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Kartelle

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Bibliographic data

fullscreen: Kartelle

Monograph

Identifikator:
1759941719
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-137382
Document type:
Monograph
Title:
Compte rendu des travaux de la Chambre Syndicale pendant lʹannée 1926
Place of publication:
Marseille
Publisher:
Soc. Anonyme du Sémaphore de Marséille
Year of publication:
1927
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Questions d'interet national
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Kartelle
  • Title page
  • Contents
  • I. Der Kartellgriff
  • II. Über Geschichte und Anwendungsgebiet der Anbieterkartelle

Full text

des Kartells erfreulicherweise eine weitgehende grundsätzliche Über- 
einstimmung?!). In neuerer Zeit sind aber eine Reihe von Stimmen 
laut geworden, die den Kartellbegriff anders abgrenzen wollen, als 
das bis dahin üblich war. Mit Rücksicht auf die große wissen- 
schaftliche und praktische Bedeutung des Problems erscheint es 
deshalb notwendig, den Kartellbegriff einer neuen Prüfung zu 
unterziehen. 
Die einzelnen Wesensmerkmale des Kartellbegriffs. Zur näheren 
Erläuterung der auf S. 2 gegebenen Definition sei zunächst das 
Folgende ausgeführt: 
ı. Das Kartell ist ein Verband?). Damit soll zunächst gesagt 
sein, daß ein gemeinsames Vorgehen, irgendwie ein gemeinsames 
Handeln der Konkurrenten erforderlich ist. Ein Kartell liegt also, 
worauf in Abschnitt IV noch näher einzugehen sein wird, nicht 
schon dann vor, wenn z. B. der Staat — etwa im Zusammenhang 
mit der Verbrauchsbesteuerung — die einzelnen Betriebe eines 
Gewerbezweiges hinsichtlich der Produktionsmenge, des Bezuges der 
Rohmaterialien oder des Absatzes kontingentiert. Solange die so 
in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkten Geschäftsbetriebe nicht 
irgendwie zueinander in Beziehung gesetzt werden und selbst bei 
der Beschränkung der gegenseitigen Konkurrenz mitwirken, liegt 
kein Zusammenschluß, kein Verband und damit kein Kartell vor. 
1) Das gilt aber nur von der wissenschaftlichen Literatur. Der Sprachgebrauch 
des täglichen Lebens und der geschäftlichen Praxis ist unsicher, oft vermeidet man 
absichtlich den Ausdruck Kartell und sucht ihn durch eine harmloser klingende Be- 
zeichnung zu ersetzen (besonders gilt das da, wo die Gesetzgebung oder die Recht- 
sprechung den Kartellen nicht günstig ist). So pflegen Handwerker es kategorisch abzu- 
lehnen, daß ihre entsprechenden Verbände Kartelle seien. Herzo g, Die Konkur- 
renzverhältnisse im deutschen Braugewerbe, Nürnberg 1928, S. 139, sagt: „In der 
Brauindustrie findet sich das Wort ‚Kartell‘ nur selten. Es ist in der Praxis meist nicht 
bekannt. Jedenfalls macht man sich fast niemals klar, daß es in der Brauindustrie 
Kartelle gibt. Man spricht vielmehr immer nur von ‚Verband‘, ‚Brauereivereinigung' 
usw.‘ Die Schiffahrtskartelle werden in der Praxis selten als Kartelle bezeichnet. 
dafür sind die Ausdrücke Konferenzen, Verbände, auch Pools üblich. 
Andererseits wird im gewöhnlichen Sprachgebrauch das Wort Kartell auch in 
ganz anderem Sinne gebraucht, vor allem zur Bezeichnung eines Vertragsverhältnisses 
zwischen mehreren Vereinen, gewerkschaftlichen Organisationen und dergleichen. 
?) Nicht korrekt ist es, die Kartelle zu definieren als Vereinbarungen, Verab- 
redungen und dgl. Die Kartelle kommen zwar regelmäßig (bei Zwangskartellen trifft 
das nicht immer zu) auf Grund von Verträgen zustande, aber der dadurch gegründete 
Verband ist etwas anderes als der ihn begründende Vertrag. Wenn man davon spricht, 
daß ein Kartell diesen oder jenen Beschluß faßt, die Preise ändert, neue Listen heraus- 
gibt, ein Personal von so und so viel Köpfen beschäftigt, ein Outsiderwerk ankauft usw., 
dann meint man nicht einen Vertrag, eine Vereinbarung, sondern einen Verband.
	        

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Kartelle. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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