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Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Bibliographic data

Object: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

u 257 — 
bezahlte und rein freiwillige sein. Diese Freiwilligkeit wird allerdings 
vielfach nur eine scheinbare bleiben, denn wer sich den Anforderungen 
nicht fügt, kann schwerlich auf eine dauernde Weiterbeschäftigung 
rechnen. 
Fürst Bismarck wies seiner Zeit darauf hin, dass in der Schweiz 
die Anwendung der Ueberstunden sich sehr allgemein eingebürgert 
hätte, wodurch das Gesetz eine erhebliche Wirkung überhaupt nicht 
gehabt hätte. Das war damals allerdings richtig, und es war von den 
Behörden sicher sehr verständig, dass sie sich nicht an den Buchstaben 
des Gesetzes hielten, sondern eine weitgehende Nachsicht in der Zeit 
des Uebergangs übten. Gegenwärtig ist die Arbeitszeit längst that- 
sächlich dem Gesetze angepasst, und die Errungenschaft wird von 
der Arbeiterschaft dankbar anerkannt, während die Unternehmungen 
eine nachhaltige Schädigung dadurch nicht erfahren haben. In den 
Vereinigten Staaten war man dagegen über das Ziel hinausgegangen, 
der achtstündige Arbeitstag schädigte vielfach die Industrie, die Arbeiter 
haben dann selbst willig neun Stunden Arbeit auf sich genommen, und 
die Behörden sahen sich veranlasst, beide Augen zuzudrücken und die 
gesetzlichen Bestimmungen unbeachtet zu lassen. 
Als sehr segensreich erweist sich das Eingreifen der Staatsgewalt 
gerade in Deutschland in dieser Beziehung in betreff eines zeitigen 
Schlusses der Läden. Infolge übertriebener Konkurrenz hat sich hier 
mehr und mehr die Gewohnheit herausgebildet, die Läden bis 9 und 
10 Uhr Abends, vereinzelt bis tief in die Nacht hinein, z. B. die 
Zigarrenläden, offen zu halten. 'Thut dies der eine Kaufmann an einer 
dafür besonders geeigneten Strassenecke, für den es keine besondere 
Beschwerde ist, wenn er selbst mit seiner Frau abwechselnd ausreichend 
den Laden bedienen kann, so werden seine Konkurrenten gleichfalls 
dazu genötigt, um nicht zurückzustehen und die Kundschaft zu ver- 
lieren, auch wenn der Verdienst die aufgewendeten Kosten für Beleuch- 
tung, Heizung, Personal nicht ersetzt. Dieser volkswirtschaftliche Schaden 
wird durch die Bequemlichkeit für die Konsumenten im allgemeinen 
nicht aufgewogen, denn es ist dieses reine Gewohnheitssache, Weiss 
das Publikum, dass zu einer gewissen Stunde sämtliche Läden ge- 
schlossen sind, so richtet es sich mit seinen KEinkäufen allmählich 
danach ein. Die anfangs schwer empfundene Unbequemlichkeit wird 
nach einiger Zeit als etwas Selbstverständliches ruhig hingenommen. 
Die Wohlthat aber für die Kaufleute und dann namentlich für das 
Dienstpersonal, die in der Abkürzung der Arbeitszeit liegt, ist eine 
ausserordentlich grosse, und von einer nachhaltigen Beeinträchtigung 
des Umsatzes kann keine Rede sein. Natürlich muss auf die Interessen 
der Arbeiterklasse, welche in den Haupttagesstunden nicht in der Lage 
ist, ihre Einkäufe machen zu können, Rücksicht genommen werden, 
und deshalb z. B. Sonnabends, dann an einzelnen Sonntagen, z. B. vor 
Weihnachten, eine verlängerte Frist gestattet sein. 
Als Ergänzung hierzu sind ‚Bestimmungen sehr segensreich, um 
der Arbeiterschaft eine zeitweise Ruhepause zu garantieren, einmal be- 
stimmte Zwischenpausen für die Mahlzeiten, für welche hier in der Regel 
dreimal am Tage im ganzen zwei Stunden gebräuchlich sind, ferner 
eine verlängerte Mittagspause und ein früherer Schluss am Vorabend 
der Feiertage für die verheirateten Frauen. Ganz besonders wichtig 
Conrad, Grundriss d. polit. Oekonomie. II. Teil. 3, Aufl. - 
Früherer 
adenschluss.
	        

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Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
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