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Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Bibliographic data

fullscreen: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

Monograph

Identifikator:
1751319059
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-129553
Document type:
Monograph
Title:
Répertoire des administrateurs & commissaires de société, des banques, banquiers et agents de change de France et de Belgique
Place of publication:
Paris [u.a.]
Year of publication:
[1926]
Scope:
1316 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Loi portant modification aux lois sur les droits de timbre d'enregistrement de greffe, d'hypotheque, de succession
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich
  • Title page

Full text

50 
Thier vor dem Tode oder dem Eintritt der tödtlichen Krankheit ge 
habt hat, festgestellt. 
Ist der Beschädigte oder die Direktion mit dieser Feststellung 
nicht einverstanden, so wird von ihm und von Seiten der Direktion 
je ein Gesellschastsmitglied als Taxator bezeichnet, und haben diese 
gemeinschaftlich aus der Zahl der Mitglieder einen Dritten zll wählen 
und mit diesem die Entschädigungssumme endgültig festzustellen. 
Die erstgedachte Schadenfestsetzung ist jedoch für den Beschädigten 
unanfechtbar, falls er nicht seinen Widerspruch gegen dieselbe inner 
halb 24 Stunden, nachdem ihm die schriftliche Mittheilung über die 
Höhe der erstgedachten Schadenfestsetzung zugegangen ist, bei der 
Direktion oder bei dem Agenten eingereicht hat. 
Können sich die von der Direktion und dem Beschädigten er 
wählten Mitglieder über die Wahl eines Dritten nicht einigen, so 
entscheidet unter den von ihnen vorgeschlagenen Personen das Loos. 
Mit gegenseitiger Zustimmung können unter Umständen auch 
Personen zur Feststellung der Entschädigungssumme gewählt werden, 
die der Gesellschaft nicht angehören. 
Ueber den Modus der Taxation bestimmt die Sächsische Vieh 
versicherungsbank folgendes: Die drei Taxatoren haben den Werth 
endgültig zu ermitteln. Es hat hierbei ein jeder von ihnen selbst 
ständig die von ihm ermittelte Summe zu bezeichnen. Stimmen 
die Taxen zweier Taxatoren mit einander überein, so gilt diese Taxe 
als die richtige, während dann, wenn alle Schätzungssummen von 
einander abweichen, dieselben zusammengerechnet und durch 3 dividirt 
werden, welchenfaüs der also gewonnene Betrag für die von beiden 
Theilen anzuerkennende Taxe zu halten ist. 
Auch gegen die Bestimmungen dieses §. lassen sich mancherlei 
Bedenken erheben. Zunächst können oft Fälle eintreten, wo die 
Taxation des gefallenen Thieres den Statuten gemäß erst 3—4 Tage 
nach dem Tode erfolgt, einer Zeit, innerhalb welcher es nicht gestattet 
ist, ein verendetes Thier liegen zu lassen. 
Ferner könnte eingewendet werden, daß es in den meisten Fällen 
schwer sein wird, den Werth des todten Thieres, welchen es vor Ein 
tritt der tödtlichen Krankheit gehabt hat, genau zu ermitteln; meistens 
wird eine niedrigere als die wahre Taxe erfolgen. Es könnte ge 
rathen erscheinen, daß der von der Direktion beim Antrage ange 
nommene Werth auch bei der Entschädigung zu gelten habe. 
Die ältern Gesellschaften haben sich verpflichtet, dem Versicherten 
einen festen, bei Eingehung der Versicherung stipulirten Taxwerth des 
Thieres bei dessen Tode zu zahlen. Einerseits liegt hierin für den 
Versicherten oft ein Gewinn, weil die Thiere durch das Alter und 
den Gebrauch schlechter werden. Zweck der Versicherung ist aber, nur 
gegen Verluste zu schützen. Andererseits wird dem dolosen Mißbrauche 
der Versicherung Thor und Thür geöffnet. Der Versicherte hat Ge 
walt über Leben und Tod seiner Thiere. Ueber sie muß er bis zu 
einem hohen Grade Herr seiner Handlungsweise bleiben, da sie ihm
	        

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Répertoire Des Administrateurs & Commissaires de Société, Des Banques, Banquiers et Agents de Change de France et de Belgique. 1926.
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