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Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

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Bibliographic data

fullscreen: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

Monograph

Identifikator:
1782566376
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169787
Document type:
Monograph
Author:
Rörig, Fritz http://d-nb.info/gnd/116593113
Title:
Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte
Place of publication:
Breslau
Publisher:
Hirt
Year of publication:
1928
Scope:
284 S.
Kt.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VIII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte
  • Title page
  • Contents
  • I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung
  • II. Der Markt von Lübeck. Topographisch-statistische Untersuchungen zur deutschen Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
  • III. Lübecker Familien und Persönlichkeiten aus der Frühzeit der Stadt
  • IV. Aussenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse nach dem Stralsunder Frieden (1370)
  • V. Die Hanse und die nordischen Länder
  • VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein
  • VII. Grosshandel und Grosshändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts
  • VIII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts

Full text

272 VIII Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 
5) Für die böhmischen Bergstädte vgl. Zycha, Ursprung der Städte in Böhmen, 
Mitt. d. V. f. d. Gesch. d. Deutschen in Böhmen, Bd. 52, 1914, S. 46f.: Der städtischen 
Bürgergemeinde ging die Berggemeinde der Unternehmer und Arbeiter voraus. 
54) Kritische Vierteljahrsschrift f. Gesetzgebung und Verwaltung, Bd. 34, 1892, S. 205. 
— Von besonderer Bedeutung ist der Satz: „Auch wenn die Stadtverfassung ohne jede 
Entlehnung von Elementen der Gilde entstanden sein sollte, würde augenscheinlich die 
der Gilde hiermit (mit der Rolle eines vorbereitenden Faktors) zugewiesene Rolle an 
Bedeutung wenig geringer sein.“ 
5) Die Bedenken, daß die Rainoldigilde wegen ihres Schutzheiligen jüngeren Datums 
sein müßte, wie sie Hegel vorbrachte, hat M. Pappenheima. a. O. widerlegt. 
56) Ich schließe mich für Dortmund den grundlegenden Untersuchungen von 
F, Frensdorff, Dortmunder Statuten, Hans. Gbll. Bd. 3, S. LI ff. an, die dann von 
A. Doren, Kaufmannsgilden, S. 91, gegen die Einwendungen von Hegel und von Below 
verteidigt und neuerdings durch die sorgfältige Forscherarbeit von Luise von Winter- 
feld vertieft und berichtigt worden sind. Ich habe auf S. 240, Anm. 30 darauf hinweisen 
können, wie auch die weiteren Schicksale von Rainoldigilde in Dortmund und Unter- 
nehmerkonsortium in Lübeck weitgehende und gewiß nicht zufällige Parallelen aufweisen. 
57) Ich nenne vor allem die weit günstigere Stellung der Lübecker Unternehmer im 
Eigentum der Marktbaulichkeiten: in Dortmund geht erst 1241 ein großer Teil von 
ıhnen aus dem Besitz des Grafen an die Stadt über. Frensdorffa. a. O0. S. 191f. 
58) Vgl. z. B. oben S. 22 (Freiburg i. Br.); S. 1.13, Anm. 612; S. 114, Anm. 62, So sehr 
ich auch überzeugt bin, daß die Unternehmerkonsortien Gilden gewesen sein können und 
auch wirklich waren, so lehne ich auch hier jede Generalisierung ab: nur die Unternehmer- 
konsortien von Freiburg i. Br. und Freiberg i. Sa, waren m. E. bestimmt zugleich Gilden; 
bei den übrigen muß die Frage offenbleiben. Um so wichtiger aber ist, daß neben diesem 
persönlichen Band das dingliche des gemeinsamen qualifizierten Grundbesitzes von ganz 
besonderer und absolut gesicherter Bedeutung ist. 
59) Vgl. oben S. 114f., Anm. 62, 
50) Hier ist auf jene Einwände G., v. Belows einzugehen, die sich auf die Zahl der 
Teilnehmer eines solchen Unternehmerkonsortiums beziehen (Über die Frei- 
burger Vierundzwanziger und das Unternehmerkonsortium als Ratsursprung, Ztschr. 
d. Ges. für Beförderung der Geschichts- etc. -kunde von Freiburg i. Br. etc., 39/40. Band, 
1927, S. 110ff.). Below geht hier zunächst darauf aus, die Unterschiede zwischen der 
Anlage eines Dorfes oder einer Stadt und die Unterschiede des Umfangs und der Be- 
deutung der einzelnen Städte als unbedeutend hinzustellen (S. 110). Man habe sehr oft 
damit zu rechnen, daß nur ein Unternehmer dabei beteiligt sei. Wohl habe der Stadtrat 
eine „typische Zahl‘‘; dagegen finde sich bei den Unternehmern nirgends die Bevor- 
zugung einer typischen Zahl. Die Zahl 24 komme dafür überhaupt nicht in Betracht, 
denn ‚so viel Unternehmer hat es natürlich nie bei einer Städtegründung gegeben‘ 
(S. 112). Nach v. Below ist es deshalb wohl möglich, daß ‚,der‘“ Unternehmer Bürgermeister 
oder auch Stadtrichter werden konnte (S. 112f.); aber ganz ausgeschlossen sei es gewesen, 
daß der Stadtrat aus den Unternehmern hervorgegangen sei, da es sich ja höchstens um 
eine „geringe Zahl“ von Unternehmern gehandelt haben könne (S. 113). — Demgegen- 
über lasse ich die Tatsachen sprechen. Zunächst kann man den Unterschied der kauf- 
männischen Fernhandelsgründungen zu kleineren Ackerbaustädten und Dörfern nicht 
scharf genug hervorheben. Sodann: wir haben ja genaue Zahlenangaben über Unter- 
nehmerkonsortien. Unangreifbar ist jedenfalls die oben mitgeteilte Zahl für Freiberg i. Sa.: 
24. (Vgl. R. Kötzschke, a. a. O. S. 24: „Danach ist klar, daß .... jene so wichtige und 
eigentümliche Einrichtung städtischer Verfassung, die Verwaltungstätigkeit der „„Vier- 
undzwanzig‘‘, mit dem ersten „Bau der Stadt“ zusammenhängen muß“.) Es 
bleibt mir unverständlich, wie Below dem Freiberger Zeugnis gegenüber noch jetzt die 
Behauptung vertreten konnte, 24 Unternehmer seien eine Unmöglichkeit. Soviel ich sehe,
	        

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Hansische Beiträge Zur Deutschen Wirtschaftsgeschichte. Hirt, 1928.
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