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Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

Monograph

Identifikator:
826042163
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-35589
Document type:
Monograph
Author:
Kolb, Georg Friedrich http://d-nb.info/gnd/118564765
Title:
Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde
Edition:
4. umgearb. Aufl.
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Felix
Year of publication:
1865
Scope:
1 Online-Ressource (XX, 548 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde
  • Title page
  • Contents

Full text

8 
GIIÜSSBRITANIEN. — Finanzen (Einnahmen). 
ward 1860 die Qesammtsumme des besonderen Aufwandes im ganzen 
Reiche auf nahezu 18 Mill. E geschützt. 
Haupteinnahmeposten und Steuern. Vor Allem muss der 
geringe Ertrag der Domänen auffallen. Nicht einmal ’/^ Proc. des Be 
darfs wird aus dem unmittelbaren Staatseigentlnimc gewonnen, — ein 
Zeichen, wie in der frühem Zeit des Absolutismus das Staatsvermögen 
verschleudert wurde. Dass Missverhältniss tritt um so greller hervor, 
wenn man dem geringen unmittelbaren Staatsbesitze (als Activum) die 
enorme Grösse der Staatsschuld (Passivum) gegenüberstellt. 
Die einzige Staatsanstalt (Regale) ist die Post. Sie wird weit 
mehr vom volkswirthschaftlichen, als vom fiscalischen Gesichtspunkte aus 
behandelt. Im ganzen Königreiche gilt der gleiche Portosatz von I Penny 
(etwa 10 Pfennige Preuss.) für den einfachen Brief. Bei Einführung 
dieses Systems an der Stelle enorm hoher Portosätze ergab sich anfangs 
allerdings ein bedeutender Ausfall in der Einnahme. Die ungeheure 
CorrespondenzVermehrung, grösstentheils Folge des wohlfeilen Porto’s, 
steigerte den Ertrag zu der jetzigen Höhe ; doch gelangte man erst nach 
etwa 20 Jahren zu dem gleichen Reinerträge wie früher. Ein ansehn 
licher 1 heil der Kosten wird durch die Unterhaltung der transatlanti 
schen Dampfschifffahrt veranlasst. Der Reinertrag der Post war ; 
1840 1845 1850 1855 1858 I860 
£ 447,005 753,000 820,000 Pl.37,210 1’330,3S5 P447,809 
Rechnen wir die vermischten (zufälligen) Einnahmen hinweg, so 
kamen im J. 18"%4 von dem 07’1 73,000 .t betragenden Brutto-Ein 
kommen auf die indirecten Auflagen allein (einschl. Post) 54’5GO,000, 
sonach mehr als 81 Proc. der Gesammtsumme ; auf die directen Steuern 
12 302,000 = kaum 18% Proc., auf die Domänen 305,000 = nicht 
einmal % Proc. Als die Einkommensteuer wieder eingeführt (1843), 
dagegen die Kornzölle abgeschafft wurden (1840), schien es, als ob man 
das bisherige System einer Deckung der Staalsbedürfnissc fast nur durch 
indirecte Auflagen verlassen, und dafür die Einkommensteuer allmählig 
zur einzigen Norm der Belastung machen wolle. Allein die gewaltige 
Steigerung der Bedürfnisse Hess dies nicht zu ; man erhöhte vielmehr 
directe und indirecte Steuern. 
Die Einkommensteuer [Income-tax), im Jahre 1708 auf Pitt’s 
Antrag als Kriegssteuer eingeführt, erlosch nach Wiederherstellung des 
Friedens. Ein ansehnliches Deficit nöthigte, unter Sir Rob. Peel’s Ver 
waltung, zu deren Wiedereinführen (von 1843 an). Das Gesetz ist in 
seiner Normirung ziemlich roh. Es macht in der Grösse der Besteuerung 
keinen Unterschied zwischen zufälligem Einkommen, rein persönlichem 
Erwerbe, oder einem durch festen Besitz gesicherten Ertrage ; es berührt 
überdies das Capital gar nicht, wenn dasselbe unproductiv, etwa in 
Luxusgegenständen angelegt ist. Nur diejenigen Einwohner bleiben 
steuerfrei, deren Gesammteinkommen unter 100 i¿ (086 Thlr.) beträgt; 
(von 1852 bis 150 £); sodann geniessen Einkommen unter 200 X, eine 
Steuerbefreiung für 00 £; im Uebrigen ist der Satz 18"%, gleichmäs- 
sig 6 Den. — Alle Arten des Einkommens sind im Gesetze in 0 Classen 
aufgeführt : Schedula A begreift den Ertrag des unbeweglichen Eigen-
	        

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Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
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