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Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

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Bibliographic data

fullscreen: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

Monograph

Identifikator:
1687964882
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-102973
Document type:
Monograph
Author:
Pabst, Richard
Niederlein, Gustav http://d-nb.info/gnd/1051326508
Title:
Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Argentin. Centralverband
Year of publication:
(1913)
Scope:
47 S.
Ill., graph. Darst.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Gesetzte und Verordnungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
  • Title page
  • Contents
  • 1. Allgemeine physiologische Betrachtungen
  • 2. Die Fleischversorgung von England
  • 3. Technische Hilfsmittel für die Einfuhr von überseeischem Fleisch
  • 4. Die Fleischversorgung der russischen Hauptstädte Moskau und St. Petersburg
  • 5. Die in Russland benutzten technischen Hilfsmittel
  • 6. Die Verwendung von Gefrierfleisch in Italien
  • 7. Erfahrungen über die Verwendung von Gefrierfleisch in der Schweiz
  • 8. Die technischen Hilfsmittel, welche in Deutschland für eine ev. Fleischeinfuhr zur Verfügung stehen
  • 9. Allgemeine Betrachtungen über die Gefrierfleischeinfuhr nach Deutschland
  • Title page
  • Contents
  • Heft. 3. Argentinische Hyphothekenbanken
  • Entwicklung des Ackerbaus und seiner Verarbeitungs-Industrien
  • Die Ausfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Die Einfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetzte und Verordnungen
  • Heft. 4. Baumwollbau in Argentinien
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im I. Quartal 1913
  • Buenos Aires
  • Verteuerung der Lebenshaltung
  • Die Einwanderung im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 5. Argentinische Finanzen
  • Agrarfragen
  • Deutschlands Einfuhr nach Argentinien
  • Nordamerikanische Propaganda
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 6. Argentinische Eisenbahnen
  • Agrarpolitik
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im 1. Halbjahr 1913
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 7. 15. Oktober 1913. Argentinische Finanzen
  • Landwirtschaft
  • Die argentinische Zuckerindustrie. (Vergl. 3. Heft 1913.)
  • Argentinisches Petroleum. (Vergl. Heft 4 u. 6 1913.)
  • Schiffahrt und Häfen
  • Verschiedenes
  • Heft. 8. 25. November 1913. Die Lage der Argentinischen Gefrierfleischindustrie
  • Eisenbahnpolitik
  • Der Fortschritt Argentiniens
  • Schiffahrt
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen. Gesetz Nr. 9127, betreffend den obligatorischen Gebrauch der Telegraphie ohne Draht vom 25. September 1913
  • Contents

Full text

wird der Zollstation nach der Rückkehr des den Zug begleitenden Zollbeamten 
überwiesen. 
Einfuhr. (Artı"64u Die“ Einfuhr per Bahn; von Gütern und Landesprodukten aus 
Nachbarstaaten unterliegt dem Verfahren und: Vorschriften der Art. 40 bis 
42 und 44 bis 46, wobei die Aktenstücke an der Grenzzollstation zusammengestellt 
werden, die in diesem Falle ‚die Funktionen der Bestimmungszollstelle  aus- 
zuführen hat. 
‚Art: -65: "Frachtgüter; die: für Stationen bestimmt sind, die zwischen dem 
Zoll‘ und der‘ Grenze liegen, dürfen auf. den erwähnten Stationen entladen 
werden unter. der Voraussetzung: 1. daß dort Zollstellen‘ existieren, 2. daß die 
Gegenstände von den übrigen getrennt in Spezialwaggons oder Abteilen eintreffen. 
Art. 66. Nach beendeter Entladung der Gegenstände auf der Bestimmungs- 
station, auf“ der ein Frachtbrief und ein Satz Begleitscheine zu verbleiben hat, 
wird der andere Frachtbrief und - der restliche Satz Begleitscheine bis zur! 
Zollstation weiterbefördert, wo der Empfänger‘ die Verzollung nachzusuchen hat. 
Art. 67. Nach erfolgter Verzollung‘ durch das Zollamt wird dem Antrag- 
steller (ein "Auszug‘ '(parcial) ausgehändigt, um die Frachstücke von ‚der Zoll’ 
stelle abholen zu können. Die Zollstelle nimmt den Auszug in ihre Akten 
und nachdem ein die Auslieferung betreffender Vermerk auf den Frachtbrief und 
Begleitschein gemacht ist, werden diese Dokumente der betreffenden Zollstation 
für ihre Akten überwiesen. 
Art. 68. . Die (Anordnungen in den Artikeln 4 bis 19 des vorliegenden 
Dekretes finden auch Anwendung auf Ein: und Ausfuhr von Gütern; die in 
diesem Kapitel geregelt wird. 
Kapitel. 111. 
Handels-Verkehr. 
Dampffähren, Art. 69. Wenn die den Artikeln 4 bis 59 dieses Dekretes unterworfenen 
Züge von einem nationalen Hafen bis. zu, einem Nachbarstaat oder umgekehrt 
auf einer Dampffähre befördert werden sollen, so muß das Ein- und Ausladen 
unter Aufsicht der betreffenden Zollstellen geschehen, die sich von der guten 
Beschaffenheit der Siegel und Verschlüsse oder Schlösser zu überzeugen haben. 
Art:ı10. Den Dampffähren, welche. für ‚den obigen Artikel in Betracht 
kommen, ist untersagt: 
1. auf‘ der Fahrt still zu halten ohne besonderen Grund, der von dem 
begleitenden Zollbeamten zu bestätigen wäre; 
9. Frachten zu laden, außer den in den Eisenbahnwaggons enthaltenen; 
3. mit Fahrzeugen Fühlung zu nehmen, sie abzuleichtern oder zu schleppen. 
‚Art A132 Der begleitende Zollbeamte hat von jeder der erwähnten VUeber- 
tretungen, die in Uebereinstimmung mit den Zollausführungsbestimmungen bestraft 
werden, Kenntnis zu geben; jeder Zollwärter und jeder Denunziant wird an 
den Strafgeldern beteiligt. 
Art. 72.4 Die | Vorschriften den: Art. 169-—/1 haben Gültigkeit auch für 
Dampffähren, welche schiffbare Flüsse. oder. Wasserläufe, kreuzen, die, in direkter 
oder indirekter Verbindung mit dem Meer oder mit den Küsten der Nachbar- 
staaten stehen. 
Art. 78.2 Die Waggons ;. auf den im Art. 72 erwähnten Dampffähren 
müssen von der Ausgangszollstelle versiegelt und geschlossen_werden; der Zoll- 
152
	        

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