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Die Frau und die Arbeit

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Bibliographic data

Full text: Die Frau und die Arbeit

Monograph

Identifikator:
1689579730
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-103299
Document type:
Monograph
Author:
Freese, Heinrich http://d-nb.info/gnd/118535153
Title:
Nationale Bodenreform
Edition:
Zweite Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Druck und Verlag von U. Weichert
Year of publication:
[1926]
Scope:
XVI, 472 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
9. Der Notruf der Bauhandwerker
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Frau und die Arbeit
  • Title page
  • I. Parasitimus
  • II. Parasitimus
  • III. Parasitimus (Fortsetzung)
  • IV. Die Frau und der Krieg
  • V. Geschlechtsunterschiede
  • VI. Einige Einwände
  • Contents

Full text

Artikel 76. Die Aufnahme [inslag, Ginlagerung] von nicht- 
vergällten [denaturierten] Waren durch den Besteller am Bestimmungs- 
orte geschieht unter Aufsicht von Beamten der Einfuhrzölle. Bei dieser 
Einlagerung werden die Waren durch Beifügung eines Mischmittels, 
wie es im vorigen Artikel erwähnt ist, zum Genügen der Beamten 
so vermischt, daß sie als Genußmittel nicht mehr zu gebrauchen sind. 
Bei Verletzung der Versiegelung oder andren amtlich festgestellten 
Unregelmäßigkeiten wird der Begleitschein nicht erledigt, und die ge- 
stellte Sicherheit eingezogen. 
„Sonder- Artikel 77. Unser Finanzminister ist ermäch- 
veftuttnas. tigt, unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu 
zur Posttton gestatten, daß durch die im Hauptstück 111 Unsrer 
Verordnung vom 2. März 1912. (Staatsbl1ad Nr. 98)1) 
genannten Lagerhalter von landwirtschaftlichem Salz ausländische 
Leckssteine ohne Entrichtung des Einfuhrzolls eingelagert werden, um 
an Viehhalter abgegeben zu werden. 
!lrtikel s. Buch- Artik el78. Unsere Verordnung vom 21.April 1921 
aue. “_ (Staatsblad Nr. 686) wird, wie folgt, abgeändert: 
hefezes. vetr: 1. Artikel 2 lautet: 
Gebühr. „Die Befreiung für Auswanderergut [Umzugs- 
gut] gemäß Artikel 3, Buchstaben a, 3, des Gesetzes, betr. die 
statistische Gebühr (Staatsblad 1921 Nr. 55)2), letztlich durch das 
Tarifgesez 1924 geändert (Staatsblad Nr. 568)3) wird bei der 
Einfuhr auf Ermächtigung des Inspektors der Einfuhrzölle gewährt, 
in dessen Dienstbereich die Waren abgefertigt [vrijgemaakt] werden 
sollen, und bei der Ausfuhr auf Ermächtigung des Inspektors der 
Einfuhrzölle, in dessen Diensstbereich die Waren zur Ausfuhr ange- 
meldet werden, in beiden Fällen, soweit sich bei der Beschau ergibt, 
daß sie erkennbar zum Hausrat gehören und gebrauchte Gegen- 
stände sind. 
Bei Zweifel, ob Anspruch auf Befreiung als Auswanderergut 
besteht, kann der Inspektor Vorlegung eines Nachweises für die 
Verlegung des Wohnsitzes fordern, der von der betreffenden Ge- 
meindeverwaltung oder einer andren dazu berechtigten Behörde 
'autoriteit] ausgestellt ist.“ 
2. Nach Artikel 2 werden die folgenden drei Artikel eingefügt: 
„Artikel 2 A. 
Die Befreiung für das im Artikel 3, Buchstaben a, 4, des vor- 
erwähnten geänderten Gesetzes, betr. die statistische Gebühr, erwähnte 
Erbgut findet Anwendung bei der Einfuhr auf Ermächtigung des 
Inspektors der Einfuhrzölle, in dessen Dienstbereich die Waren ab- 
gefertigt [vrijgemaakt] werden sollen, und bei der Ausfuhr auf 
Ermächtigung des Inspektors der Einfuhrzölle, in dessen Dienst- 
bereich die Waren zur Ausfuhr angemeldet werden, in beiden 
Fällen, soweit sich bei der Beschau [der Waren] ergibt, daß sie erkennbar 
zu einem Nachlaß gehören, ferner gebraucht und keine Handelsware 
"handelsinventaris] sind.. 
Bei Zweifel, ob Anspruch auf Befreiung als Erbgut besteht, 
kann der Inspektor Vorlage eines dazu dienenden, durch einen 
Notar oder eine andre dazu berechtigte Behörde |autoriteit] ausge- 
stellten Nachweises fordern. 
Artikel 2 B. 
Die Befreiung für das im Artikel 3, Buchstaben a, 5, des vor- 
erwähnten abgeänderten Gesetzes, betr. die statistische Gebühr, er- 
1) Hand. Arch. 1912 I S. 588. 
2) Ebenda 1925 S. 395. 
s) Ebenda S. 1602 + siehe vorstehend S. 8. 
[ (C 
J 
wähnte Heiratsgut, sindet bei der Einfuhr, vorbehaltlich der Beach- 
tung des Erfordernisses der Gegenseitigteit auf Ermächtigung des 
Inspektors der Einfuhrzölle Anwendung, in dessen Dienstbereich die 
Waren abgefertigt [vrijgemaakt] werden sollen, und bei der Aus- 
fuhr auf Ermächtigung des Inspektors der Einfuhrzölle, in dessen 
Dienstbereich die Waren zur Ausfuhr angemeldet werden, in beiden 
Fällen, soweit sich bei der Beschau [der Waren] ergibt, daß sie erkennbar 
zu einer Aussteuer gehören, oder als Braut- [Verlobungs-] oder Hoch- 
zeitsgeschenke angesehen werden können und nicht aus Nahrungs- 
und Genußmitteln, Schnittwaren im Stück oder andren Waren be- 
bestehen, die ohne Verarbeitung für Privatpersonen [particulieren, 
Einzelpersonen] verwendbar sind. 
Bei Zweifel, ob Anspruch auf Befreiung als Heiratsgut besteht, 
kann der Inspektor Vorlegung eines Nachweises fordern, aus dem 
sich ergibt, daß die Ehe beabsichtigt oder geschlossen ist, und der 
durch die betresfende Gemeindeverwaltung oder eine andre dazu 
berechtigte Behörde [antoriteit] ausgestellt ist.. 
Artikel 2 0. 
Die Befreiung von der statistischen Gebühr auf Grund des 
Artikel 3, Buchstaben a, 6, des vorerwähnten abgeänderten Gesetzes, 
betr. die statistische Gebühr, für leere, jedoch gebrauchte Säcke, Fässer 
und andre Gegenstände, und für gebrauchte Decken, die alle eigens 
für die Beförderung von Waren hergestellt und eingerichtet sind, 
wird zuerkannt, soweit sich bei der Beschau ergibt, daß die Gegen- 
stände erkennbar gebraucht sind. 
Sind die im ersten Absatß erwähnten Gegenstände aus Glas, 
Porzellan, Steingut, Zement oder Stein hergestellt, wird die Be- 
freiung nur gewährt, wenn bei der Beschau durch Vorlegung von 
Belegen nachgewiesen wird, und zwar bei der Einfuhr, daß sie dazu 
gedient haben, um damit Waren des freien Verkehrs aus den 
Niederlanden auszuführen, und bei der Ausfuhr, daß sie verwendet 
werden, um Waren in die Niederlande einzuführen." 
t o G Gu RV rs tu 
alle Personen verstanden, die ihren tatsächlichen Wohnsitz [woonplaats] 
innerhalb des Reichs haben. 
Artikel 80. Eine auf Grund der Bestimmungen dieser Verord- 
nung erteilte dauernde Genehmigung verfällt, ohne daß hierzu ihre 
Zurücknahme nötig ist: 
1. wenn der Betrieb, zu desssen Gunsten die Genehmigung erteilt ist, 
verlegt wird oder in andre Hände übergeht; 
2. wenn während drei aufeinander folgenden Kalenderjahren von 
der Genehmigung kein Gebrauch gemacht worden ist. 
Artikel 81. Die Genehmigungen zur freien Einfuhr, die bei 
dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund früherer Bestimmun- 
gen bereits erteilt waren, sollen, soweit sie mit den Bestimmungen 
des mehrfach erwähnten Tarifgeseges und dieser Verordnung vereinbar 
sind, als auf Grund dieser Verordnung erteilt angesehen werden. 
Artikel 82. Diese Verordnung kann unter dem Titel „Verord- 
nung über Abgabefreiheit" [„Vrijdommenbesluit“] angeführt werden, 
jedoch unter Beisetzung des Jahrs und der Nummer des Staatsblad, 
worin sie aufgenommen ist. 
Artikel 83. Diese Verordnung tritt mit demselben Tage in 
Kraft, an dem das vorerwähnte Tarifgesetz vollständig in Kraft tritt). 
Unser Finanzminister wird mit der Ausführung dieser Verordnung 
beauftragt, die in das Staatsblad aufgenommen werden und von der 
Abschrift an den Staatsrat gesandt werden soll. 
1) Hand. Arch. 1925 S. 1728 + siehe nachstehend S. 131.
	        

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Niederlande. Mittler, 1926.
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