Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

Monograph

Identifikator:
1748012967
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-186134
Document type:
Monograph
Title:
Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen
Place of publication:
Berlin
Year of publication:
1926
Scope:
82 S.
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Norwegen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen
  • Title page
  • Contents
  • I. Schweiz
  • II. Norwegen
  • III. Schweden
  • IV. Kanada
  • V. Vereinigte Staaten von Nordamerika
  • VI. Literatur-Verzeichnis

Full text

• 4 
— 51 
kann geschehen durch Beschaffung von besonderen Arbeitseinrich 
tungen wie Werkstätten, Heimarbeit oder gemeinnütziger Arbeit und 
dergl. mehr. Die Zuweisung von Arbeit kann erfolgen entweder an 
Stelle einer Unterstützung oder so, daß eine etwaige Unterstützung 
von der Leistung der zugewiesenen Arbeit abhängig gemacht wird. 
In beiden Fällen bleibt die Arbeitspflicht eine freiwillige. Sie soll 
nicht den Charakter einer Zwangsarbeit tragen. (Ebenso Wölz- 
Huppert, Kommentar für die Fürsorgepflicht, 2. Auflage, 1925, S. 74). 
Zu Zwangsmaßnahmen berechtigt die Arbeitsfürsorge erst dann, 
wenn der Hilfsbedürftige sich weigert, trotz Vorliegens bestimmter 
Voraussetzungen (Arbeitsfähigkeit, sittliches Verschulden usw.) seine 
Arbeits- und Unterhaltspflicht zu erfüllen. In diesem Falle wird der 
Hilfsbedürftige ungehorsam. Sein Ungehorsam berechtigt den Für 
sorgeverband, gegen den sich Weigernden mit Zwangsmaßnahmen 
vorzugehen. 
Die verschiedenen Arten von Zwangsmaßnahmen find: 
1. der mittelbare Zwang, 
2. die Bestimmung des R. St. G. B., 
3. der unmittelbare Zwang nach § 20 ff. der R. F. V. 
I. Der mittelbare Zwang besteht in der Entziehung etwaiger 
Unterstützung. Diese Maßnahme ist jedoch nur da wirksam, wo ein 
Hilfsbedürftiger seine Arbeitspflicht verletzt und für seine Person der 
öffentlichen Fürsorge anheimfällt, nicht aber in dem Falle, wo durch 
seine Arbeitsweigerung unterhaltsberechtigte Angehörige ohne Unter 
stützung bleiben, erst recht nicht in dem Falle, wo eine Arbeitspflicht 
verletzung nicht vorliegt, sondern lediglich die Leistung von Unterhalt 
abgelehnt wird. In einem solchen Falle ist eine Entziehung der an die 
Angehörigen zu gewährenden Unterstützung unmöglich. Sie würde 
häufig sogar den Wünschen des säumigen Unterhaltspflichtigen ent 
sprechen. Der mittelbare Zwang wird ferner auch da unwirksam, wo 
die Arbeitsfähigkeit des Hilfsbedürftigen, wenn auch durch dessen 
eigenes Verschulden, aufhört und Krankheit oder gar Siechtum ein 
tritt. In einem derartigen Falle, wo z. B. Krankenhausbehandlung 
notwendig wird, muß die Fürsorge wieder eintreten. 
II. Die zweite Möglichkeit, gegen den Ungehorsam vorzugehen, 
bieten die Bestimmungen des R. St. G. B., die sich gegen Spieler, 
Trinker und Müßiggänger richten (§ 361 Z. 5 u. 7 in Verbindung 
mit § 362) sowie gegen säumige Nährpflichtige (§ 361 Z. 10). Diese 
Bestimmungen sind in ihrer heutigen Fassung leider völlig unzu 
reichend und erfüllen keineswegs ihren Zweck. Weder ist damit eine 
Besserung des einzelnen überhaupt noch auch eine Verhinderung 
der Arbeitsscheu als solche zu erreichen. Die Gründe für die Unzu 
länglichkeit der Bestimmungen sind folgende:
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Wichtige Aufgaben Der Materiellen Fürsorge. Verlag der Aschendorffschen Verlagsbuchhandlung, 1925.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.