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Die Alters- und Invaliden-Versicherung

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Bibliographic data

Object: Die Alters- und Invaliden-Versicherung

Monograph

Identifikator:
1689579730
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-103299
Document type:
Monograph
Author:
Freese, Heinrich http://d-nb.info/gnd/118535153
Title:
Nationale Bodenreform
Edition:
Zweite Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Druck und Verlag von U. Weichert
Year of publication:
[1926]
Scope:
XVI, 472 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
9. Der Notruf der Bauhandwerker
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Alters- und Invaliden-Versicherung
  • Title page

Full text

25 
2. beit Gemeinden ist für alle über 30 Jahre alten Arbeiter, wenn 
sie dnrch's Alter arbeitsunfähig werden, zu einer ausreichenden 
Unterstützung eine Geldbeihülfe zu gewähren. 
Zn 1. Der praktische Nutzen des ersten Vorschlags liegt auf der 
Hand, denn durch die Ausnahme dieser 12 Jahrgänge, (vom 19. bis 
ind. 30. Jahr) in die Altersversorgung werden den Gemeinden die 
Kosten für ihre Unterstützung bei eintretender Altersschwäche erspart, 
und diese Kosten betragen nach der Beilage No. Vili rund IGO % 
Millionen Mark. Nicht geringer wäre der Nutzen für die Arbeiter, 
denn ein 19 jähriger Arbeiter zahlt mit 3 Mark jährlich in 37 Jahren 
im ganzen 111 Mark und erhält dann bis an's Lebensende jährlich 
108 Mark, also schon in einem Jahr fast ebenso viel, als er in 3 7 
Jahren zusammen eingezahlt hat. Diese Rente, welche unter vier 
Arbeitern immer von einem zuverlässig erreicht wird, (Vergl. S. 10) 
bildet schon für 19 jährige Arbeiter mit 37jähriger Zahlungspflicht 
ein hochstehendes Ziel. — um so erstrebenswerther wird dasselbe für 
Arbeiter zwischen 20 und 30 Jahren, deren Zahlungspflicht eine 
kürzere ist. sie dauert auch nur bis zum 56. Lebensjahre. Denn wollte 
man z. B. einem 30jährigen Arbeiter eine 37jährige Zahlungs- 
Pflicht auflegen, so würde das Ziel für ihn nicht mehr erstrebenswerth 
sein, weil von 13 370 000 Arbeitern nur 1 564 598 das 67. Lebens 
jahr erreichen, also von je neun Arbeitern nur einer. 
Der erste Vorschlag gewährt also Hülfe für die Gemeinden und 
Befriedigung für die Arbeiterbevölkernng. aber er bedingt die Erlassung 
der Beiträge für die vergangenen Jahre, so das; z. B. einem 
20 jährigen Arbeiter der Beitrag von 3 Mark, einem 21 jährigen von 
6 Mark u. s. w. für das verflossene 19. resp. 20. Jahr erlassen 
wird, indessen nicht der Beitrag für das laufende 20. resp. 21. und 
auch nicht für alle folgenden (bis 55) Jahre. Das Prinzip der 
Selbst hülfe wird daher bei Genehmigung dieses Vorschlages nicht 
verletzt, sondern nur derjenige Teil der Beiträge erlassen, welche für 
niedrig gelohnte Arbeiter unerschwinglich und deshalb gerechter Weise 
von den höher gelohnten nicht zu beanspruchen ist. 
Aber der größte Nutzen für das Gemeinwesen würde nach diesem 
ersten Vorschlage in der Abkürzung der Uebergangszeit bestehen, 
weil die Zahlung der Altersrenten nicht nach 37, sondern schon nach 
25 Jahren beginnt. Dies bedingt jedoch ein großes Geldopfer, 
denn der teilweise Ausfall an Beiträgen von 12 Arbeiter-Jahrgängen 
beträgt im ganzen 240 Millionen Mark, worauf wir später zurück 
kommen werden. Diese Summe läßt sich nun, je nach dem Maße der 
Geldbewilligung, auf die Hälfte, auf ein Drittel, oder auf eine 
noch kleinere Summe ermäßigen, wenn nicht die erwähnten 12, 
sondern nur 6, oder noch weniger Jahrgänge in die Altersbank aufge 
nommen werden, indessen würde alsdann die Rentenzahlung um eben 
so viele Jahre später beginnen, mithin der vorerwähnte Nutzen sehr 
geschmälert werden. 
Zu 2. Der zweite Vorschlag folgt notwendig aus dem ersten, 
denn wenn die Arbeiter unter 31 Jahren durch Aufnahme in die 
Altersbank gegen die Folgen des arbeitsunfähigen Alters geschützt
	        

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Die Alters- Und Invaliden-Versicherung. F. Kortkampf, 1884.
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