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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

Monograph

Identifikator:
890771383
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-10133
Document type:
Monograph
Author:
Mollat, Georg http://d-nb.info/gnd/139428143
Title:
Volkswirtschaftliches Quellenbuch
Edition:
Vierte, erweiterte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Osterwieck/Harz
Publisher:
Verlag von A. W. Zickfeldt
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (XXVIII, 654 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges
  • Title page
  • Contents

Full text

208 
richtete Eingabe vom 11. August 1916 beehre ich mich folgendes zu er 
widern^ 
Ueber die Frage, ob eine Bevorzugung der gelben Werkvereine 
bei der Verteilung behördlich rationierter Lebensmittel stattgefunden 
hat, sind Erhebungen eingeleitet. Das Kriegsernährungsamt steht aus 
dem Standpunkt, daß die behördlich rationierten Lebensmittel gleich 
mäßig zu verteilen sind, und würde eine Abweichung von diesem 
Grundsatz nicht billigen können. Bevor ein endgültiges Urteil über 
Ihre Beschwerden abgegeben werden kann, muß jedoch eine genaue 
Ermittelung des Sachverhalts an Ort und Stelle stattfinden. Da 
gegen, daß die Werkvereine nicht rationierte Lebensmittel kaufen und 
an ihre Mitglieder weiterverkaufen, bestehen selbstverständlich ebenso 
wenig Bedenken, wie dagegen, daß Konsumvereine die gleiche Tätig 
keit ausüben. 
Die verschiedene Preisbemessung bei Verteilung des Specks erklärt 
sich daraus, daß die Zechen zugunsten ihrer Arbeiter in größerem oder 
geringerem Maße unter ihren Selbstkostenpreis — der 4 Mark nicht 
unwesentlich überstieg heruntergingen. Ein Zwang auf die Zechen, 
nicht den vollen Selbstkostenpreis zu berechnen, kann nicht ausgeübt 
werden, und es liegt auch kein Grund zur Beschwerde vor, wenn ein 
zelne Zechen ihren Arbeitern besondere Vergünstigungen gewähren. 
Die Brotrationen für Schwerarbeiter werden durch die in Vor 
bereitung befindliche Neuregelung der Brotversorgung einheitlich neu 
festgesetzt werden. Die allgemeinen Anordnungen hierüber werden 
voraussichtlich Ansang September ergehen. 
Der Kartoffelpreis konnte nicht niedriger festgesetzt werden, wenn 
nicht die Bereitstellung der erforderlichen Vorräte für Ernährungsgwecke 
gefährdet werden sollte. Es wird dafür gesorgt werden, daß der Preis 
von 4,75 Mark frei Keller für den Winter nicht überschritten wird und 
daß der Kleinverkaufspreis 0,55 Mark für 10 Pfund nicht überschreitet. 
Der Ankauf der wichtigsten Lebensmittel im Auslande ist in der 
Hand der Zentral-Einkaussgesellschaft monopolisiert und es ist Vor 
sorge getroffen, daß die Auslandsware zu angemessenen Preisen im 
Jnlande zum Verkauf kommt. Wenn Händler versüchen sollten, 
Inlandsware als Auslandsware unter lleberschreitung der für In 
landsware geltenden Höchstpreise zu verkaufen, so würden die betref 
fenden Händler sich eines Vergehens gegen die Höchstpreisverordnung 
schuldig machen und gerichtliche Bestrafung verdienen. Es kann nur 
anheimgestellt werden, solche Fälle bei der Staatsanwaltschaft oder bei 
den Preisprüfungsstellen zur Anzeige zu bringen. Die Festsetzung 
einheitlicher Preise für Inlandsware und Auslandsware läßt sich nicht 
allgemein durchführen. 
Ich darf ergebenst bitten, die unterzeichneten Verbände von vor 
stehendem Bescheide in Kenntnis zu setzen. Drei Abdrücke liegen zu 
diesem Zwecke bei. v. Batocki. 
* * *
	        

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Le Rapport Du Cout Du Travail Agricole Au Cout Total de La Production Dans L’agriculture. Bureau internat. du travail, 1926.
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