Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzwissenschaft

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

66 ” 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. 
spezielle, detaillierte Feststellung beseitigt, so ist dieselbe unbedingt 
eine Einschränkung der Rechte des Parlaments und wenn dieses 
Verfahren häufig Anwendung findet, so gefährdet es den Ernst 
der parlamentarischen Debatte und bedeutet eine Konfiskation des 
Budgetrechts. Darum soll nur ausnahmsweise und für möglichst 
kurze Zeit zu diesem Auskunftsmittel gegriffen werden. Zur Ver- 
meidung der Indemnity hat man vorgeschlagen, das Prinzip aufzu- 
stellen, daß bis zur Festsetzung eines neuen Budgets das alte 
Budget zur Richtschnur dienen soll, doch hat auch dieses Prinzip 
seine Gefahren. 
Von mancher Seite wird die Bewilligung des Notetats als eine 
Vertrauensfrage betrachtet, wonach derselbe nur jener Regierung 
bewilligt wird, die das Vertrauen des Parlaments besitzt. ‚Diese 
Auffassung ist kaum berechtigt, da es sich ja um eine Notlage 
handelt, an der im Grunde auch das Parlament eventuell die 
Schuld trägt. 
Anstatt der Indemnität hat man in manchen Staaten in der 
Weise dem Mangel des Gesetzes abgeholfen, daß man die nötigen 
Einnahmen und Ausgaben für einige Monate votiert. Das ist das 
System des sogenannten Zwölftel, „douziemes provisoires“. In ein- 
zelnen Staaten — so in Belgien — soll sich dieses System voll- 
ständig bewährt haben; in Frankreich hat es viel Unzukömmlich- 
keiten zur Folge, freilich wohl infolge von Umständen, welche nicht 
dem System selbst zur Schuld fallen ?). 
11. „Ex lex“. Wird das Budgetgesetz und die Indemnität vor 
Beginn des Finanzjahres nicht fertiggestellt, so tritt der Zustand 
der Gesetzlosigkeit, „ex lex“ genannt, ein und die Regierung ist 
nicht befugt, weder Einnahmen einzuheben, noch Ausgaben zu 
machen. Um diesen Zustand zu vermeiden, werden oft die ver- 
zweifeltsten Anstrengungen gemacht. So hat der Präsident des 
Corps legislatif, um diesen Zustand zu vermeiden, am 31. Dezember, 
als die Uhr *%/, 12 zeigte, den Zeiger stille stellen lassen und am 
nächsten Tag war das Budget bewilligt. 
12. Netto- und Bruttobudget. Mit Hinsicht auf die 
Aufstellung des Budgets haben sich gewisse Prinzipien entwickelt, 
die mit der Einrichtung des Budgets eng zusammenhängen. In 
erster Reihe kommt hier die Frage des Netto- und Brutto- 
budgets in Betracht. Die HEigentümlichkeit des Nettobudgets 
besteht darın, daß die Einnahmen mit Abzug der darauf verwen- 
!) Das Zwölftel für März 1925 wurde erst wenige Minuten vor Mitternacht 
des 28. Februar bewilligt, wodurch die Durchführung am 1. März. unmöglich 
wurde und Ausnahmemaßregeln getroffen werden mußten.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.