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Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

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Bibliographic data

fullscreen: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

Monograph

Identifikator:
173521986X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-110176
Document type:
Monograph
Title:
Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Selbstverlag des Reichsverbandes der Deutschen Industrie
Year of publication:
1926
Scope:
55 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches
  • Title page
  • I. Wesen, Gegenstand und Umfang der Versicherung
  • II. Beteiligung des Reichs und der Rückversicherer
  • III. Verwaltungs- und Kontrollorgane
  • IV. Abschluß des Versicherungsvertrages
  • V. Prämie
  • VI. Verhalten im Schadensfalle
  • VII. Zahlung im Schadensfalle
  • VIII. Verfahren in Streitfällen
  • Wortverzeichnis
  • Contents

Full text

statten; desgleichen im Falle eingetretener Zahlungsunfähigkeit. 
Der Versicherungsnehmer hat alsdann nach den ihm von der Ge- 
sellschaft gegebenen Richtlinien zu handeln, es sei denn, daß er un: 
verzüglich den bei der Exportkreditversicherungsstelle gebildeten 
Ausschuß (Berlin W 56, Jägerstr. 27) anruft. Die Anrufung des Aus- 
schusses hat aufschiebende Kraft. Der Ausschuß entscheidet end- 
gültig. Ist Gefahr im Verzug, so hat der Versicherungsnehmer — 
unbeschadet der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige — mit 
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Interessen der Ge- 
sellschaft vorläufig zu wahren. 
8 7. 
Die Entschädigung seitens der Gesellschaft hat zu erfolgen, so- 
bald der Ausfall endgültig feststeht. Ist dies spätestens sechs Monate 
nach Protest oder dem für die Feststellung der Uneinbringlichkeit 
als maßgebend vereinbarten Ereignis noch nicht der Fall, so erfolgt 
Vorentschädigung vorbehaltlich der endgültigen Verrechnung gemäß 
den nachstehenden Bedingungen, und zwar an Hand der Schätzung 
des Ausfalls, die der mit der Verwaltung der Masse Beauftragte oder 
eine sonst zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzte oder sonst 
vereinbarte Stelle abgibt. Ist eine Schätzung nicht zu erlangen, so 
ersetzt die Gesellschaft vorläufig 25 Prozent des in diesem Zeitpunkt 
noch ausstehenden Betrages der versicherten, um die Selbstbetei: 
ligung des Versicherungsnehmers (siehe 8 4) verminderten Forderung. 
Ist die Entschädigung seitens der Gesellschaft an den Geldgeber 
zu zahlen — siehe $ 9 —, so erfolgt sie, sobald der Ausfall endgültig 
feststeht, spätestens jedoch mit der Hälfte der versicherten, um die 
Selbstbeteiligung des Versichetungsnehmers verminderten Forderung 
nach sechs Monaten, mit einem Viertel nach weiteren drei Monaten 
und mit dem letzten Viertel nach weiteren drei Monaten nach dem 
Zeitpunkt des Protestes oder dem für die Feststellung der Unein- 
bringlichkeit als maßgebend vereinbarten Ereignis. 
Sind die Nachweise, die für die Versicherungspflicht des Ver- 
sicherers entscheidend sind, nicht geführt, so haftet dem Geldgeber 
lediglich der Versicherungsnehmer und der ausländische Schuldner. 
8 8. 
Der Ausfall, welchen die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer 
zu ersetzen hat, wird wie folgt festgestellt: 
Von den im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners 
($ 3 Abs. 2) dem Versicherungsnehmer zustehenden, durch die Ver: 
sicherung gedeckten Forderungen im Höchstbetrage der versicherten 
Fakturen kommt der im Versicherungsschein festgelegte Selbstbehalt 
in Abzug. 
Von dem so errechneten Teil der versicherten Forderungen kom- 
men in Abzug: 
37
	        

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Die Exportkreditversicherung Mit Unterstützung Des Reiches. Selbstverlag des Reichsverbandes der Deutschen Industrie, 1926.
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