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Répertoire des administrateurs & commissaires de société, des banques, banquiers et agents de change de France et de Belgique

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Bibliographic data

fullscreen: Répertoire des administrateurs & commissaires de société, des banques, banquiers et agents de change de France et de Belgique

Monograph

Identifikator:
1751319059
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-129553
Document type:
Monograph
Title:
Répertoire des administrateurs & commissaires de société, des banques, banquiers et agents de change de France et de Belgique
Place of publication:
Paris [u.a.]
Year of publication:
[1926]
Scope:
1316 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Commentaire et expose lois coordonnées sur les sociétés
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Leistung und Wert
  • Title page
  • Buchhaltungsbegriff. Kaufmannsbegriff
  • Leistung. Wert
  • Buchhaltung der Leistungspersonen
  • Ausgestaltung der Buchhaltung der Leistungspersonen
  • Rückblick auf die Buchhaltung der Leistungspersonen
  • Das Bilanzwesen
  • Das Unternehmen als Leistungsgegenstand
  • Die Schenkung
  • Die Geheimbuchhaltung
  • Contents

Full text

a 
Könnte man auf diese Weise bei jedem Verwertungsgeschäft 
verfahren, so wäre auf dem Unternehmerkonto jederzeit der Rein- 
verdienst an den bisher gemachten Verwertungsgeschäften zu er- 
sehen. Nun ist aber ein kaufmännischer Betrieb auf die Vornahme 
zahlreicher Verwertungsgeschäfte gerichtet, und die Annahme, von 
der bei dem Beispiel ausgegangen wurde, daß die Werbungswerte, 
die in den Verwertungsgeschäften ausgehen, rechnerisch genau 
festzustellen seien, trifft in Wirklichkeit nicht zu. Es geht eben jedes 
Verwertungsgeschäft auf mehrere Werbungsgeschäfte zurück, deren 
Gegenstand Sache und Arbeit oder nur Arbeit ist. Der Werbungs- 
wert Sache läßt sich bestimmen, wenn sie restlos im Verwertungs- 
geschäft zum Ausgang kommt. Ist dies nicht der Fall, so weiß man 
nicht, ob nicht der Rest infolge Entwertung den Gestehungspreis des 
verkauften Teiles erhöht, wie man auch bei einem Werk nicht weiß, 
ob und wie sich Abfälle und Nebenerzeugnisse werden verwerten 
lassen. Je mehr ein Werbungswert sich verteilt, desto schwieriger 
ist es, ihn auf die Verwertungsgeschäfte, in die er ausläuft, auszu- 
schlagen. Dies trifft vor Allem auf den Werbungswert kaufmän- 
nische Arbeit zu. Man kann das Verhältnis der Werbungsgeschäfte 
am kaufmännischer Arbeit zu den Verwertungsgeschäften im be- 
stimmten Zeitraum nicht vorher kennen, somit nicht wissen, in wel- 
cher Höhe sich das einzelne Verwertungsgeschäft an der Deckung 
der kaufmännischen Arbeit beteiligt. Daher muß der Kaufmann bei 
seiner „Kalkulation“, d. h. bei der Bestimmung des Verkaufspreises, 
schätzungsweise verfahren, indem er sich auf die Ergebnisse der 
zurückliegenden Zeit stützt. Dieser Schätzung wegen kann die 
Selbstkostenberechnung nicht zur Ermittlung des Reinertrages die- 
nen; sie muß vielmehr durch die letztere nachgeprüft werden. 
Nun braucht dem Kaufmann nicht so viel daran zu liegen, den 
Reinertrag jedes einzelnen Geschäftes genau zu kennen, was — die 
Möglichkeit selbst vorausgesetzt — mit viel Arbeit verbunden wäre; 
der Absatz in Verbindung mit der Selbstkostenberechnung zeigt 
ihm, welchen Fortgang im Allgemeinen das Unternehmen nimmt. 
Er kann sich damit begnügen, den Reinertrag eines größeren Zeit- 
raumes zu ermitteln, indem er alle in demselben gemachten Ver- 
wertungsgeschäfte mit den gegenstehenden Werbungsgeschäften 
vergleicht. Auf zahlreiche Verwertungsgeschäfte entfallen dann 
zahlreiche Werbungsgeschäfte, deren Einzelverteilung erspart wird. 
Zweckmäßig wird ein Zeitraum gewählt, der mit den Fälligkeiten 
der allgemeinen Werbungsgeschäfte — Miete, Gehälter, Zinsen usw. 
— gzusammentrifit und dessen Ende in die stille Geschäftszeit des 
Unternehmens fällt. Der gewählte Zeitraum wird beizubehalten sein, 
um mehrere Betriebsabschnitte miteinander vergleichen zu können. 
Als ein solcher Zeitraum bietet sich das Jahr dar. Ihn schreibt das 
Handelsgesetzbuch als Maximalzeit für die Bilanz des Kaufmanns 
vor. Dieses Geschäfts- oder Rechnungsjahr braucht nicht mit dem 
Kalenderjahr zusammenzufallen. 
Somit ist die Aufgabe gestellt, den Wert der Unternehmer-
	        

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Staatspapierkurs Und Versicherungsgesellschaften. Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, 1913.
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