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Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

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Bibliographic data

fullscreen: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Monograph

Identifikator:
1764228618
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-143224
Document type:
Monograph
Title:
Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Handelsvertret. der UdSSR in Deutschland
Year of publication:
[1926]
Scope:
215 S
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Binnenhandel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken
  • Title page
  • Contents
  • I. Außenhandel
  • II. Konzessionen
  • III. Binnenhandel
  • IV. Industrie
  • V. Finanz- und Kreditwesen
  • VI. Verkehrswesen
  • VII. Post und Telegraphie
  • VIII. Konsulate und Ein- und Ausreiseformalitäten
  • IX. Die Handelsverträge der UDSSR

Full text

2. oder eine entsprechende Herabsetzung des Preises des Werkes; 
3. oder eine Auflösung des Vertrages und Ersatz des erlittenen 
Schaden, 
Sind die Mängel von geringer Bedeutung, so kann das Gericht auf 
Verlangen des Bestellers die Auflösung des Vertrages verweigern, indem 
es dem Unternehmer aufgibt, die Mängel zu beseitigen oder den Preis 
für das Werk herabsetzt, 
Was die staatlichen Werk- und Lieferungsverträge anbelangt, so ist 
zu bemerken, daß die Vergebung von Werk- und Lieferungsverträgen 
seitens staatlicher Behörden und Unternehmungen, darunter auch sol- 
cher, die nach den Grundsätzen kaufmännischer Rechnungsführung tätig 
sind, und einen Betrag von mehr als 10 000 Goldrubel überschreiten, un- 
bedingt im Wege der öffentlichen Submission erfolgen. Verträge, die 
über den Betrag von 150000 Goldrubel hinausgehen, sind von dem zu- 
ständigen Volkskommissar zu bestätigen und Verträge, die von Behörden 
geschlossen und die aus dem örtlichen Haushalt finanziert werden, sind 
von dem Präsidium des zuständigen Gouvernements- oder Gebietsexeku- 
tivkomitees zu bestätigen. Der Vorschuß, der bei einem staatlichen 
Werk- oder Lieferungsvertrag geleistet werden kann, darf nicht 25% des 
Vertragswertes übersteigen, 
D. Gesellschaftsverträge, 
a) Gewöhnliche Gese Ilschaft, Art. 276—294. Nach dem 
Vertrag verpflichten sich zwei oder mehrere Personen, ihre Einlagen zu 
vereinigen und zur Erreichung des Wirtschaftszieles gemeinsam zu han- 
deln. Die Einlagen können in Geld, Vermögensstücken und in persönlicher 
Arbeitsleistung bestehen. Die Größe der Einlagen der einzelnen Gesell- 
schafter bestimmt die Vereinbarung. Jeder Gesellschafter haftet für die 
gemeinsamen Schulden entsprechend seinem Anteil, falls der Vertrag 
nichts anderes vorsieht. Eine gegenseitige Haftung, jeder für alle, wird 
nicht vermutet. Vorzeitiger Austritt aus einer für eine bestimmte Zeit 
gegründeten Gesellschaft ist nur aus einem wichtigen Anlaß gestattet. 
Der Verzicht auf weitere Teilnahme an einer Gesellschaft mit unbe- 
Schränkter Dauer muß rechtzeitig angemeldet werden. Eine Verein- 
barung, durch die das Recht auf Erklärung des Verzichts auf Teilnahme 
an der Gesellschaft aufgehoben oder beschränkt wird, ist nichtig, 
b) Volle (offene) Gesellschaft. Art. 295—301. Als solche 
wird jede Gesellschaft anerkannt, deren Teilnehmer in Handel oder In- 
dustrie unter gemeinsamer Firma tätig sind und für die Verpflichtungen 
der Gesellschaft mit ihrem ganzen Vermögen haften. Die Firma der Ge- 
sellschaft muß die Namen der Teilnehmer enthalten und wird durch den 
Vertrag bestimmt, Über die Gründung der Gesellschaft müssen die Teil- 
haber eine von ihnen allen unterschriebene Anzeige zur Eintragung der 
Gesellschaft in das Register und Bekanntmachung ihrer Gründung an die 
örtliche Behörde richten, die das Handelsregister führt. Die Unter- 
schriften müssen notariell beglaubigt sein. Derselben Beglaubigung be- 
darf der Gesellschaftsvertrag. 
©) Kommanditgesellschaften (Ges. auf Vertrauen). Art. 
321—317. Als solche werden angesehen: Gesellschaften, die unter de-
	        

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Zur Entwicklung Der Baumwollindustrie in Deutschland. Verlag von Gustav Fischer, 1906.
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