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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

[ 21 
§ 50. Die mit der Ausgangsabfertigung [Ausklarierung] be- 
trauten Beamten prüfen an Hand der im Besitz des Schiffers befind- 
lichen Vorratsverzeichnisse, Abrechnungsurkunden, allgemeinen [Waren-] 
Inhaltserklärungen zur unmittelbaren Durchfuhr und den Güter- 
verzeichnissen [manifesten] und bei unmittelbarer Durchfuhr zugleich 
an Hand der in ihrer eigenen Verwahrung befindlichen Verzeichnis- 
doppel und ergänzenden Nachrichten, ob von den überschüssigen Vor- 
räten nichts auf unregelmäßige Weise entnommen worden und die 
Versiegelung nicht beschädigt ist. Sie ziehen, soweit nötig, die ge- 
schuldeten Abgaben für das Fehlende ein, leiten gegebenenfalls die 
Bestrafung ein wegen Verletzung der Siegel, betrügerischer Löschung 
usw., und verweigern, wenn Gründe hierfür vorliegen, die Ausgangs- 
abfertigung [Ausklarierung]. Wenn die Versiegelung der überschüssigen 
Vorräte bei der Ausgangsabfertigung [Ausklarierung] noch ncht ab- 
genommen wird, wird auch in der Urkunde über die Ausklarierung 
oder, bei Binnengewässern [aan de rivierzijde], in dem abzugebenden 
Umladeverzeichnis [renversaal] diese Versiegelung vermerkt. 
§ 51. Die Inspektoren prüfen an Hand der auf Grund des 
1. Absatzes des § 46 bei ihnen eingehenden ausgefüllten [akgewerkte] 
Doppel der Vorratsverzeichnisse nach, ob die darauf freigegebenen 
Mengen mit der von ihnen hierfür getroffenen Regelung über- 
einstimmen. 
Die Doppel haben im übrigen vornehmlich den Zweck, die 
Fälschung oder Verdunkelung der in Händen des Schiffers verblei- 
benden Stücke zu verhindern oder sie festzustellen. 
Die Inspektoren können die ihnen zugesandten Doppel nach Ab- 
lauf eines Jahrs vernichten. 
§ 52. Die Übertretung des Artikel 36 der Verordnung fällt 
unter die Strafbestimmung des Artikel 37, zweiter Absatz des Tarif- 
gesetzes. 
Die Löschung von den zum freigelassenen Vorrat gehörenden 
[zoll-] freien Waren und von dazugehörenden [mit Zoll] belasteten 
Waren, die vorher aus dem freien Verkehr ohne Abschreibung oder 
Erstattung ausgeführt waren, sollen die Inspektoren im allgemeinen 
ohne besondere Bedingungen gestatten können. 
Dis Ermächtigung zur Löschung kann ferner nötig sein für die 
zeitweise Ginlagerung an Land, bei dem Docken oder Auflegen des 
Schiffes oder zum Zweck der Verbringung von Vorräten auf ein 
andres Schiff. 
§ 53. Artikel 37 der Verordnung hat vornehmlich Fischerei- 
fahrzeuge und Jachten im Auge. Er kann jedoch auch auf alle ohne 
Ladung auf den Flüssen ankommenden Fahrzeuge Anwendung finden 
mit der Maßgabe, daß es den Schiffern stets freisteht, Vorrats- 
verzeichnisse einzureichen, und den Beamten, solche Einreichung zu 
verlangen, auch wenn die in diesem Artikel angegebenen Mengen für 
die Beurteilung dessen, was von den an Bord befindlichen Vorräten 
freizulassen ist, keine Bedeutung mmehr haben. 
Die Schiffer von Fischereifahrzeugen usw. sollen sich, wenn sie 
Vorratsverzeichnisse nicht einreichen, auf das Vorhandensein von 
Waren, die aus dem freien Verkehr ohne Abschreibungen oder Er- 
stattung ausgeführt sind, nur dann berufen können, wenn sie dies be- 
weisen können. Wenn kein Betrug vermutet wird, brauchen an diese 
Beweislast jedoch keine allzuhohen Anforderungen gestellt zu werden. 
§ 54. Die Ausführung des Artikel 38 der Verordnung können 
die Inspektoren wie bisher im allgemeinen wohl den mit der Aufsicht 
über die Einladung und den mit der Ausgangsabfertigung [Auskla- 
rierung] betrauten Beamten überlassen. Soweit nötig, setßen sie auch 
hierfür die von ihnen für zweckmäßig erachteten Regeln fest. 
Der Artikel bezieht sich nicht auf Vorräte, die auch [al dan niet] 
über eine Niederlage, in Durchfuhr ausgeführt wurden, da hierfür 
nach der Art der Sache, ohne Rücksicht auf die Menge,? eine statistische 
Gebühr nicht geschuldet ist. 
§ 55. Die Inspektoren können, soweit nötig, in gemeinsamem 
Einverständnis ergänzende Vorschriften geben. 
Artikel 19, § 56. Auf Grund des Artikel 66 des Geseßes vom 
Buchftate L 18. September 1852 (Staatsblad Nr. 178, Verzameling 
1901 Nr. 159), das letztlich durch das Gesetz vom 20. Juni 1924 
(Staatsblad Nr. 305, Verzameling Nr. 2364)!) abgeändert worden 
ist, sind gebrauchte Gold- und Silberwaren, die zu Umzugsgut 
[verhuisboedel] gehören, von der Prüfung, Abgabebelastung auf 
BVold- und Silberwaren und von der Stempelung befreit, vorausgesetzt, 
daß sie unter Beachtung der üblichen Förmlichkeiten und Vorsichts- 
maßregeln der Untersuchung durch die Beamten der Prüfungsstelle 
sambtenaren van den waarborg] unterworfen werden. 
Der Jnspektor, der eine Genehmigung zur zollfreien Ginfuhr von 
Gold- und Silberwaren, die zu einem Umzugsgut gehören, erteilt, gibt 
hiervon dem Aufsichtsbeamten der Prüfungsstelle Kenntnis, nach dessen 
Geschäftsstelle diese Waren verbracht werden sollen. 
Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß Waren, die zu einem Um- 
zugsgut gehören, ebenso wie bisher, in den Fracht- sjund Begleit- 
verzeichnissen ohne nähere Einzelbeschreibung [specitieatie] durch die 
Benennung: „Umzugsgut“ [verhuisgoed] bezeichnet werden. 
gutt!..1: § 57. Der Inspektor, der eine Genehmigung zur 
des Gefeßes. zollfreien Cinfuhr von Gold- und Silberwaren erteilt, 
die zu einem Nachlaß gehören, gibt hiervon dem Aufsichtsbeamten der 
Prüfungsstelle Kenntnis, nach dessen Dienslstelle sie überführt werden 
sollen. 
Artikel 19, § 58. In Erwartung näherer Vorjschristen bezüglich 
ucttet. der in Artikel 19, Buchstabe k des Tarifgesezes erhobenen 
Forderungen der Gegenseitigkeit, wendet der Inspektor, bei dem ein 
Antrag auf Befreiung gemäß Artikel 41 der Verordnung eingeht,. sich 
dieserhalb telephonisch oder telegraphisch um Auskunft an die Abteilung 
Einfuhrzölle des Finanzdepartements. 
Gold- und Silberwaren, die zu einer Aussteuer oder zu Braut- 
oder Hochzeitsgeschenken gehören, brauchen nicht an eine Prüfungs- 
stelle [kantoor van den waarborg] gesandt zu werden, auch. kann die 
Mitteilung an den zuständigen Aufsichtsbeamten der. Prüfungsstelle 
unterbleiben. 
ftr! § 59. Soweit nötig, wird mitgeteilt, daß die in 
des Gesetzes. Artikel 19, Buchstabe 1, zweiter Absat des Tarifgesetzes 
erwähnte Freistellung in Belgien und Deutschland auch niederländischen 
Einwohnern gewährt wird. 
gt § 60. Wenn die als gebraucht angemeldeten Gegen- 
des Geseßes. stände sich!! bei der Beschau als ungebraucht erweisen, 
dann soll jezt, im Gegensatz zu früher, ein Verfahren auf Verhängung 
einer Geldstrafe einzuleiten sein wegen Anmeldung unter falscher Be- 
jeichnung gemäß dem neuen zweiten Absatz des Artikel 213 des all- 
gemeinen Gesetzes. 
gute.: § 61. Die Inspektoren, die eine Genehmigung auf 
des Gefeices: Grund des Artikel 44 der Verordnung für Säcke, Stein- 
krüge oder andre Verpackung erteilen, brauchen dabei nicht immer 
vorzuschreiben, daß diese Gegenstände mit einem Erkennungszeichen 
versehen werden müssen. Zur Feststellung der Nämlichkeit wird meistens. 
die Aufnahme des Gewichts oder der Abmessungen genügen können, 
1) Hand. Arch. 1925 S. 1590. 
1 (::
	        

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Le Problème de La Marine Marchande. Berger-Levrault & Cie., 1901.
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