Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Schutz dem Arbeiter!

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Schutz dem Arbeiter!

Monograph

Identifikator:
829324011
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-85896
Document type:
Monograph
Author:
Hitze, Franz http://d-nb.info/gnd/118705288
Title:
Schutz dem Arbeiter!
Place of publication:
Köln
Publisher:
Bachem
Year of publication:
1890
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 264 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Schutz dem Arbeiter!
  • Title page
  • Contents

Full text

196 
werden (§ 7). Die Beisitzer werden je zur Hülste von und aus den Arbeitgeber» 
und Arbeitern gewühlt (§ 10). Den nähern Modus (ob direct, ob indirect rc.) bleibt 
der statutarischen Regelung — um der „Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbeson 
dere auch der Zahl und des Umfangs der hauptsächlichen Industriezweige Raum 3^ 
geiien (Motive) —vorbehalten. Wahlberechtigt sind diejenigen Arbeitgeber resp. Arbeit 
nehmer, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und mindestens zwei Jahre in 
dem Bezirke des Gerichts Wohnung oder Beschäftigung haden (§ 12). Wählbar sind 
dieselben erst nach Zurücklegung des 30. Lebensjahres (§ 8). Die Beisitzer erhalten eine 
Vergütung der Reisekosten und, wenn das Statut es bestimmt, solche für Zeitversüuinmb 
(§ 15). — Die Innungs-Schiedsgerichte (§§ 97a, 100 ck der Gewerbeordnung) 
bleiben bestehen (§ 72) und sind die denselben unterstehenden Meister und Gesellen vom 
activen und passiven Wahlrecht ausgeschlossen (§ 12). Die Verhandlungen sind öffentlich 
(§ 32). Zeugen und Sachverständige können beigezogen und vereidigt werden (§37); auch 
das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden (§ 35). Die Urtheile sind fü 1 ' 
vorläufig vollstreckbar zu erklären, falls sie den Antritt, die Fortsetzung oder Auf 
lösung des Arbeitsverhältnisses oder das Arbeitsbuch betreffen, oder der Gegenstand de» 
Weith von 300 M. nicht übersteigt (§ 50); im klebrigen steht die Berufung und Be 
schwerde in demselben Umfange, wie gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte in bürger 
lichen Rechtsstreitigkeiten, an das Landgericht offen. — Das Gewerbegericht „kann in jeb^ | 
Lage des Rechtsstreites die gütliche Beilegung desselben versuchen" (§ 41). „Häuşib 
wird bei Streitigkeiten," wie die Motive ausführen, „die Erörterung des Vorsitzenden mit 
den Parteien schon genügen, um durch Klärung des Sachverhaltes die Streitpunkte ohne 
contradictorifches Urtheil zu beseitigen." Deshalb ist die Bestimmung vorgesehen f§ 48)• 
daß „in dem ersten, auf die Klage angesetzten Termine die Zuziehung der Bel- 
sitzer unterbleiben kann — ein Verfahren, welches die Ansetzung eines Termins 1,1 
kürzester Frist gestattet und nur dann nicht zur endgültigen Erledigung der Sache f"h^' 
wenn diese streitig bleibt und entweder die Parteien auf die Mitwirkung der Beisitzer 
der Entscheidung nicht verzichten wollen, oder die Entscheidung wegen der Nothwendig^ 
eines besondern Beweis-Verfahrens nicht alsbald im ersten Termin erfolgen kann." KoiM» 
der Sühneversuch in diesem ersten Termine nicht zu Stande, und bestehen die oder ciM 
der Parteien auf gerichtlicher Entscheidung, so ist ein neuer Verhandlungs-Termin anzu 
setzen, zu welchem die Beisitzer zuzuziehen sind; aber auch da ist jedenfalls „der SühM' 
versuch beim Schlüsse der Verhandlungen vorzunehmen resp. zu wiederholen" (§41). Wen" 
und wo immer ein Vergleich zu Stande kommt, wird eine Gebühr nicht erhoben. 
Die Gebühren betragen bei einem Gegenstand im Werthe bis 20 M. 1 M.; & eI 
20-50 M. 1,50 M.; bei 50-100 M. 3 M. ; bei je 100 M. mehr je 3 M. 
Der Entwurf sieht noch besondere Bestimmungen für den Bergbau vor, für welche 
durch die L and e s - E e n tr a l b eh ö rd e direct ohne Rücksicht auf die localen Instand" 
nach einheitlichem Plane auf Kosten des Staates besondere Gewerbcgerichte gebildet werde'» 
können (§ 70). 
Der Entwurf zeichnet sich durch eine Reihe von Vorzügen gegell' 
über frühern Vorlagen aus, vor allem auch dadurch, daß das Wahļ' 
recht der Arbeiter gesichert ist. Soll aber der Institution das volle 
Vertrauen der Arbeiter gesichert sein, so muß die Wahl eine geheime 
und directe sein, wie es auch in der Resolution des Reichstags gefordert 
war, und vielfach (z. B. in Frankfurt a. M., Leipzig rc.) bereits 
steht. Bei öffentlicher Stimmabgabe ist eine Unterdrückung der freies 
Wahl nicht bloß von Seiten der Arbeitgeber, sondern auch voü
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

A Magyar Korona Országainak Betegsegélyző Pénztárai 1898-Ban = Die Krankenkassen Der Länder Der Ungarischen Krone Im Jahre 1898. Pester Buchdruckerei-Actien-Gesellschaft, 1901.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.