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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Monograph

Identifikator:
1742735827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120327
Document type:
Monograph
Title:
Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Year of publication:
1927
Scope:
574 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

303 
Für Großbritannien ist die industrielle Arbeitslosigkeit eines der brennendsten sozialen Probleme und 
hat schon vor dem Kriege zu umfassenden Maßnahmen geführt, die im Zusammenhang mit der Ver- 
schärfung der Arbeitslosigkeit nach dem Kriege noch bedeutend erweitert worden sind. 
Anzahl der Erwerbslosen in vH der Gewerkschaftsmitglieder: 
Monatsdurchschnitt 1913 ......... 2,1 
1928 1,5 
1924 ...- . 
1925. “ 
Die im Jahre 1924 eingetretene Besserung des Arbeitsmarktes hat 1925 nicht angehalten, so daß die 
Ziffern des hier verarbeiteten Voranschlages durch die tatsächlichen Staatsausgaben überholt worden sind. 
Großbritannien hat als einziges der vier Länder schon vor dem Kriege ein über das ganze Land aus- 
gedehntes, vom Staate getragenes öffentliches Arbeitsnachweissystem besessen. Die Regelung geht auf 
den Labour Exchange Act von 1909 zurück. Die Arbeitsnachweise (Labour Exchange, seit 1916 Employment 
Exchange genannt) unterstanden zuerst dem Board of Trade und wurden dann von dem im Kriege ge- 
bildeten Ministry of Labour übernommen. Der Zentralstelle im Ministerium unterstehen eine Reihe 
Bezirksämter (Divisional Offices) mit je 20 bis 30 Arbeitsnachweisen in den größeren Städten und einer 
Anzahl Zweigstellen (Branch Employment Offices) an kleineren Plätzen. Den Arbeitsnachweisen sind pari- 
tätische Ausschüsse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit gutachtender Tätigkeit beigeordnet. Die 
Arbeitsnachweise besorgen nicht nur die Stellenvermittlung, sondern geben auch Vorschüsse zu den Reise- 
kosten nach der neuen Arbeitsstätte. 
Anzahl der Arbeitsnachweise 1913 1924 
Employment Exchanges ..........04000000 414 382 
Branch Employment Offices ............. 927 772 
Durch den Unemployment Insurance Act von 1911 sind die Arbeitsnachweise zugleich zu Trägern der 
staatlichen Arbeitslosenversicherung geworden. Die Verwaltungskosten für beide Zwecke lassen sich nach 
dem Etat nicht trennen. Der in der Übersicht auf Seite 302 erscheinende starke Rückgang der Verwaltungs- 
kosten erklärt sich wohl aus den außerordentlichen Einrichtungskosten der Arbeitslosenversicherung im 
Vorkriegsetat. 
Für Jugendliche bestehen zum Teil bei den allgemeinen Arbeitsnachweisen besondere mit Berufsberatung 
verbundene Abteilungen (Juvenile Departments of Employment Exchange); zum Teil ist diese Funktion 
auf die örtlichen Unterrichtsbehörden (Local Education Authorities) in Form der Juvenile Employment 
Bureaux übertragen. Diese können seit 1923 außer der Arbeitsvermittlung und Berufsberatung auch die 
Verwaltung der Arbeitslosenversicherung für ihre Schützlinge übernehmen. Sie erhalten zu diesem Zweck 
ebenso wie die privaten Arbeitsnachweise für Jugendliche Staatszuschüsse. 
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz von 1911 ist der zweite Teil des National Insurance Act, 
dessen erster Teil die Kranken- und Invalidenversicherung regelte. Die Arbeitslosenversicherung umfaßte 
zunächst nur besonders konjunkturempfindliche Industrien: Baugewerbe, Maschinen- und Schiffsbau, 
war aber hier obligatorisch für alle Arbeiter über 16 Jahren. 1916 wurden die Kriegsindustrien einbezogen. 
Damit wuchs die Zahl der Versicherten von etwa 21/, Millionen auf 3°/, Millionen Arbeitnehmer. Die 
Durchführung der Arbeitslosenversicherung liegt bei den örtlichen Arbeitsnachweisen. Als Spruchbehörden 
fungieren der Leiter der Ortsstelle (Insurance Officer), in der Berufung eine paritätische Schiedskommission 
mit unparteiischem Vorsitzenden (Court of Referees) und als oberste Instanz der vom Könige ernannte 
Unparteiische ( Umpire) der Arbeitslosenversicherung. 
Die Finanzierung folgt dem in der ganzen britischen Sozialversicherung herrschenden Prinzip des Ein- 
heitsbeitrages und der Einheitsleistung ohne Rücksicht auf das Einkommen des Versicherten. Die Mittel 
wurden vor dem Kriege in der Weise aufgebracht, daß der Arbeitgeber pro Woche und Arbeiter für 5 d 
(für Jugendliche für 2 d) Marken ins Arbeitsbuch klebte und davon die Hälfte dem Arbeiter vom Lohn 
abzog. Der Staat trug außer den Kosten der Verwaltung einen Zuschuß von 1°/; d je Arbeiter, d. h. ?/; 
der von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebrachten Beträge. Der Staat übernahm also im ganzen etwas 
über !/, der Gesamtkosten. Nur dieser Teil der Aufwendungen ist in den Ziffern der Übersicht auf S. 302 
enthalten. Die gesamten Mittel der Arbeitslosenversicherung flossen in einen einheitlichen Arbeits- 
losenfonds (Unemployment Fund). Nicht verbrauchte Jahreseinnahmen wurden der Staatsschulden- 
kommission zur Anlage überwiesen. Arbeitslosenrenten wurden für höchstens 15 Wochen im Jahre ge- 
währt. und zwar betrug der Satz in der Vorkriegszeit 7s je Kopf und Woche (Jugendliche 3s 6 dd). 
w
	        

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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien Und Italien in Der Vor- Und Nachkriegszeit. Reimar Hobbing, 1927.
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