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Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Bibliographic data

Object: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

Monograph

Identifikator:
879457236
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16989
Document type:
Monograph
Title:
Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
Place of publication:
Frankfurt a. O.
Publisher:
Verlag der Waldow'schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler)
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (XV, 514 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. — Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. — Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. — Handel
  • Dritter Teil. — Industrie
  • Vierter Teil. — Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. — Verkehrswesen
  • Sechster Teil. — Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Autorenverzeichnis
  • Index

Full text

132 Zweiter Teil. Landet. VI. Landlungsgehilfe und Landlungslehrling. 
Hofes). Es findet sich natürlich auch das Verbot der Koalition (jeglichen „Auflaufs, 
Versammlung oder heimlichen Conspiration, wodurch der Kauffmann in Last und Mühe 
möchte kommen"). Die Überwachung der Ordnung lag in allen hansischen Kontoren 
in den Länden eines Ausschusses von Prinzipalen; nur im Deutschen Lose zu Nowgorod 
war durch eine Skraa (Verordnung) von 1346 auch den Gehilfen Teilnahme an der 
Verwaltung zugebilligt. 
Strenge Zucht scheint übrigens nicht unnötig gewesen zu sein, wenn z. B. bei 
den Gesellen in Bergen, trotz strengen Verbotes, das „Spiel" galt: jeden neuen 
Ankömmling entkleidet in die noch winterlich kalten Fluten zu werfen und ihn dann, 
wenn er fast erstarrt wiederherauskam, bis zur Bewußtlosigkeit blutig zu peitschen; und 
wenn in Kowno, seitdem die Prinzipale dorthin nur selten kamen, die Kommis sich 
fortwährend gegen die Administration des Kontors renitent zeigten, in den Schenken 
herumlungerten und unausgesetzt mit der einheimischen Bevölkerung in Kollision gerieten! 
Sowenig sich mithin im allgemeinen die soziale Stellung der Mehrzahl der 
Landelsgehilfen von derjenigen der Landwerksgesellen unterschied, so protestierten jene 
doch energisch dagegen, diesem Stande gleichgestellt zu werden, indem sie z. B. sich 
weigerten, am Schwörtag mit den Landwerksgesellen zugleich den Zunfteid zu leisten. 
Neben diesen: Lilfspersonal, welches nur nach der Direktive des Prinzipals zu 
handeln hatte, gab es im Großhandel noch eine Klasse von selbständigen Gehilfen, 
die sogenannten „Lieger". Diese werden auch in den Rezessen der Lansatage aus 
drücklich in Gegensatz zu den gewöhnlichen „copgesellen" gestellt. Sie erhielten von 
ihrem Lerrn ein Kapital zum selbständigen Betriebe eines Landelsgeschästes, an dessen 
Gewinn und Verlust jener einen durch Vertrag (sendeve, wedderleghinge) fixierten Anteil 
hatte. Der „herre" blieb Eigentümer des Kapitals; der „knape" hatte nach Ablauf 
der kontraktlichen Zeit die Verpflichtung, „ordentliche beständige Rechenschafft von allen 
Entpfangk und Ausgaben zu halten" (Lübecker Statut), und zwar auf Verlangen des 
Lerrn an dessen Wohnort und vor Gericht. Solcher „Lieger" nun gab es verhältnismäßig 
viele, da die Art des Vertrages dem Kaufherrn einen bedeutenden Gewinn aus dem 
hergegebenen Kapital sicherte und so eine ümgehung des kanonischen Zinsverbotes 
ermöglichte. 
Neben diesen „Liegern" kamen dann endlich noch Prokuristen und Bevoll 
mächtigte jeder Art, Vorsteher von Filialen re. vor, die aber vom Lerrn „Rad und 
Lelpe" annehmen mußten und im Falle unbefriedigender Leistungen ihre Entlassung 
zu gewärttgen hatten, wenn sie auch mit mehr oder weniger großen Vollmachten aus 
gestattet waren und oft Anteil am Gewinn hatten. Eine solche Gewinnbeteiligung 
und vor allem jene des „Liegers" gab dem kapitallosen Gehilfen des ,Großhandels, 
wie schon Amira bemerkt hat, die einzige Möglichkeit, im Laufe der Zeit sich gänzlich 
selbständig zu machen. Für den Gehilfen des Kleinhandels lag die Schwierigkeit 
eigener Etablierung nicht sowohl im Besitze des erforderlichen Kapitals, da keine 
bedeutenden Summen hiefür in Frage kamen (das Lübecker Statut hält z. B. 20 M. 
für genügend), als vielmehr in der Gewinnung der Zunft. War er nicht durch 
nahe Verwandtschaft mit Zunftmitgliedern verbunden, so wurde, besonders seit Ent 
artung der Zünfte, aus niedriger Gewinnsucht seine Etablierung häufig hintertrieben. 
Die geschilderten Zustände, soweit sie inländische Verhältnisse betreffen, blieben 
bestehen, bis die Zunftverfassung nebst den entsprechenden Reglements dem modemen 
Wirtschaftsprinzip der Gewerbefreiheit wich.
	        

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Volkswirtschaftliches Lesebuch Für Kaufleute. Verlag der Waldow’schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler), 1905.
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