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Schutz dem Arbeiter!

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Bibliographic data

fullscreen: Schutz dem Arbeiter!

Monograph

Identifikator:
829324011
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-85896
Document type:
Monograph
Author:
Hitze, Franz http://d-nb.info/gnd/118705288
Title:
Schutz dem Arbeiter!
Place of publication:
Köln
Publisher:
Bachem
Year of publication:
1890
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 264 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Schutz dem Arbeiter!
  • Title page
  • Contents

Full text

90 
durch das sogen. Zehnstundengesetz dieser ungemessenen Ausbeutung 
der Arbeitskraft ein Ziel gesetzt. 
Stand der Gesetzgebung bezüglich des Maximal-Arbeitstages. 
England und ebenso einige Staaten Nordamerikas haben keinen 
allgemeinen Maximal-Arbeitstag, beschränken denselben vielmehr auf die 
sogen, „geschützten Personen" (Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter 
bis 18 Jahre), thatsächlich sind aber diese Bestimmungen auch für die 
erwachsenen Arbeiter Regel geworden*). 
Nächst England hat Frankreich zuerst den Maximal-Arbeitstag 
in seine Gesetzgebung ausgenommen, und zwar ohne Beschränkung 
auf Alter und Geschlecht. 
Das Gesetz vom 9. September 1848 bestimmt: 
„Art. 1. Das Tagewerk des Arbeiters in Fabriken und Hüttenwerken darf 
zwölf Stunden wirklicher Arbeit nicht übersteigen." Ausnahmen sind be 
sondern Verwaltungs-Reglements vorbehalten (Art. 2). „Art. 8. Die Gebräuche und be 
sondern Vereinbarungen, durch welche vor dem 2. März für gewisse Gewerbe der Arbeitstag 
auf weniger als zwölf Stunden festgesetzt worden, werden hierdurch nicht berührt." 
Durch Decret vom 17. Mai 1851 wurden dann folgende gewerbliche Arbeiten au sgcnom- 
m e n : die Arbeiten zur Bedienung des Feuers in den Oefen, Trockenapparaten und Trvckenanstal- 
ten, oder unter den Kesseln zum Auskochen, zum Auslaugen und Aviviren (Auffrischen) der Farben, 
die Arbeiten der zur Bedienung der Dampfmaschinen angestellten Heizer, der Arbeiter, 
welche vor Oeffnung der Werkstätten das Feuer anzuzünden haben, der Nachtwächter, die 
Decatirungsarbeiten, Fabrication und Trocknen des Tischlerleims, das Heizen in den Seifen 
fabriken, Vermahlen des Getreides, Arbeiten in den Buch- und Stein-Druckereien, Schmel 
zung, Läuterung, Verzinnung und Galvanisirung der Metalle, Fertigung von Kriegs- 
geschossen. Gleicherweise ausgenommen sind: das Reinigen der Maschinen am Schluß des 
Tagewerks; die Arbeiten, welche durch einen Unfall an einer Bewegungsmaschine, einem 
Dampfkessel, an der Ausrüstung oder dem Gebäude einer Hütte, oder durch jeden andern 
Fall höherer Gewalt unmittelbar nothwendig gemacht werden. Die Dauer der wirklichen 
Arbeit kann ferner über die gesetzlichen Grenzen hinaus verlängert werden: um eine Stunde 
am Schluß des Arbeitstages zum Waschen und Aufhängen der Zeugwaaren in den Fär 
bereien, den Waschanstalten und den Kattunfabriken ; uin zwei Stunden in den Zucker-Raffinerieñ 
und in den chemischen Fabriken; um zwei Stunden während einhundert und zwanzig 
Arbeitstagen im Jahre, nach der Wahl der Leiter der Anlagen, in den Färbereien, Zeug 
druckereien und Appretiranstalten. Jedoch muß in diesem Falle vorher Anzeige gemacht 
werden, während welcher Tage von diesem Recht Gebrauch genmcht werden soll. 
Die Schweiz hat durch das Bundesgesetz von 1877 Frankreich weit 
überholt durch Festlegung eines elfstündigen Arbeitstages. 
„Art. 11. Die Dauer der regelmäßigen Arbeit eines Tages darf nicht mehr 
als elf Stunden, an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen nicht mehr als 
zehn Stunden betragen und muß in die Zeit zwischen 6 Uhr bezw. in den Sommer- 
*) Die bezüglichen gesetzlichen Bestinunungen sind bereits oben (S. 26 ff. und S. 35 f-) : 
dargelegt worden.
	        

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Schutz Dem Arbeiter! Bachem, 1890.
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