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Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886437130
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-233012
Document type:
Volume
Author:
Hesse, Albert http://d-nb.info/gnd/13348551X
Title:
Volkswirtschaftspolitik
Volume count:
2.1902
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 544 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

—_ 941 — 
Anrufung nur von einer Seite, so soll der Vorsitzende auch den anderen 
Teil zur Anrufung zu hewegen suchen. Auch sonst soll der Vorsitzende 
bei Streitigkeiten, die zu Strikes führen können, die Beteiligten zur An- 
rufung anregen. Der Vorsitzende ist befugt, zur Klarlegung der Ver- 
hältnisse beteiligte Personen vorzuladen und zu vernehmen. Für den 
Fall des Nichterscheinens kann er Strafe bis zu 100 Mk. androhen. Das 
Einigungsamt besteht aus dem Vorsitzenden und den Vertrauensmännern 
beider Teile in gleicher Zahl. Die Letzteren sind von den Beteiligten 
zu bezeichnen. Erfolgt die Bezeichnung nicht, so werden sie von dem 
Vorsitzenden ernannt. Es können auch vom Vorsitzenden ein oder zwei 
unbeteiligte Beisitzer mit beratender Stimme zugezogen werden. 
Kommt eine Vereinbarung zu Stande, so wird der Inhalt öffentlich 
bekannt gemacht. Kommt sie nicht zu Stande, so hat das Einigungsamt 
einen Schiedsspruch abzugeben, der mit Stimmenmehrheit erfolgt. Stehen 
die Stimmen der Parteien sich gleich gegenüber, so kann der Vor- 
sitzende sich der Stimme enthalten und feststellen, dass der Schieds- 
spruch nicht zu Stande gekommen ist. Eine Zwangsgewalt steht dem 
Gerichte nicht zu. Es hat nur das Ergebnis den Beteiligten mitzu- 
teilen und sie zur Entscheidung aufzufordern. 
Man hat abzuwarten, ob dieses Vorgehen Erfolg haben wird. Es 
scheint uns nur der erste Schritt zu sein. 
Von hohem Interesse ist es, dass in einem Lande mit ganz 
anderen Verhältnissen wie hier, in Australien infolge ausgedehnter 
Arbeitseinstellungen, welche die Volkswirtschaft nachhaltig zu schädigen 
drohten, die völlig demokratische Regierung sich zu Zwangsmassregeln 
veranlasst gesehen hat, deren praktische Brauchbarkeit bereits erprobt 
ist, und die auch für Europa anwendbar sind und nachgeahmt werden 
sollten. In Südaustralien und Neuseeland hat man durch Gesetzgebung 
von 1894 das Land in grosse Industriedistrikte geteilt und für jeden 
Bezirk ein Einigungsamt errichtet, zu dem Arbeitgeber und Arbeiter je drei 
Mitglieder stellen, die sich ihren Obmann selbst wählen und eventuell 
Spezialkommissionen zur besonderen und eingehenderen Untersuchung be- 
stimmter Verhältnisse bilden. Jeder Partei ist das Recht zugesprochen, 
die Hülfe dieser Organisation anzurufen, und die Verhandlungen gehen 
vor sich, auch wenn die andere Partei sich dagegen ablehnend 
verhält. Gelingt die Einigung nicht, so werden die von dem Amte ge- 
machten Kinigungsvorschläge veröffentlicht und zwar unter eingehender 
Darlegung der Gründe, die dazu geführt haben. 
So weit gehen die Einrichtungen nicht erheblich über die von uns 
erörterten hinaus. Wesentlich ist aber, dass ausserdem überall auch ein 
Schiedsgericht, court of arbitration, gebildet ist, welches nur aus drei 
Mitgliedern besteht; einem Arbeiter und einem Unternehmer, die von dem 
Gouverneur aus denjenigen Personen ernannt werden, welche ihm von den 
Beteiligten präsentiert sind. Das dritte Mitglied, welches zugleich den 
Vorsitz zu übernehmen hat, ist ein Richter des höchsten Gerichts- 
hofs, den gleichfalls der Gouverneur beruft. Auch hier ist wiederum 
bedeutsam, dass die Entscheidung getroffen werden kann, auch wenn 
nur eine Partei bei den Verhandlungen vertreten ist. Der wider- 
strebende Teil kann somit nicht die Verhandlung und die Entscheidung 
verhindern, sondern benachteiligt nur sich selbst, wenn er es unterlässt, 
dort seine Interessen zu vertreten. In Südaustralien ist nur der dem 
Conrad, Grundriss d, volit. Oekonomie. IT. Teil. 3. Aufl. “m 
Australien.
	        

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Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
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