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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

Arbeiter-Unfallversicherungsanstalt gegenüber, geht viel weiter, indem 
diese Personen nach 8 45 die Versicherungsanftalt für alle von der— 
selben auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen schad— 
los zu halten haben, wenn eine solche Person „den Unfall vorsaätzlich 
oder durch grobes Verschulden herbeigeführt hat.“ 
Der Arbeitgeber hat ferner nach 8 1156 a. b. G. Pflichten im 
Falle der Erkrankung. Nach dieser Gesetzesstelle hat der Dieustgeber 
einem Dienstnehmer, bei einem Dienstverhältnisse, das die Erwerbs— 
tätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch nimmt und 
wenn das Dienstverhältnis nicht nur für die Zeit eines vorübergehen— 
den Bedarfes eingegangen wurde und schon einen Monat gedauert 
hat, dem Dienstnehmer, welcher in die Hausgemeinschaft des Dienst— 
gebers aufgenommen wurde, im Falle einer weder vorsätzlich noch 
durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführten Erkrankung nebst den 
Geldbezügen die erforderliche Verpflegung und die notwendigen Heil— 
mittel bis zu 14 Tagen zu gewähren, wenn das Dienstverhältnis 
schon 14 Tage und bis zu 4 Wochen, wenn es schon ein halbes Jahr 
gedauert hat. Die Verpflegung und Behandlung kan auch durch Auf— 
nahme in eine Krankenanstalt oder mit Zustimmung des Dienst— 
nehmers bei dritten Personen gewährt werden. Soferne die Natur 
der Krankheit dies notwendig macht, kann der Dienstnehmer Pflege 
in einer Krankenanstalt fordern. (Uber die im 8 1156 à a. b. G. ge— 
regelte Anrechnung der Barauslagen für ärztliche Behandlung usw. 
der Leistungen aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherung wurde be— 
reits gesprochen.) Diese im 8 1156 vorgesehene Pflicht zur Fürsorge 
für den Fall der Erkrankung tritt jedoch nur bei Aufnahme in die 
hausgemeinschaft des Dienstgebers ein! Aus dem früher gitierten 
1157 4. b. G. geht auch hervor, daß der Arbeitgeber dem Arbeit— 
nehmer die Arbeitsmöglichkeit dadurch zu bieten verpflichtet ist, daß 
er ihm die für die Arbeit nötigen Räume und Gerätschaften beistellt. 
Tine Streitfrage ist es jedoch, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer 
ine Arbeitsmoͤglichkeit insoferne bieten muß, daß er ihm auch eine 
Beschaͤftigung exmoͤglicht, ob also der Arbeitnehmer, der den verein— 
barten Lohn erhält, auch einen rechtlichen Anspruch auf Beschäftigung 
hat. Kaskel ( Arbeitsrecht“, Seite 116) verneint das Bestehen eines 
sfolchen rechtlichhen Anspruͤches. „Eine Verpflichtung des Arbeitgebers 
zur Beschäftigung bzw. ein entsprechendes Rechtt des Arbeit— 
nehmersdufBeschäftigung besteht regelmäßig nicht. Viel— 
mehr kommt der Arbeitgeber durch Nichtbeschäftigung des Arbeit— 
nehmers lediglich in Annahmeverzug. Er kann also vom Arbeit— 
nehmer weder auf Beschäftigung, noch auf Schadenersatz wegen 
Nichtbeschaͤftigung — 
zahlung verpflichtet.“ Nach unserer Meinung steht diese Auf— 
fassung dem' Wesen des Arbeitsvertrages im Widerspruche; in 
— 125 —
	        

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Die Volkswirthschaftslehre.
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