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Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

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Bibliographic data

fullscreen: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

Multivolume work

Identifikator:
1887156356
Document type:
Multivolume work
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1900-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1887256288
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242253
Document type:
Volume
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung
Volume count:
2.1904
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1904
Scope:
X, 719 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes und der Einkommensverteilung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
  • Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)
  • Title page
  • Contents
  • Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes und der Einkommensverteilung
  • Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen lebens im ganzen
  • Index

Full text

336 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. —1794 
Krankheit, Alter und andere Not sind der Ausgangspunkt und heute noch der Haupt— 
gegenstand aller Versicherung. Wir werfen einen kurzen Blick auf seine zwei Haͤupt 
wurzeln und lernen damit zugleich die Phasen seiner Entwickelung bis ins 19. Jahr⸗ 
hundert kennen. Diese beiden Wurzeln sind: die älteren häufig schon mit Beitritis— 
zwang verbundenen Genossenschaftseinrichtungen und das kaufmännische Ge— 
schäftsleben einschließlich des Darlehensverträgs. 
Die Sitte, sich gegenseitig in aller Not zu helfen und zu unterstützen, machte 
das Lebensprincip der Gentilverbände aus, wie wir oben (¶ 8 89 G. 236-239) und 
bei Erörterung der Anfänge des Armenwesens sahen. Von da ging sie auf die aͤlteren 
Gilden, die Genossenschaften, Zünfte und andere ähnliche kleine Vereine, teilweise auch auf 
Land- und Stadtgemeinden über, wie auf die Gemeinschaft der in einem Seeschiff 
Fahrenden, der unter einer Admiralschaft Segelnden, der in einer Gegend Bergbau 
Treibenden. Im einzelnen ging die gegenseitige Hülfe verschieden weit, bestand in 
Eideshülfe, Wergeldzahlung, thätiger Unterstützung beim Bau des abgebrannten Haufes, 
Tragung der Leiche, später auch in Geldunterstützung, in Krankheits- und Todesfall, in 
hülfe für Witwen und Waisen. Diese alten Gepflogenheiten häben sich in abgelegenen 
Dorfgenossenschaften, z. B. für den Hausbau, noch bis heute erhalten. Vielfach aber 
traten die alten Unterstützungsformen mit der modernen Geldwirtschaft und dem 
Individualismus zurück oder verschwanden. Die alten Verbände lösten sich auf, die 
rohe Art der Verteilung der Last paßte nicht mehr recht in die komplizierteren socialen 
Verhältnisse; eine neuere bessere Art war nicht sofort überall zu finden. Immer aber 
erhielten sich einzelne der alten Einrichtungen: so z. B. viele geistliche Bruderschaften des 
12. -17. Jahrhunderts mit ihrem Zweck der Krankenunterstützung und der Begräbnis— 
hülfe, dann die Knappschaften der Bergleute, die seit dem 16. Jahrhundert häuptsächlich 
in Deutschland weit verbreitet waren, die Unterstützungskassen der Handwerksmeister 
und der Gesellen. Und als Nachahmungen dieser Einrichtungen entstehen im 17. und 
18. Jahrhundert die Freimaurerorden, die z. B. in England mit ihren Unter⸗ 
stützungseinrichtungen den Kern für die besseren späteren Hülfskassen abgaben, dann 
lokale gesellige Vereine mit Unterstützungszwecken, Begräbniskassen und Vereine von 
Geistlichen, Lehrern und Beamten zur Unterstützung von Witwen und Waisen. Die 
Staatsgewalt beginnt vom 16.-18. Jahrhundert Gnadengehalte an ausgediente 
Beamte, Offiziere, Soldaten zu zahlen und erhebt bald auch Beiträge hierfür von den 
Beteiligten. Die Hausbesitzer von London und Paris bilden 1630 und 1545, manche 
aorddeutsche Stadteinwohner vom 15. —17. Jahrhundert an Brandgilden, die Dorf— 
bewohner der Weichselniederung traten 1623—1670 zu wohlthätigen Unlerflützungs— 
vereinen für den Fall des Brandunglücks und für Ernte- und Viehschäden zusammen. 
Und die im Laufe des 18. Jahrhunderts bald für größere Orte, bald für ganze Land— 
schaften, in Deutschland meist von der Regierung mit Zwangsbeitritt gebildeten Feuer— 
lassen, welche im Falle des Brandes die Mittel zum Wiederaufbau des Hauses üefern 
ollen, sind nichts als die Ubertragung des Gedankens der gegenfeitigen denossenschaft 
lichen Hülfe auf größere Verbände. 
Viele dieser alten Einrichtungen genossenschaftlicher Art nannten sich noch nicht 
„Versicherung“ und wandten nicht die Form privairechtlicher Versicherungsverträge an, 
wobei der eine Gefahr Befürchtende den Versicherungskassen oder dem Versicherungs⸗ 
geschäft gegenüber eine feste Zahlung oder eine Anzahl solcher verspricht und sie leistet 
und dafür den privatrechtlichen Anspruch auf die ausbedungene Versicherungssumme 
oder die Summen als Gegenleistung erhält. Dieser privatrechtliche Versicherunasvertrag 
wurde als Rentenvertrag und Seeschiffahrtsvertrag ausgebildet. 
Das erstere geschah wohl zuerft in der Form, daß mit einem Kapital bei den 
Stadtkassen des späteren Mittelalters Renten auf Lebenszeit gekauft wurden; häufig 
versprach die Kasse 100/0 des Kapitals an eine Wilwe oder au eine sonstige Person 
in der Weise zu zahlen, daß die lebenslängliche Rente die Verzinsung und die Tilgung 
des Kapitals darstellte; indem sie viele solcher Verträge schloß, gewann sie bei den 
einen, was sie bei den anderen verlor. Sie hatte gegenüber den sogenannten Ewictenten
	        

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