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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Monograph

Identifikator:
1742735827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120327
Document type:
Monograph
Title:
Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Year of publication:
1927
Scope:
574 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

11 
Abgeordnetendiäten‘): 
nn vor dem Kriege nach dem Kriege 
a 
in 1000 Mark Vorkriegskaufkraft 
Großbritannien ........ 
Frankreich 1.0. 12 
Bellen 
alien... rer rn 
Anzahl der Abgeordneten für beide Kammern: 
in vor dem Kriege nach dem Kriege 
Großbritannien ........ etwa 1300 1.300 
Frankreich 2.0... 00.00 9 00 900 
Belgien 12.000 ee #0 340 
A ES 950 
Nach den in Vorkriegskaufkraft umgerechneten Ziffern sind die Aufwendungen für die Parlamente 
(vgl. Ziffer 3 der Übersicht auf S. 110) außer in Italien in allen Ländern verhältnismäßig stark zurück- 
gegangen. Der Grund liegt in der Hauptsache darin, daß die Diäten der Abgeordneten nicht der Geld- 
entwertung entsprechend erhöht worden sind. In Großbritannien ist ihr Nominalbetrag derselbe geblieben 
wie vor dem Kriege; in Frankreich und Belgien ist eine Erhöhung des Nominalbetrages nur in so geringem 
Umfange vorgenommen worden, daß die Nachkriegssätze einen viel stärkeren Rückgang an Kaufkraft 
erlitten haben, als es in Großbritannien mit gleichgebliebenem Nominalbetrage der Fall ist. Die 
Steigerung in Italien dürfte auf die Einführung von Diäten für Senatoren zurückzuführen sein. 
Für Wahlen (vgl. Ziffer 4 der Übersicht auf S. 110) waren im Vorkriegsetat für Großbritannien mit 
Ausnahme der Entschädigungen für die mit der Prüfung der Wählerlisten beauftragten Rechtsanwälte 
(Revising Barristers) keine Kosten ausgewiesen, da im Jahre 1912/13 keine Wahlen stattfanden und die 
allgemeine Wahlvorbereitung vor dem Kriege Sache der Kommunen war. Darin brachte erst die Wahl- 
gesetzgebung von 1918 eine Änderung, nach der dem Staate für die Wahlen verhältnismäßig mehr Kosten 
als in den anderen Vergleichsländern entstanden. 
Die Ausgaben für das Amt des Ministerpräsidenten (vgl. Ziffer5 der Übersicht auf S. 110) sind nach 
den Etats schwer zu erfassen, weil dieser in der Regel Spezialressorts mitverwaltet, und sich seine Kosten 
in der Eigenschaft als Ministerpräsident nicht von denjenigen als Fachminister trennen lassen. Das Gehalt 
des Ministerpräsidenten ist lediglich in Großbritannien festzustellen. Es beträgt hier vor und nach dem 
Kriege 5.000 £. In den übrigen Staaten sind nach dem Etat nur die Kosten für das Büro des Minister- 
präsidenten auszugliedern, für Frankreich und Belgien sogar nur für die Nachkriegszeit. Die Steigerung 
der dem Ministerpräsidenten in Italien zur Verfügung stehenden Mittel hängt wahrscheinlich mit der be- 
sonderen Bedeutung zusammen, die dieses Amt innerhalb des fascistischen Italiens erlangt hat. 
Zu den obersten Staatsorganen treten in den einzelnen Ländern noch gewisse, ganz verschieden organi- 
sierte beratende Instanzen, wie’z. B. der britische Kronrat und der italienische Staatsrat, deren Kosten 
jedoch nicht bedeutend sind (vgl. Ziffer 6 der Übersicht auf S. 110). 
Zweites Kapitel. 
Rechtspflege. 
Die Rechtspflege ist in allen europäischen Ländern, auch in Großbritannien, das sich im Aufbau der 
staatlichen Verwaltungsorganisation sonst grundsätzlich von den kontinentalen Staaten unterscheidet, 
seit langem Aufgabe des Staates; die staatlichen Unterverbände und Kommunen haben auf diesem 
Gebiete nur geringe Funktionen. Alle Staaten haben daher eine einheitliche Organisation der Rechts- 
pflege geschaffen, in die nur gewisse Spezialgerichte (Militärgerichtsbarkeit, kirchliche Gerichtsbarkeit, 
Verwaltungsgerichtsbarkeit u. ä.) nicht einbezogen sind. Letztere sind mit Ausnahme der Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit auch in der vorliegenden Bearbeitung nicht unter Rechtspflege, sondern bei den entsprechen- 
1) Je Abgeordneten im Jahr.
	        

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“Wohin Weiter”. Im Selbstverlage des Verfassers, 1914.
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