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Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
178263682X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-177433
Document type:
Monograph
Author:
Vierkandt, Alfred http://d-nb.info/gnd/118804472
Title:
Gesellschaftslehre
Edition:
2., völlig umgearb. Aufl
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Enke
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 484 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • 1. Kapitel. Die sozialen Anlagen des Menschen und das Wesen der Gesellschaft
  • Zweites Kapitel. Die Abstufungen der Gesellschaft (Gemeinschaft und "Gesellschaft")
  • Drittes Kapitel. Die Gruppe
  • Viertes Kapitel. Die wichtigsten historischen Formen der Gruppe
  • Index

Full text

Gegenstand und Gliederung der Soziologie. 
5 
nur dem Historiker zukommt, der sich die einschlägigen soziologischen 
Begriffe leichter aneignen kann, als die umgekehrte Ergänzung möglich ist. 
Ähnlich ist der Sachverhalt gegenüber denjenigen logischen Gegen- 
ständen, welche Gattungsbegriffe zu den Begriffen der historischen Indi- 
vidualitäten bilden, also gegenüber Begriffen wie Familie, Volk, Nation 
usw. Man kann die hier gemeinten Objekte sowohl nach ihrer geschicht- 
lichen Entwicklung (z. B. Geschichte der griechischen Familie), wie unter 
vergleichend-systematischen Gesichtspunkten auf ihre wesentlichen Eigen- 
schaften hin untersuchen (z. B. Zusammenhang zwischen den Formen der 
Familie und den Formen der Wirtschaft), in ähnlicher Weise wie man die 
Religion oder Wirtschaft sowohl historisch wie systematisch erforschen 
kann. Die Untersuchung richtet sich dabei in erster Linie auf „äußere“ 
Formen wie die rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, und erst 
in zweiter Linie auf innere Beziehungen, die wie die Machtverteilung, 
der Grad von Gemeinschaft oder von Gruppengeist durch spezifisch 
soziologische Begriffe erfaßt werden. Bei den Problemen der ersteren 
Art handelt es sich offenbar überhaupt nicht um Soziologie, bei denen der 
zweiten um eine Anwendung der Soziologie. Zur soziologischen Wissen- 
schaft werden wir in keinem Fall die einschlägigen Erkenntnisse zu rech- 
nen haben (abgesehen natürlich wiederum von dem Fall, daß man z.B. 
am Staat oder an einem Staat eine besondere Modifikation z. B. des 
Machtverhältnisses oder des Rechtsverhältnisses usw. feststellt.) Denn ihr 
Gegenstand ist stets ein besonderes Kulturgut, nämlich die Formen der 
gesellschaftlichen Organisation; und diese stehen im Erkenntnisgebiet 
nebengeordnet neben z. B. dem Recht und der Kunst als ein besonderes 
Kulturgebiet. Wir seen aber voraus, daß die Soziologie in einer ähnlichen 
Weise wie die Psychologie „über“ den einzelnen Kulturgütern steht und 
nicht etwa eines von diesen zum Gegenstand habe, also nicht etwa der 
Rechtsgeschichte und systematischen Wissenschaft vom Recht und ebenso 
den beiden entsprechenden Kunstdisziplinen nebengeordnet ist. Wollten 
wir nämlich mit dem Gedanken Ernst machen, die Soziologie habe ein 
bestimmtes Kulturgebiet, nämlich die Geschichte und Theorie der mensch- 
lichen Organisationsformen zu ihrem Gegenstande, so würden wir unsere 
Disziplin mit einer schweren Ungleichartigkeit ihres Gegenstandes be- 
lasten und sie dadurch in eine Zwiespältigkeit verwickeln. Es ist näm- 
lich im sozialen Leben zwischen dem „Inhalt“ und der „Form“ zu unter- 
scheiden. Es ist das große Verdienst Simmels, diese Unterscheidung sei- 
ner Begriffsbestimmung der Soziologie zugrundegelegt zu haben. Neh- 
men wir z. B. die Organisationsform des Staates, so finden wir bei ihr 
einerseits einen Inbegriff von rechtlichen, wirtschaftlichen, militärischen, 
politischen Verhältnissen, geographischen und statistischen Daten usw. 
Auf der andern Seite haben wir bei ihm eine Reihe von ..formalen“ oder
	        

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Gesellschaftslehre. Enke, 1928.
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