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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

465 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
auf ein Haar ähnlich. Die Berechtigung dieses Vorgehens zeigt 
sich namentlich in solchen fast skandalösen Fällen, wo jemand, der 
auf großem Fuße lebt, ein ungenügend kleines oder gar kein Ein- 
kommen nachweist. Namentlich in solchen Fällen hat dieses Vor- 
gehen Berechtigung und namentlich auf diese Fälle ist es abgezielt. 
Die Besteuerung nach dem Bedarf findet aber keine Anwendung, 
wenn die größere Ausgabe die zur Erzielung und zum Unterricht 
der Kinder unentbehrlichen Kosten verursachen, oder wenn das 
Einkommen einer Person zur Deckung der ersten Lebensbedürf- 
nisse nicht hinreichend ist und dieselbe auf die Unterstützung 
anderer angewiesen ist, oder wenn das Einkommen nicht genügend 
zur Deckung der Kosten der eigenen Erziehung und Ausbildung 
und der Betreffende sein Vermögen angreift oder Schulden macht. 
Jedenfalls muß immer erst der Versuch gemacht werden, das Ein- 
kommen einzuschätzen und nur dann wird der Bedarf zur Grund- 
lage der Besteuerung genommen, wenn das so eingeschätzte Kin- 
kommen zur Deckung der Ausgaben ungenügend ist. Das sächsische 
Gesetz machte es übrigens zur Pflicht der Schätzungskommissionen, 
daß sie bei der Besteuerung nach dem Bedarf schonend vorgehen, 
jede belästigende Einmischung in die Privatverhältnisse vermeiden, 
nach der Höhe der Ausgaben nicht forschen und die Vorlegung 
der über die Ausgaben geführten Bücher nicht fordern dürfen. 
Beachtung verdient das in den Vereinigten Staaten von Nord- 
amerika übliche Vorgehen, wonach auch eine Ausgleichung zwischen 
den Bekenntnissen verschiedener Gegenden angestrebt wird. Die 
Schätzungen kommen vor eine ausgleichende, überprüfende Kom- 
mission, deren Aufgabe ist, eine entsprechende Gleichheit und Ver- 
hältnismäßigkeit zu sichern. Wohl hat diese Institution keine 
großen Erfolge aufzuweisen. Tatsache ist, daß die Kommission die 
allergeringsten Bekenntnisse zur Grundlage nimmt und die übrigen 
Bekenntnisse dementsprechend reduziert, also nur zur Minimalisierung 
der Schätzungen beiträgt. 
Aus dem Vorhergehenden ist zu ersehen, welche Garantien die 
verschiedenen Steuergesetzgebungen zur Sicherung entsprechender 
Bekenntnisse aufstellten. "Trotzdem kann nicht geleugnet werden, 
daß die Schwierigkeiten nicht ganz zu besiegen sind. Nicht nur 
die Scheu und das Interesse der Individuen kommt hier in Betracht, 
sondern in vielen Fällen auch die Schwierigkeit, das Einkommen 
genau festzustellen. Mit diesen Schwierigkeiten rechnend, wurde 
auch zu dem dem Wesen der Einkommenssteuer widersprechenden 
Vorgehen gegriffen, daß nicht das zahlengemäße Bekenntnis des 
Einkommens gefordert wird, sondern die Angabe jener Daten, auf 
14
	        

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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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