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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

226 
Bermögenszuwachssteuergesetz. § 8. 
baaeqen Zuschüsse des Steuerpflichtigen an solche Pensionskassen werl-sie eben 
noch Vermögen des Steuerpflichtigen bleiben; vgl. auch Fürsting ' Strutz 
(£inl@t.©. Anm. 36 « zu § 15 (@. 741 f.). Haben die Pensionskassen der An- 
gestellten oder Arbeiter eines Steuerpflichtigen aber Rechtsfahrgkert, damr pt 
flimmermann (a. a. O. Anm. 7) auch darin zuzustimmen, daß dre Zuschüsse 
des Steuerpslichtigen an diese Kassen nicht solche an frühere Angestellte oder Be- 
dienstete i S. des § 4 KSt.G. sind, weil das die Gewährung unmittelbar an be 
stimmte solche Personen voraussetzt; dagegen können sie, was Zimmermann 
verneinen möchte, unter Umständen nach Zweck und Einrichtung der Kasse aller- 
dings als Zuwendungen zu „gemeinnützigen Zwecken" anzusehen fern (vgl. 
iinten ä ö ^^^^hxjEsgeschenke" sind Geschenke wie sie nach den 
Verhältnissen zwischen Schenker und Beschenkten, Anlaß der Schenkung, Art und 
Wert des Geschenkes und Vermögensverhältnissen des Schenkers, dem Stande 
und Berufe des Schenkers und des Beschenkten gebräuchlich smd, rnsbes. nicht 
durch die Höhe ihres Wertes mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schenkers, 
seinen Beziehungen zum Beschenkten und dem Anlaß der Schenkung m Miß 
verhältnis stehen. Die Beurteilung, ob hiernach ein übliches Gelegenhe,t-- 
qeschenk anzunehmen ist, ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu 
beurteilen Lag zwar Anlaß zu einem üblichen Gelegenheitsgescheiik vor, geht 
dieses aber offenbar über das den vorgedachten Verhältnissen angemessene 
Maß hinaus, dann wird es von der Beurteilung des Einzelfalles abhängen, ob 
anzunehmen ist, daß der wahre Wille des Schenkers dahin gegangen ist, emeu 
Teil des Geschenkten dem Beschenkten als „übliches Gelegenheitsgeschenk zu- 
zuwenden, oder ob diese Absicht nur dahin gerichtet war, unter dem Vorwände 
eines Geleqenheitsgeschenks Vermögensteile der Besteuerung zu entziehen: 
ersterenfalls wird ein entsprechender Teil der Schenkung als „übliches Gelegen- 
heitsgeschenk" nach Satz 2 von der Hinzurechnung auszuschließen, letzterenfalls 
die ganze Schenkimg nach § 8 Abs. 1 Satz 1 dem Vermögen des Schenkers hmzuzu- 
rechnen sein. ..... v . .... 
d) Zuwendungen zu kirchlichen, mildtat, gen und gemeinnützigen 
«) Die Fassuna „kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken 
entspricht der des §12 Nr. 3 RErbsch.St.G., dessen Auslegung daher für dre der 
gleichen Worte im § 8 VZAG. heranzuziehen ist. Vgl. msbes den Komm. z. 
RErbsch St.G. von F. W. R. Zimmermann. Anm. 6—8 und 19 zu §12. _ 
ß) Der Begriff der „kirchlichen" Zwecke beschränkt sich darnach nicht auf 
die christlichen Kirchen, sondern umfaßt auch nichtchrrstliche Religionsgesell- 
schäften, wenn sie unter Verleihung der Rechte juristischer Personen öffentlich zuge- 
lassen, d. h. von dem Bundesstaat zugelassen sind, in dem sich der Sitz derlenigen 
kirchlichen Organisation befindet, welcher im einzelnen Falle der Erwerb zufallt. 
Andererseits ist nicht jeder Zweck, den eine solche Religionsgesellschaft tatsächlich 
verfolgt, ein kirchlicher, sondern es sind das nur diejenigen Zwecke, die auf dem 
kirchlichen Gebiete liegen; „seine Verfolgung muß eine Beteiligung an der an- 
erkannten Religionsgesellschaft als Religionsgesellschast, als Kirche dar 
stellen, wie sie ihrer inneren kirchlichen Ordnung und Ausgestaltung nach Matz, 
gäbe ihrer staatlichen Zulassung und den ihr hiernach als Kirche gestellten Aus 
gaben entspricht" (Zimmer mann a. a. O. Anm. 19). Die Ausdehnung der 
„kirchlichen Zwecke" auf nichtchristliche Religionsgemeinschaften widerspricht 
auch nicht einer Beschränkung der „Kirchensteuer" in § 6 Nr. 8 und 9 (ogl. ©. 215 
Anm. II 8 i zu § 6) auf diese. Denn Zwecke, wie die christlichen Kirchen, 
verfolgen auch andere Religionsgemeinschaften; der Begriff der „Kirchensteuern
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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