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Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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Bibliographic data

fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Monograph

Identifikator:
1047609576
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77392
Document type:
Monograph
Author:
Curti, Arthur http://d-nb.info/gnd/1089578180
Title:
Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Year of publication:
1917
Scope:
XII, 146 Seiten
Digitisation:
2019
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Teil Italien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. England
  • II. Teil. Frankreich
  • III. Teil Italien
  • IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
  • V. Teil. Deutschland
  • VI. Teil. Oesterreich-Ungarn
  • Index

Full text

   
82 JiT. Teil. Italien. 
  
lichem Sinne abging und es eine große Zahl geheimer Rundschreiben 
und Erlasse der Behörden gibt, die der Öffentlichkeit nicht bekannt wurden. 
Die Behörden der verschiedenen Landesgegenden verhielten sich auch 
verschieden in der Beurteilung deutscher Interessen. 
Die „Verständigung“, die zwischen den beiden Regierungen am 
21. Mai 1915 getroffen wurde, ist nur eine solche wegen der Behandlung 
der beiderseitigen Staatsangehörigen und ihres FKigentums während des 
Kriegszustandes, sollte also erst zur Anwendung kommen, wenn Krieg 
zwischen den beiden Ländern ausbrechen würde. 
Diese „Verständigung“ ist deshalb offiziell nicht veröffentlicht. worden, 
wurde jedoch in schweizerischen und teilweise in italienischen Z eitungen 
bekanntgegeben und hat folgenden Wortlaut: 
Verständigung zwischen Deutschland und Italien wegen der 
Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen und ihres 
Eigentums während des Kriegszustandes?). 
Art. 1. Den Deutschen in Italien und den Italienern in Deutschland wird 
der Schutz ihrer Person und ihres Eigentums nach Maßgabe der in den beider- 
seitigen Staaten bestehenden Gesetze und Rechtsgrundsätze gewährleistet. 
Art. 2. Sie dürfen sich weiterhin im Lande frei aufhalten, ausgenommen in 
den von den zuständigen Behörden bezeichneten Gebieten und Ortschaften, sowie 
vorbehaltlich der Beschränkungen und Polizeimaßnahmen, die ihnen gegenüber 
im Interesse der Staatssicherheit und der öffentlichen Ordnung oder im Interesse 
ihrer persönlichen Sicherheit etwa zur Anwendung gebracht werden. 
Sie erhalten ferner die Erlaubnis, das Land innerhalb der Fristen und auf den 
Wegen, die von den zuständigen Behörden nach ihrem Ermessen bestimmt werden, 
zu verlassen; ausgenommen sind nur aktive und verabschiedete Offiziere, sowie 
Personen, die wegen gemeiner Verbrechen verfolgt oder verurteilt sind. 
Die Abreisenden haben das Recht, ihr persönliches Eigentum mit sich zu 
nehmen, soweit nicht die Ausfuhr nach allgemeinen Bestimmungen verboten ist. 
Art. 3. Die Deutschen in Italien und die Italiener in Deutschland unterliegen 
auch weiterhin im Genuß ihrer privaten Rechte, sowie in der Befugnis, ihre Rechte 
gerichtlich geltend zu machen, keinen anderen Beschränkungen als die sich dort 
aufhaltenden Neutralen, Ihr Privatvermögen wird daher keiner Art von Seque- 
stration oder Liquidation unterworfen außer in den durch die bestehenden. Gesetze 
vorgesehenen Fällen; auch sollen sie nicht gezwungen werden, ihr Grundeigentum 
zu veräußern. 
Patente oder sonstige Schutzrechte, die Deutschen in Italien oder Italienern 
in Deutschland zustehen, werden nicht für nichtig erklärt werden; diese Rechte 
werden weder in ihrer Ausübung gehemmt, noch ohne Zustimmung des Berech- 
tigten übertragen werden, vorbehaltlich der Anwendung der ausschließlich im 
Interesse des Staates erlassenen Vorschriften. 
Verträge, die vor oder nach Kriegsausbruch zwischen Deutschen und Italienern 
geschlossen werden, sowie die zwischen Deutschen und Italienern bestehenden 
Schuldverhältnisse aller Art werden nur in den durch die allgemeinen, Vorschriften 
vorgesehenen Fällen als aufgehoben, nichtig oder ruhend erklärt werden; der 
nach den ‘geltenden Bestimmungen im Falle der Auflösung eines Vertrages zu 
   
   
   
      
     
    
  
  
  
   
   
1) Seit Juni 1916 als dahingefallen zu betrachten; siehe darüber unten, 
   
    
  
    
  
   
   
   
  
  
  
  
   
   
   
    
  
   
  
   
  
  
  
	        

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Borrowing and Business in Australia. Oxford university press, H. Milford, 1930.
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