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Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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Bibliographic data

fullscreen: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

Monograph

Identifikator:
1885646178
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-253324
Document type:
Monograph
Title:
Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Dürr
Year of publication:
1908
Scope:
VI, 154 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster Abschnitt. Die deutschen Städte im Mittelalter: Ihre Blütezeit
  • Zweiter Abschnitt. Die deutschen Städte im 16. und 17. Jahrhundert: Die Korruption der städtischen Verwaltung
  • Dritter Abschnitt. Die preußischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert: Vernichtung städtischer Freiheit
  • Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808

Full text

85 — 
sich viele Individuen aus der gewerbtreibenden Klasse befänden.“ Wie 
viel Frey auch vorgeschlagen hatte, um zu verhüten, daß die Bürger— 
schaft von einem juristischen Beamtentum regiert werde — Stein fand, 
daß er noch nicht weit genug gegangen sei. Das eine Mal bemerkte 
er: vor einer Verwaltung durch Officianten (er meint bezahlte Beamte) 
müsse man sich hüten; ausgezeichnete Maͤnner müßten die städtischen 
Ämter aus Liebe zum gemeinen Besten suchen. Das andere Mal: in der 
Repräsentanten-Versammlung müsse die Zahl der Rechtskundigen genau 
bestimmt werden, sonst bekäme man eine Repräsentation von Advokaten, 
die gar nichts tauge; das Beste sei, alle Justiz-Commissarien (d. s. Recht⸗ 
anwälte) für wahlunfähig zu erklären. Noch eines Zusatzes ist Er— 
wähnung zu tun. Stein war eine tiefreligiöse Natur. Je schwerer 
das Unglück auf seinem Volke lastete, desto mehr sah er in der Religion 
den mächtigsten Hebel für jede Tugend. So machte er den Zusatz: 
„die Wahlversammlung wird nach vorhergegangener gottesdienstlicher 
dandlung gehalten“. 
Diesen Entwurf übersandte sodann Stein an den Minister 
von Schrötter für das sogenannte Provinzialdepartement, dessen Räte 
Wilckens, Friese und Morgenbesser waren, und an das sogenannte 
Generaldepartement (der soeben errichteten Zentralbehörde für die innere 
Verwaltung und die Finanzen), in dem unter dem Vorsitz von Klewiz 
vor allem die beiden Geheimen Finanzräte von Altenstein und Schön 
tätig waren. Der ostpreußischen Provinzialbehörde lag die Aufstellung 
des eigentlichen Entwurfes ob, weil nach der ursprünglichen Absicht die 
Städteordnung zunächst nur für das Verwaltungsgebiet dieser Behörde 
in Kraft treten sollte. 
Die zahlreichen Zwischenverhandlungen in der Zeit vom 17. Juli 
bis 19. Oktober 1808 und die Aufzählung der mancherlei Differenz— 
punkte unter den Bearbeitern in beiden Behörden übergehen wir hier und 
erwähnen nur folgendes daraus. 
Zunächst ein Beispiel von den Beratungen eines Einzelpunktes: 
Frey wurde am 3. August von Schrötter nochmals zu einem Gut— 
achten über die Frage aufgefordert, wie weit die Repräsentanten an der 
Polizei (d. h. an dem, was wir heute Verwaltung und Volizei nennen) 
zu beteiligen seien. 
In zwei Denkschriften „Von der Geschäfts-Organisation“ und „von 
der Polizei und ihrem Verhältnisse zur Stadt-Kommune“, antwortete Frey 
auf diese Frage; außerdem entwarf er darin einen vollständigen Aufriß 
der Stadtverwaltung, wo unterschieden waren die Teile, die sich für den 
Magistrat und die, die sich für gemischte Deputationen eigneten. 
Viel wurde nun bei den folgenden Beratungen über das Verhältnis 
der Polizei zur Stadtbehörde hin und her verhandelt. Bisher war ja, 
wie wir wissen, Justiz und Polizei beim Magistrat vereinigt. Daß
	        

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Urzeit Und Mittelalter. Heyfelder, 1904.
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