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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
1847422136
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-250625
Document type:
Monograph
Title:
Das Baugewerbe in der Volks-, Berufs- und Betriebszählung von 1925
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutscher Baugewerksbund (N. Bernhard)
Year of publication:
1930
Scope:
183 Seiten
graphische Darstellungen
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Berufsnachwuchs und Lehrlingsfrage.
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
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  • Contents

Full text

HO 105. Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Abfassung der Erklärungen. 
Nebendinge als Waaren jener Tarifspost %it erklären und zu verzollen 
sind, welche sie ihren anderen Bestandtheilen nach angehören; 
b) wenn Arbeiten, von denen der Einfuhrzoll wenigstens 15 st. 
75 kr. Oest. Währ. vom Zollcentner beträgt: 
aa) mit unedlen Metallen, die echt oder unecht vergoldet, ver 
silbert oder mit einem gold- oder silberhältigen Lack überzogen sind, 
oder mit Bernstein, Gagat, Schildpat, Menschenhaaren, gefaßten 
Halbedelsteinen, echten und unechten Korallen, unechten Perlen, bos- 
sirtem Wachse nur unwesentlich verziert vorkommen, oder 
bb) mit Webe- und Wirkwaaren, Leder unb Gummistoffen, 
Papierarbeiten n. dgl. innen ausgefüttert oder auf dem Boden belegt sind, 
wie z. B. Schatullen mit Handhaben; Uhrgehäuse mit Rosetten; 
Stöcke mit ausgelegten Knöpfen oder Stockbandlöchern; Messer mit 
Schildplättchen im Hefte; Flacons mit plattirten gefaßten Pfropfen; 
Koffer, Felleisen, Schuhe, Beinarbeiten und feinste Holzwaaren mit 
einer inneren Ausfütterung von Leinen unb Baumwolle, Seide; Tassen 
mit einem Bodenbeleg von Tnch oder Sammt n. s. w., so fallen sie 
derjenigen Tarifspost anheim, der sie ohne diese Verzierung, Ausfüt 
terung oder Belegung angehören; 
c) es ist nicht verwehrt, Bestandtheile eines zusammengesetzten 
Gegenstandes gesondert zu erklären, nur müssen sie auch gesondert bei 
dem Amte vorkommen. Es ist jedoch ohne höhere Bewilligung nicht 
gestattet, solche Gegenstände, die im zusammengesetzten Zustande beim 
Amte eingetroffen sind, erst nach ihrem Einlangen zum Behufe der 
Verzollung, in den Amtsräumen in die einzelnen Bestandtheile zu 
sondern, oder nach den gesonderten Bestandtheilen zu verpacken. 
(§.7Ä. @.) 
Von dieser Regel wird jedoch bei Dampfschiffen mit bereits vollkommen 
montirten und dem Schiffskörper eingefügten Maschinen in der Einfuhrsver 
zollung eine Ausnahme gemacht. Es kann nämlich das von der Partei in 
det Waarenerklärung angegebene Gesammtgewicht der Schiffsdampfmaschine 
der Verzollung zum Grunde gelegt werden, ohne daß auf deren Zerlegung 
und speciellen Abwägung der Maschine zu bestehen ist, wenn nachstehende 
Bedingungen erfüllt werden: 
1. In der Erklärung für die Einfuhrverzollung ist genau anzugeben: 
a) das Gesammtgewicht der Dampfmaschine mit Einschluß des gesammten 
Treibapparats und des leeren Dampfkessels, 
b) die Fabrik, aus welcher die Maschine hervorgegangen ist, und das 
System ihrer Construction, 
c) die Anzahl der Pferdekräfte, auf welche die höchste Leistungsfähigkeit 
der Maschine berechnet ist. 
2. Mit diesen Erklärungen sind die Originalfacturen und Frachtbriefe 
und außerdem jene sonstigen auf die Maschine bezüglichen Papiere, aus
	        

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Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
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