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Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

Monograph

Identifikator:
1689999594
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101117
Document type:
Monograph
Author:
Schröder, Otto http://d-nb.info/gnd/1055236252
Title:
Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)
Place of publication:
Halle (Saale)
Publisher:
Buchh. des Waisenhauses
Year of publication:
1926
Scope:
80 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Wie soll man studieren ?
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)
  • Title page
  • Contents
  • Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen
  • Wie soll man studieren ?
  • Die Diplomprüfung des Volkswirts
  • Die Promotion des Volkswirts zum Dr. rer. pol.
  • Schlußbemerkung

Full text

Anleitung zum Studium der wirtschaftlichen Staatswissenschaften. 
Er kann gegebenenfalls den Erlaß wieder entziehen. 
Die Gewährung ist der Universitätsquästur unter Beifügung des. Anmeldebuches 
sowie den Bewerbern mitzuteilen. 
Der Gebührenausschuß hat, möglichst noch vor Ablauf der Belegfrist, der Quästur 
eine Liste einzureichen, aus der die Namen der Studierenden, denen Erlaß gewährt ist, die 
Höhe des Erlasses und die Namen der Dozenten, denen durch den Erlaß Mindereinnahmen 
an Unterrichtsgeld entstehen, hervorgehen. 
88. Gegen die Entscheidung des Gebührenausschusses, durch die der Erlaß wieder 
entzogen wird, kann binnen einer mit der Bekanntmachung der Entscheidung an den Be- 
werber beginnenden Ausschlußfrist von einer Woche Einspruch bei dem Senat erhoben 
werden. Der Senat entscheidet endgültig. 
1. Übergangs- und Schlußbestimmungen. 
89. Vorstehende Bestimmungen gelten nur für inländische Studierende. 
Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. 
Boelitz.‘ 
Der vorstehenden Verordnung entsprechen dem Sinne nach auch die 
betreffenden Bestimmungen, die an den anderen nichtpreußischen Uni- 
versitäten erlassen worden sind, so daß es sich erübrigt, hier darauf näher 
einzugehen. 
Manche Eltern und auch Studierenden sind der Meinung, daß Stu- 
dierende durch das sogenannte „Privatstundengeben“ wesentlich 
verdienen und damit die Studienkosten verringern können. Das dürfte 
aber ein Irrtum sein. Was dabei auf der einen Seite gewonnen wird, geht 
auf der andern wieder verloren, und zwar an der Studienzeit. Denn soviel 
Zeit ist heute besonders bei dem großen Gebiete des Studiums der Staats- 
und Wirtschaftswissenschaften nicht mehr übrig, um das Stundengeben 
„erwerbsmäßig‘“ zu betreiben. Lieber soll der Student sich ganz auf sein 
Studium konzentrieren, als solchem zweifelhaften Nebenerwerb nachzu- 
laufen. Denn das Studium gerade der Staats- und Wirtschaftswissen- 
schaften ist, wie wir oben schon sagten, so ungemein umfangreich, so ver- 
zwickt und verzweigt, daß es des Einsatzes aller Kraft seitens des 
Studierenden bedarf, um wirklich etwas zu lernen und zu leisten. 
Die nachfolgende 
4. Anleitung zum Studium der wirtschaftlichen Staatswissenschaften 
wird gleich ein Bild dessen ergeben, welche hohen Ansprüche das Studium 
an die Studierenden stellt. 
Die Studiendauer eines Volkswirtschaftlers ist, wie bereits erwähnt, 
im ganzen auf acht Semester bemessen. Davon entfallen sechs auf die 
Zeit bis zur Ablegung der Diplomprüfung und zwei weitere Semester auf 
die Zeit bis zur Promotion. Es ist unbedingt notwendig, das Studium mit 
der Promotion zum Dr. rer. pol. abzuschließen. 
23
	        

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Das Studium Der Staats- Und Wirtschaftswissenschaften Auf Den Universitäten Und Hochschulen Deutschlands Und Die Doktorwürde (Dr. Rer. Pol.). Buchh. des Waisenhauses, 1926.
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