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Theorie der forstlichen Oekonomik

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Bibliographic data

fullscreen: Theorie der forstlichen Oekonomik

Monograph

Identifikator:
1734847875
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-108830
Document type:
Monograph
Author:
Godbersen, Rudolf http://d-nb.info/gnd/123790263
Title:
Theorie der forstlichen Oekonomik
Place of publication:
Neudamm
Publisher:
Neumann
Year of publication:
1926
Scope:
93 S.
graph. Darst.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Produktionsfaktoren der Forstwirtschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

PA 
Die Sicherung des durch den Franesturz bedrohten Budgetgleichgewichts war die Aufgabe des Gesetzes 
vom 3. August 1926. Während im Artikel 1 die Regierung zur Durchführung von Verwaltungsreformen 
zum Zwecke der Ausgabeneinschränkung ermächtigt wurde, sollten die folgenden Artikel neue Einnahmen 
erschließen. 
Alle Schedulensteuern erfuhren auf Grund des Gesetzes mit Wirkung ab 1. Januar 1927 eine Erhöhung, 
und zwar die Grund- und Gebäudesteuer sowie die Steuer auf Einkommen aus beweglichen Kapitalien, 
Schuldforderungen, Depositen und Kautionen von 12 vH auf 18 vH, die Steuer auf Einkommen aus 
beweglichen ausländischen Werten, soweit sie abgestempelt sind, von 12 vH auf 18 vH, und soweit sie 
nicht abgestempelt sind, von 18 vH auf 25 vH; die Steuer auf Gewinne aus Handel und Industrie 
wurde gleichfalls um 50 vH erhöht, d. h. sie beläuft sich auf 22,5 fr. für Einkommen von 800 fr., auf 
6 750 fr. für Einkommen von 50 000 fr., während die Gewinne über diesen Betrag hinaus einem 15 pro- 
zentigen Steuersatz unterliegen; die Steuern auf das landwirtschaftliche Arbeitseinkommen, auf Gehälter, 
Löhne, Pensionen und lebenslängliche Renten sowie auf die Gewinne aus nicht kaufmännischen Berufen 
wurden von 7,2 vH auf 12 vH erhöht, doch wurde bei den zuletzt genannten Steuern das Maß der 
zulässigen Abzüge erweitert. Die Bergwerksabgabe erfuhr eine Erhöhung von 18 vH auf 20 vH des Aus- 
beuteertrages. 
Sofort in Kraft treten die Erhöhungen der verschiedenen Aufwandsteuern, die teils durch das Gesetz 
selbst, teils durch auf Grund des Gesetzes erlassene Dekrete vorgenommen wurden, und von denen man 
für das Rechnungsjahr 1926 Mehreinnahmen in Höhe von ungefähr 2,5 Milliarden fr. erhoffte. Es seien 
hier angeführt die Erhöhungen der Zuckersteuer von 50 auf 125 fr. pro Doppelzentner, der Alkohol- 
steuer von 1250 auf 1320 fr., der Weinsteuer von 15 auf 21 fr., der Obstweinsteuer von 7,5 auf 10,5 fr. 
pro Hektoliter und der Biersteuer von 2 auf 3 fr. pro Gradhektoliter. Die Kraftwagensteuer ist um 
50 vH erhöht worden. Erhebliche Mehreinnahmen verspricht ferner die Neuregelung der Eisenbahn- 
transportsteuern und die Einführung einer Wassertransportabgabe von Gütern in Höhe von 8 vH des 
Frachtbetrages. Die Umsatzsteuer, die nach dem oben zitierten Gesetz vom 4. April 1926 bis zum Ende 
des Rechnungsjahres 1926 1,3 bzw. 2 vH betragen sollte, ist einheitlich ohne Zeitbegrenzung auf 2 vH 
festgesetzt worden. Schließlich sind für eine erhebliche Anzahl von Warenkategorien die Zölle vom 
10. August ab um 30 vH erhöht worden. Die Erhöhung der Steuer auf die hygienischen Getränke tritt 
mit dem 31. Dezember 1926 außer Kraft. 
Die Ermäßigung der Ergänzungssteuer auf das Gesamteinkommen von 50 auf 30 vH, die Herabsetzung 
der Transmissionsabgabe von 0,84 auf 0,50 vH sowie die Durchstaffelung der Erbanfallsteuer von 2,5 vH 
bis 47 vH an Stelle der bisherigen Durchstaffelung von 1 vH bis 59 vH sollen die Rückkehr der ins 
Ausland überführten Kapitalien erleichtern. 
Den durch die Steuererhöhungen bewirkten Mehreinnahmen entsprechend enthält das Gesetz vom 
3. August 1926 zur Anpassung des Budgets an die Geldentwertung die Bewilligung von Zusatzkrediten, 
und zwar für Erhöhung der Gehälter, Löhne, Wohnungs- und Sozialzulagen 669 Millionen fr., für die durch 
Spezialeinnahmen nicht gedeckte Verzinsung und Tilgung der äußeren Schuld 400 Millionen fr. sowie 
für die Verzinsung der schwebenden Schuld des Tresor 951 Millionen fr, 
Entsprechend dem zweiten Punkt des Poincareschen Finanzprogramms wurde mit den Gesetzen vom 
7. August 1926 und 10. August 1926 eine autonome, in der Verfassung verankerte Amortisationskasse 
gegründet. Ihre Aufgaben sind: 
1. die Sicherung des Zinsendienstes, die Rückzahlung und Erneuerung der Bons de la Defense Nationale 
und der Bons du Tresor mit einer Lauffrist von höchstens einem Jahre; 
2. die Ausbeutung des Tabakmonopols bis zur vollständigen Tilgung der Bons und der von der Kasse 
emittierten Obligationen. 
- Die autonome Kasse wird durch einen Verwaltungsrat von 21 Mitgliedern geleitet, welcher sich aus 
dem Präsidenten, einem Finanzkomitee und einem technischen Komitee zusammensetzt. In dem Finanz- 
komitee, welches speziell mit der Verwaltung und Tilgung der Bons betraut ist, sind das Parlament, die 
Bank von Frankreich, die Konsignations- und Depositenkassen, das Finanzministerium, die Tr6sorerie, 
die Maklervereinigung, die Berufsvertretung der Notare und die Wertpapierinhaber vertreten, in dem 
technischen Komitee, dem die Verwaltung des Tabakmonopols obliegt, das Finanzministerium, die General- 
direktion der Staıtsmanufaktur, die Tabakbauer, die Tabakdebitanten sowie die in den Tabakkulturen 
und Tabakmanufakturen beschäftigten Arbeitnehmer. Dem technischen Komitee steht ein beratender 
Ausschuß (Conseil Consultatif des Tabacs) zur Seite, der sich aus Vertretern des Parlaments, des Finanz- 
ministeriums und des Rechnungshofes, der Landwirtschaft, des Handels, der Industrie, der Finanz sowie 
der Arbeitnehmer zusammensetzt.
	        

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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien Und Italien in Der Vor- Und Nachkriegszeit. Reimar Hobbing, 1927.
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