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Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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Bibliographic data

fullscreen: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

Monograph

Identifikator:
1784950556
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-170296
Document type:
Monograph
Author:
Syrup, Friedrich http://d-nb.info/gnd/130044288
Title:
Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Reimar Hobbing
Year of publication:
1928
Scope:
224 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Teil A. Die Verordnung über die Arbeitszeit und ihre Nebenverordnungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)
  • Title page
  • Contents
  • Teil A. Die Verordnung über die Arbeitszeit und ihre Nebenverordnungen
  • Teil B. Die Arbeitsschutzbestimmungen der Gewerbeordnung und ihrer Nebenverordnungen
  • Teil C. Die übrigen (außerhalb des Rahmens der Arbeitszeitverordnung und der Gewerbeordnung) ergangenen Gesetze und Verordnungen
  • Teil D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
  • Teil E. Washingtoner Übereinkommen über die Arbeitszeit

Full text

26 AI. Verordnung über die Arbeitszeit 
87 
Eine Überschreitung der im 81 Satz 2 und 3 fest⸗ 
gesetzten Grenzen auf Grund tariflicher Vereinbarungen 
(8 5) oder behördlicher Zulassung (8 6) ist für Gewerbe— 
zweige oder Gruppen von Arbeitern, die unter besonderen 
Gefahren für Leben oder Gesundheit arbeiten, insbesondere 
für Arbeiter im Steinkohlenbergbau unter Tage sowie für 
Arbeiter, die in außergewöhnlichem Grade der Einwir— 
kung von Hitze, giftigen Stoffen, Staub und dergleichen 
oder der Gefährdung, durch Sprengstoffe ausgeseht sind, 
nur zulässig, wenn die Überschreitung aus Gründen des 
Bemeinwohls dringend erforderlich ist oder wenn sie sich 
in langjähriger Übung als unbedenllich erwiesen hat und 
eine halbe Stunde nicht übersteigt. 
Der Feierberse bestimmt, für welche Ge⸗ 
werbezweige oder Gruppen von Arbeitern diese Beschran⸗ 
kung Platz greift. 
Amtliche Begründung zu 887 und 8: 
Die 88 7 und 8enthalten in erster Linie besondere, die vor— 
hergehenden Ausnahmemöglichkeiten einschränkende Bestimmun— 
gen für Gewerbezweige und Gruppen von Arbeitern mit be— 
sonders schwerer oder gesundheitsschädlicher Arbeit. Für solche 
Arbeiter, insbesondere die Arbeiter im Steinkohlenbergbau 
unter Tage, gilt der Achtstundentag auch weiterhin als Hoͤchst— 
maß; er kann, sei es durch Tarife oder mit behördlicher Ge— 
nehmigung, nur überschritten werden, wenn die Überschreitung 
aus Gründen des Gemeinwohls dringend erforderlich ist. Die 
im oberschlesischen Steinkohlenbergbau unter Tage neuerdings 
durch Vereinbarung eingeführte achteinhalbstündige Arbeitszeit 
machte jedoch eine Einschränkung dieses Grundsatzes erforderlich, 
wie sie durch den Nachsatz des Abs. 1 gegeben ist. Das im 858 
vorgesehene Beanstandungsrecht, bleibt auch für diese Fälle be— 
stehen; Tarifverträge, die für solche Arbeiter Üüberschreitungen 
festsetzen, werden sogar einer besonders sorgfältigen Nachprüfung 
durch die Behörden bedürfen. Nach 87 Abs. 2 bestimmt der 
Reichsarbeitsminister die hier, vornehmlich in Betracht kommen— 
den Gewerbezweige und Arbeitergruppen, wobei die schon früher 
für einzelne besonders gesundheitsschädliche Betriebsarten be— 
stehenden Beschränkungen der Arbeitszeit mit zu berücksichtigen 
sein werden. 
Ausführungsbestimmungen zum 87 sind vom 
Reichsarbeitsminister nicht erlassen worden.
	        

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Regelung Des Arbeitsschutzes Insbesondere Der Arbeitszeit Nach Den Zur Zeit Gültigen Gesetzen Und Verordnungen (Nebst Ausführungsanweisungen) Und Dem Entwurf Des Arbeitsschutzgesetzes (in Der Vom Reichsrat Beschlossenen Fassung). Verlag von Reimar Hobbing, 1928.
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