Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

Monograph

Identifikator:
1657702049
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-126269
Document type:
Monograph
Author:
Ruth, Rudolf http://d-nb.info/gnd/1054736723
Title:
Eigene Aktien und Verwaltungsaktien
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
88 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
§ 5. Das Verbot der Unterpariemission
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Eigene Aktien und Verwaltungsaktien
  • Title page
  • Contents
  • § 1. Erwerb eigener Aktien und ihr Stimmrecht
  • § 2. Gesellschaftsrechtlich und vertraglich beherrschte „eigene" Aktien (Verwaltungsaktien)
  • § 3. Das Verbot des Erwerbs eigener Aktien
  • § 4. Erwerb von Verwaltungsaktien auf Kosten der Gesellschaft
  • § 5. Das Verbot der Unterpariemission
  • § 6. Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre bei Begebung von Verwaltungsaktien
  • § 7. Die Beherrschung der Verwaltungsaktien
  • § 8. Rückblick und Ausblick

Full text

Eine solche?) liegt bei der Überlassung von Verwaltungsaktien 
vor, wenn die Tochtergesellschaft oder der Treuhänder die Aktien 
nicht selbst zeichnet, sondern sie aus der Hand des selbst als 
Treuhänder erscheinenden Emissionshauses, Konsortiums oder 
sonstiger „Freunde“ der Gesellschaft empfängt. Sie kann ferner 
in der — freilich seltenen — Form vorkommen, daß die AG. die 
für die Verwaltung benötigten Aktien aufkauft und sie unter dem 
Anschaffungswert bzw. unter dem Nennwert an die vorgesehenen 
Personen überläßt, Es kann die doppelte Emission dann gerade 
von besonderem Wert sein, um die Schwierigkeiten der ersten 
Begebung zu umgehen. Will man das gesetzliche Verbot der 
Unterpariemission nicht wirkungslos werden lassen, so müßte man 
es konsequenterweise auch auf die Nachemission unter pari 
erstrecken. Die rechtliche Begründung stößt jedoch auf Schwie- 
rigkeiten. 
1. Es wurde schon ausgeführt ($ 4, IV, 1 und 2), daß dem 
Aktionär, der lediglich vorübergehend die Aktien der Gesellschaft 
zwecks endgültiger Überlassung an die „Freunde“ der Gesell- 
schaft zur Verfügung hält und die Weitergabe vermittelt, die 
rechtliche Stellung eines Kommisionärs im Verhältnis zur Ge- 
sellschaft zukommt. Gibt er die Aktien nach deren Weisung 
zum Nennwert ab, so wird ihm hierfür, da er sich zu einem solchen 
Verlustgeschäft auf eigene Kosten nie hergeben wird, von der 
Gesellschaft Ersatz gewährt. Derartige Leistungen an den Kom- 
missionär zugunsten der Tochtergesellschaft oder des Treu- 
händers in Verbindung mit dem Verkauf der Aktien durch den 
Kommissionär sind als Rückzahlung der Einlage oder als Erlaß 
der Einlageschuld zu bewerten, bewirken also die Nichtigkeit 
der Aktienübernahme durch Treuhänder oder Tochtergesellschaft. 
2. Aber auch abgesehen von diesen der Rechtsstellung‘ des 
Platzhalters als Kommissionärs entnommenen Erwägungen, die 
eine Nachemission der von der Gesellschaft angekauften eige- 
nen Aktien nicht zu treffen vermögen, läßt sich erweisen, daß die 
allgemein festgehaltene Ansicht von der Zulässigkeit einer Nach- 
emission unter pari dem Gesetz nicht entspricht. Cosack (Gieß. 
Festschr. 1907 S. 127) betont zunächst ganz richtig, daß die 
Gesellschaft bei der Nachemission ihrer Aktien — gemeint sind 
die von ihr erworbenen eigenen Aktien — „dem Erwerber nur 
soiche Zusagen machen darf, wie sie auch jedem ihrer alten 
Aktionäre zu machen befugt wäre“, und daß das Entgelt des 
Erwerbers „als Aktionäreinlage zu behandeln“, ein Erlaß oder 
?) Genau genommen ist auch hier die Bezeichnung des Vorgangs 
als Unterpariemission aus den oben angeführten Gründen nicht 
ganz zutreffend. Ich wähle sie nur, weil mir ein besserer Ausdruck von 
gleicher Kürze nicht zur Verfügung steht. 
Ruth, Eigene Aktien und Verwaltungsaktien. 
49
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Eigene Aktien Und Verwaltungsaktien. Heymann, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.