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Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

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Bibliographic data

fullscreen: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Monograph

Identifikator:
1759937118
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-139324
Document type:
Monograph
Title:
Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]
Edition:
5. nach d. neuesten Stande bearb. Aufl
Place of publication:
Remscheid
Publisher:
Ziegler [u.a.]
Year of publication:
1927
Scope:
124
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Verbands- und Zollvorschriften : Außereuropäische Länder
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]
  • Title page
  • Contents
  • Allgemeines
  • Verbands- und Zollvorschriften : Europa
  • Verbands- und Zollvorschriften : Außereuropäische Länder

Full text

Aujftralien 
Yuftralien. 
Bertragsverhältnis: 
Generaltarif. Nach der auftralifchen AntidumpinggefeB- 
zebung fommen Antidumpingzölle yegen Deutfland nicht 
mehr in Frage. €3 fheint aber, DaB auf SGyrund interner 
Verfügungen der auftrakifchen Zoklverwaktung, die Te Der: 
öfferstlicht und Hier wicht bekannt find, in einzelnen Fällen 
aleichmwohl ein Antidumpinazoll agegenliber Deutfchland 
?PrhbDdben 101irD. 
Zölle: 
Die Zölle beftehen aus Wert, Stück, Maß- und GemwichtS- 
zöllen. Der Zoltarif beiteht aus dem britifchen Vertraas- 
tarif, Dem Amwifchentarif und dem Generaltarif. 
Deutfohe Konfulate: | 
Melbourne (GK), Brisbane (K). 
Befchäftstprache: 
Cnaktitch. 
Yerfandvorichriften. 
Ur 6 iffe: , ws ; 
nt find im Verkehr mit Auitrakien nicht 
erforderlich. 
Sakturen: 
& ift eihe Zollfaktura und Rechnung erforderlich. Für Die 
Boklfaktura ift ein befonderes Muiter vorgeftrichen.. Sinne 
anttfiche Beglaubigung ift wicht erforderlich. 
— Die Zollverwaltung erhebt vom Empfänger eine3 Poft- 
pafete3 au dem Auslande, Das zu Handelszivecken. ein ge- 
führte Waren enthält, eine HinterlegungsSfumme in Höhe 
vow 20 Proz. des Wertes der Waren, wenn die Rechnung 
den Zollvorfdhriften in Auftrakien nicht entfpricht. 63 ilt 
nicht erforderlich, daß die Hechnung dem Batet beigefitat 
wird, fie fanır dem Cmpfänager auch unmittelbar überfandt 
werden. 
Der jetrweikige VBerfänfer im Urfprungslande der Ware 
muß das vorgefhriebene Formular ausgefüllt Haben. SI 
der Erporteur der tatfächlidhe Verkäufer der Ware, Jo genügt 
die Vorlage der von ihm auszgeftellten Rechnung, Aıvbers 
liegt der Fall, wenn eine deutiche Firma nur al3 bfoßer 
Ginkfäufer gegen Provifion tätig it UND Das Geiäft 3Wi- 
fchen. dem Ddeutfchen Fabrikanten und Dem auftralifchen 
Kunden Lediglich vermittelt. In Diefem Falle würde die 
Rechnung des Fabrikanten vorgelegt werden müffen, 
Die Borlage der Rechnung eines Erporteurs genügt, 
JalS diefer der wirkliche Verkäufer Hf. Die eide3itattliche 
GErffärung muß von dem „Supplier“ oder „Manufacturer“ 
Unterzeichnet werden. Die Kommiffion, die der Erborteurt 
oder Agent dem auftralijchen Importeur Fr qeleiftete 
Dienfte in Anrechnung bringt, bleibt bei Der Teftfebung DCS 
3Zollmertes außer Anfjab; dagegen Darf von dem HZollwerte 
nicht ein Preisnacdlaß abgezogen werden, Der bOM Erporteur 
Oder Macnten bon dent Kahrikfanten acmwährt mornen Uf 
‚ Falls die Angaben in diefer Beziehung UNgenaw und 
die Zollbehörden daher im unklaren find, welcher Wert für 
die Zollberechnung tatfächlidh in Frage kommt, jo haben 
fie Die Pflicht, die Angelegenheit aufzuklären, und fie wer: 
den zu diefem Behufe Hin und wieder aucd die Borkage 
der OÖriginalrehnung des Fabrikanten verlangen. Dies 
Befchieht dann aber nur deshalb, WM den Wert der Ware, 
Wie er nach den ermähnten Aolbeftimmungen 42 ETTECHNEN 
Mit, feitzufeben. 
Neberfeefrachtjtücke nach Autftrakien (Muftratifcher BUND). 
Neufeeland, fen für jedes  rnseiie Baket oder für jede 
Sefamtjendung durch eine Rechnung auf vorgefchriebenem 
Vordruck in zweifacher Ausfertigung belegt werden. Die 
Kechnung fann entweder den Begleitpapieren beigefügt oder 
Unmittelbar an den Empfänger gefandt werben. 
Siehe „Britifche Zollfatturen“ im Anhang, 
Zolinhaltserflärungen: , | 
Rei Leitung über Belgien 2, fonjit 1 ZowinhHaltserflärung 
in Ddeuticher, enalificher oder fFranzöfiicher Sprache. 
Urfprungsbezeidh nung: . 
1.Reine Herfunft2bezeid mung brauchen il 1ra- 
gen; 
a) Maren, die überhaupt nicht gefennzeidhnet find, 
b) Waren, die Worte in nur deutfcher UND underkenn- 
bar Deutfcher Sprache tragen. 
2.Mit dem Aufdruck „Made in Sermany“ — 
(die Hinzufügung eineS Dveutfehen. Landes iit aeftattet? 
müffen berfehen fein: 
a) alle im dem Trade Descriptions Act aufgeführten 
Waren, nämlich NahrungZmittel oder CSetränfe zum 
menfchlichen Senuß und Segenitände, die zu ihrer 
Herftellung dienen; — Arzneimittel ober medizinijche 
Präparate; Düngemittel; — KleidungsSitücke (einfcbf, 
Stiefel und Schuhe) und Materiabien für ihre Ger 
jtellumng; — Schmucdfaden; — Samen und Pflanzen. 
alle Waren, die eine Auffehrift in wmwichtdeutfcher 
Sprache tragen, oder die font im einer Weife ge- 
fennzeichnet find, die einen Ziweifel über ihre Ger: 
Arnit aufkommen lalfen Fönnte. 
A} 
Sind deutidhe Waren mit ven englifhen Worten „yards“ 
der „inches“ oder ihren Wofirzungen bezeichnet, oder it 
auf Waren die Angabe „qual“ angebracht, Die al8 cine Wb- 
hürzung DdeS enaltichen Wortes „quality“ andefprochen Wwer- 
dem Mürde, fo miffen derartige Bezeichnungen gemäß Der 
Zollproffamation. Nr. 120 durch die Aıraabe „made in Ger 
manv“ näher beitimmt Tein. 
MaZ Waren ankanat, die in UmfehHließungen verpackt 
ind, fo ift e8S erforderlich, Daß eine Anaabe Des Urjprungs- 
amıdeS auf den Waren und dew Umfehkiehungen vorhanden 
ift, falls fie beide in einer anderen als ver Sprache des 
Erzeugungslandes bezeichnet find. Befindet {ich die frembe 
Markierung nur auf den Waren und gibt fonit nichtz auf 
zen Umfehließungen Beranfaffung, über den Urjprung ziyei- 
jeßhaft zu fein, fo it nur erforderlich, daß auf den Waren 
xiate Aırgabe des Urjprungslandes angebracht {ft. Befinden 
äh umgefehrt nur auf Dem Umfchließungen fremde Markie- 
zungsangaben, fo brauchen die Waren Jelbft gemäß Der 
Broffamation. nicht mit einer weiteren Angabe verfehen fein, 
BefleidungsSgegenftände (einfOließlich Stiefel und 
Schuhe) und die Materiakien, auZ denen fie hergeftellt finD, 
jerner FJumelierwaren und Bürftenmwaren müffen mit einer 
Urfprungsangabe verfehen fein, Damit Den Erforderniffen der 
„Commerce (Imports) Regulations“ Gendiige gefeiftet wird. 
Ziny Artikel in üÜüberfeeifchen Befibutgen oder 
Dominien eines fremden Landes erzeugt, fo it Der Name 
der Befibung oder des Dominiums als das Sand anzugeben, 
wo Die Artikel hHergeftellt oder erzeugt find, und wem 
rtifel in einer Provinz oder einem Diftrikt erzeugt oder 
hergeftellt find, Die geoaraphifd einen Teil eines fremden 
ZandeZ bilden, fo it der Name des fremden Landes! und 
wicht derjenige ber Provinz oder Des DifiriktS alS DaZ Land 
anzıLae ben. pop Diie Dlrtifel Heraeftellt ober erzeuat fimrD 
Anktoorfchriften fiche nächite Seite, 
a Tz
	        

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Versand- Und Zollvorschriften Im Verkehr Mit Dem Ausland [Im Aufl. D. Bergischen Industrie U. Handelskammer Zu Reimacheid Zusgest U. Bearb von D. Zollauskunftstelle D. Handelskammer]. Ziegler [u.a.], 1927.
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