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Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Monograph

Identifikator:
829207953
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-40957
Document type:
Monograph
Author:
Aufseß, Otto von und zu http://d-nb.info/gnd/124693784
Title:
Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches
Edition:
3. Bearb.
Place of publication:
München
Publisher:
Hirth
Year of publication:
1886
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 280 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches
  • Title page
  • Contents
  • Index

Full text

252 
v. Ausseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Uebrigens möchte man aber zu der Annahme berechtigt sein, daß für 
das Bundespräsidium (den Kaiser) bei Eingehung von Handels- und Schiff 
fahrtsvertragen in: Allgemeinen nvch die Abreden der Separat-Artikel 15 
resp. 13 zu den Zollvereinigungsverträgen maßgebend sind, wonach vor Er 
öffnung von Verhandlungen die übrigen Bundesmitglieder zur Mittheilung 
der erforderlichen Notizen über ihre besonderen Interessen einzuladen sind. 
Nach erfolgter Zustimmung des Bnndesrathes, die sich der Kaiser wohl 
vor dem Abschlüsse des betreffenden Vertrages sichern wird') und wobei jeder 
Bundesstaat noch seine Interessen besonders hervorheben kann, und nach Ge 
nehmigung desselben durch den Reichstag werden die Ratifikations-Urkunden 
ausgewechselt und der Vertrag einfach, ohne weiteren Zusatz/) im Reichs 
gesetzblatt mit dem Bemerken publizirt, daß die Ratifikations-Urkunden an 
einem gewissen Tage ausgewechselt worden feiert. i) * 3 ) Hiedurch nimmt der Ver 
trag den Charakter eines Reichsgesetzes an, ans dem Rechte und Pflichten 
für die Bundesregierungen und die Reichsangehörigen fließen. 
Was den Zweck der Handelsverträge betrifft, so ist derselbe offen 
bar kein anderer, als für den gegenseitigen Handel, Verkehr, Schifffahrts- und 
Gewerbebetrieb der Angehörigen der vertragschließenden Staaten bestimmte Vor- 
schriften zu vereinbaren. 
Durch die Handelsverträge geben die Staaten autonome Rechte auf 
und übernehmen Verpflichtungen, welche durch die selbständige Gesetzgebung 
nicht bedingt sind. Einzelne in solchen Verträgen ständig vorkommende Ver 
abredungen erhalten die Natur internationaler Regeln Die Handels- und 
Zollverträge bekommen jedoch durch die Bestimmungen über die Höhe gewisser 
Zölle keineswegs die Natur von finanziellen Verträgen. 
Die Bestimmungen der einzelnen Handelsverträge sind je nach den speziellen 
Beziehllngen und Verhältnissen der vertragschließenden Staaten verschiedenartig; 
doch sind nachstehende Verabredungen fast gleichmäßig in allen enthalten, 
und zwar: 
Ueber die Befugnisse der Angehörigen eines jeden der vertragschließenden 
Theile in dem Gebiete der anderen in Bezug alls vvriibergehendeu Aufenthalt, 
dauernde Niederlassung, Erwerb und Besitz von beweglichem und unbeweglichem 
Eigenthum, Betrieb von Handel uitb Gewerben, Abgabenbelastung, Verfolgung 
und Vertheidigung der Rechte und Interessen vor Behörden «und Gerichten. 
Ferner über die Voraussetzungen für den Erlaß von Ein-, Aus- und 
Durchfuhrverboten und die Erhebung von Aus- und Durchfuhrzöllen. 
Sodann über die Beschränkung des bei der Ausfuhr g ew iss er Erzeugnisse 
stattfindenden Ausfuhrvergütungen, auf den Ersatz von Zöllen und inneren 
Steuern, welche von diesen Erzeugnissen oder deren Rohstoffe erhoben werden. 
Ueber die Beschränkung der inneren Abgaben für die Erzeugnisse des 
Vertragsstaates auf den Betrag, welche dieselben Erzeugnisse des eigenen 
Landes gii entrichten haben. 
i) In der Regel wird dem Bundesrathe vor Beginn der Vertragsverhandlungen eine 
Vorlage gemacht, um seine Ansichten kennen zu lernen. 
*) Rönne a. a. O. hält es für einen Mangel, das; der Zustimmung des şindes- 
raths und Genehmigung des Reichstages nicht gedacht wird- Siehe auch L aba nd's Staats 
recht des Deutschen'Reiches Bd. 2 S. 159. 
®) Siehe u. a. den Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen Deutschland und Portugal 
v. 2. März 1872 (Reichsgesetzblatt 1872 S. 254 ff.).
	        

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Urzeit Und Mittelalter. Heyfelder, 1904.
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