Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Répertoire des administrateurs & commissaires de société, des banques, banquiers et agents de change de France et de Belgique

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Répertoire des administrateurs & commissaires de société, des banques, banquiers et agents de change de France et de Belgique

Monograph

Identifikator:
1751319059
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-129553
Document type:
Monograph
Title:
Répertoire des administrateurs & commissaires de société, des banques, banquiers et agents de change de France et de Belgique
Place of publication:
Paris [u.a.]
Year of publication:
[1926]
Scope:
1316 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Répertoire des administrateurs, commissaires, liquidateurs, curateurs, etc., de sociétés
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege
  • Title page
  • Contents
  • I. Moratorien
  • II. Die Notenbank
  • III. Die Pariser Börse
  • IV. Die Kreditinstitute

Full text

Erwin Respondek, 
98 
Es besteht natürlich für die Käufer kein Zwang, diesen gestaffelten 
Weg zu beschreiten, sie können auch sofort in voller Höhe leisten und 
Gegenleistung, d. h. also Lieferung der Effekten fordern, bzw. im Falle 
der Kompensation gegeneinander aufrechnen und die Differenzen be 
gleichen. Wird der durch das Dekret vorgezeichnete Modus gewählt, 
so sind für die gestundeten Reportgelder Zinsen zu zahlen, die nach 
dem 2. Oktober 1915 eingetrieben werden können. Mit dieser neuen 
Regelung der Zahlungen gestundeter Reportgelder fallen die Report 
verpflichteten nunmehr unter das allgemeine Moratorium und können 
hier in der Eigenschaft als gewöhnliche Schuldner einen Zahlungsauf 
schub für ihre Differenzen vom Richter eingeräumt erhalten. Diese 
ihnen von Ultimo Oktober 1915 bis Ultimo Juni 1916 gestundeten Summen 
sind aber laut dem gleichen Dekret mit 6 % zu verzinsen. Von einer 
Zahlungspflicht gelten diejenigen Schuldner als befreit, die unter den Waffen 
stehen oder ihren Wohnsitz in dem vom Feinde besetzten Gebiete haben. 
Die Verordnung sieht vor, daß die Abwicklung der Ultimo-Engage 
ments sowohl am offiziellen als auch am freien Markte erfolgt. Zu dieser 
Bestimmung war man eben durch die dargelegten wechselseitigen Be 
ziehungen beider Märkte genötigt, da es nur hierdurch möglich war, 
alle Schwierigkeiten, die sich aus der Tatsache ergeben, daß eine Gruppe 
bei der anderen in Debet, die andere gleichzeitig im Kredit ist, aufzu 
heben. In der Form und Technik der Liquidation trifft das Dekret 
keine Neuerungen. Sie erfolgt demgemäß nach den alten, üblichen 
Regeln, wie sie die Börse bisher beachtet hat. Dadurch, daß man es dem 
Käufer freigestellt hat, sofort zu zahlen und damit die Lieferung zu be 
wirken, oder in gestaffelter Weise das gleiche Ziel zu erlangen, führte 
man eine Scheidung zwischen kapitalkräftigen und-schwachen Käufern ein. 
Sie ist als durchaus vorteilhaft anzusprechen. Der leistungsfähige Käufer 
kann hierdurch in dem Augenblick, den er für günstig hält, die Wert 
papiere abnehmen und so das Engagement vielleicht nicht allzu unvorteil 
haft lösen. Glaubt er sich hierzu aber zu schwach oder erscheint ihm 
die augenblickliche Lage als nicht sehr günstig, dann zahlt er seinen 
Debetzins und die monatliche Quote. 
Diese in Kürze wiedergegebenen Bestimmungen sind ganz der Lage 
des französischen Kapitalmarktes angepaßt. Der fühlbare Mangel an 
flüssigen Kapitalien macht es einfach unmöglich, einen anderen Ausweg 
zu finden und eine sofortige und vollständige Rückzahlung der Report 
gelder im vollen Umfange zu effektuieren. Dagegen ist der Mittelweg 
einer sukzessiven Abschlagszahlung, wie ihn die Regierung gewählt hat, 
— unter Ausschluß der vom Kriege direkt Betroffenen — durchaus 
angängig und wohl auch ohne Schwierigkeiten zurückzulegen, zumal 
die Verpflichteten unter mildernden und rechtfertigenden Umständen 
einen gerichtlichen Zahlungsaufschub für die jeweils an einem Ultimo 
fälligen 10 proz. Raten erwirken können. Ultimo Juni 1916 dagegen 
müssen die Engagements unter Einschluß der Debetzinsen vollkommen 
glatt gestellt sein. Eine Prolongation ist dann ausgeschlossen. Sonst
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Frankreichs Bank- Und Finanzwirtschaft Im Kriege. Verlag von Gustav Fischer, 1917.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.