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Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886437130
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-233012
Document type:
Volume
Author:
Hesse, Albert http://d-nb.info/gnd/13348551X
Title:
Volkswirtschaftspolitik
Volume count:
2.1902
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 544 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

‚9245 
dere Kategorie der Arbeiter aufgestellt ist. Ebenso wenig scheint uns 
hier ein besonderes Strafgesetz für die Arbeiterklasse ein Unrecht zu sein. 
Als ein Mittel, dem Kontraktbruch entgegenzuwirken, ist auch die 
Einführung eines Arbeitsbuches zu nennen, in welchem die Personalien 
und Ort und Zeit der Beschäftigung des Inhabers notiert sind, woraus 
der Arbeitgeber leicht ersehen kann, ob der sich Meldende kontrakt- 
brüchig gewesen ist oder nicht. Er muss dann selbst unter Strafe ge- 
stellt werden, wenn er einen Arbeiter ohne Buch oder einen Entlanfenen 
mit Buch annimmt. 
Für den soliden tüchtigen Arbeiter ist solch Buch sicher kein 
Nachteil, im Gegenteil. nur als Empfehlungsmittel ein Vorteil, während 
der Kontraktbrüchige dadurch in eine sehr bedrängte Lage kommt. 
Gleichwohl hat die allgemeine zwangsweise Einführung ihre grossen 
Bedenken. Sie muss die Arbeiterklasse mit Recht erbittern, da dadurch 
auch der tüchtige Arbeiter unter permanente Polizeiaufsicht gestellt und 
als verdächtig behandelt wird, während sie sich nur gegen eine sehr kleine 
Zahl richtet. Ausserdem sind Fälschungen, Anwendung von Büchern 
Anderer nicht zu verhindern, die dann grade dem verderbten Inhaber 
besonderes Vertrauen verschaffen. Der notwendige Anspruch der poli- 
zeilichen Beglaubigung der Zeugnisse schliesst viel Umstände ein. Den 
grossen Arbeitgebern wird durch die Pflicht einer genauen Kontrolle 
der Bücher, wie der Ausstellung der Zeugnisse eine grosse Last und 
Verantwortung aufgebürdet, der sie in Momenten, wo sie viele Arbeiter 
auf einmal neu einstellen wollen, nur schwer gewachsen sind. Deshalb 
hob die deutsche Gewerbeordnung von 1869 die Verpflichtung zur 
Führung von Büchern ausdrücklich auf, da sie z. B. in Sachsen noch 
trotz der Beseitigung des alten Passzwanges fortbestand. Dagegen 
blieb der Zwang für jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren bestehen, 
was sich natürlich sehr wohl rechtfertigen liess. Durch die Novelle 
vom 17. Juli 1878 ist diese Altersgrenze auf 21 Jahre erhöht. Kinder 
führen Arbeitskarten. Durch diese Ausdehnung ist die Zahl der Pflich- 
tigen bedeutend erweitert. Die Fabrikinspektoren haben deshalb auch 
fortdauernd Klage zu führen, dass die Einrichtung nicht die genügende 
Beachtung findet. 
Ganz ebenso liegt die Frage in betreff einer besonderen Be-Bestrafung der 
strafung aller Zwangsmassregeln der Arbeiter gegen die sogenannten Zwangsmass- 
Strikebrecher, oder gegen die Aushülfsmannschaften, die von ausser- Jegeln gegen 
halb herangezogen werden, um Ersatz für die Strikenden zu bieten. ' ) 
Dass die strikenden Arbeiter Andere durch Drohung und Gewalt von 
der Arbeit zurückzuhalten streben, ist überall nachgewiesen, und Klagen 
über Rohheiten gegen Arbeitswillige, direkte und indirekte Schädigungen 
derselben finden wir in allen in Betracht kommenden Ländern seit 
vielen Jahren, wie ebenso mehr oder weniger umfassende Massregeln 
von seiten der Regierungen durch Polizei oder Militärmacht, um die Be- 
drängten zu beschützen. Stellt sich hier heraus, dass die vorliegenden 
Strafbestimmungen wegen Verletzung und Nötigung nicht ausreichen, 
so wird eine Verschärfung oder Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen 
prinzipiell unbedingt gerechtfertigt sein. Ob und wann eine Veran- 
Jlassung dazu vorliegt, z. B. jetzt bei uns in Deutschland, ist eine rein 
praktische Frage, auf welche wir hier nicht näher eingehen wollen. 
Die prinzipielle Bekämpfung der sogenannten „Zuchthausvorlage“ im 
\rbeitsbuch.
	        

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Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
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