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Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Monograph

Identifikator:
832651257
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-63075
Document type:
Monograph
Author:
Devas, Charles S. http://d-nb.info/gnd/124362435
Title:
Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Freiburg
Publisher:
Herder
Year of publication:
1896
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 521 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
  • Title page
  • Contents

Full text

16 
I. Buch. Production und Consumtion. 
zeichnet werden. Endlich unterscheidet Rau noch den abstrakten oder Gattungs 
werth vom concreten Werth: ,Der Gebranchswerth einer gewissen Gattung von 
Gütern, z B des Weizens, Kupfers, Leders, liegt zwar dem Verhalten, welches die 
Menschen im allgemeinen in Hinsicht auf das betreffende Gut beobachten, zu Grunde, 
reicht jedoch nicht hin, in jedem einzelnen Falle eine gewisse Handlungsweise zu be 
wirken, vielmehr kann die Werthschatzung eines Gutes ein blosses Urtheil des Ver 
standes bleiben, welches den Willen gar nicht anregt. Anders ist es, wenn man eine 
gegebene concrete Menge eines Gutes, z. B. ein bestimmtes Stück Tuch, einen Scheffel 
Gerste, ein Pferd u. dgl., in Beziehung ans den Bedarf und Besitzstand einer besondern 
Person betrachtet. Der Gebranchswerth eines bestimmten Gutes für eine einzelne 
Person in einem gewissen Zeitpunkte kann concreter Werth genannt werden.' 
Außer den von R a ll angeführten Arten von Werthen ist endlich auch noch der 
allerdings nur in einzelnen Fällen sich ergebende As sec ti on s wert h zu nennen, den 
ein bestimmtes Gut aus Rücksichten des subjectiven Gefühls, der individuellen Ge 
schmacksrichtung, im Hinblick auf Familienerinnerungen, künstlerische und überhaupt 
ästhetische Neigungen u. dgl., für eine Person hat. Da dieser Werth von den unzähl 
baren Combinationen persönlicher Eigenschaften, wie sie sich in den verschiedenen Men 
schen verwirklicht finden, abhängt, so lassen sich wirtschaftliche Gesetze für seine Be 
messung nur höchst unvollkommen und theilweise gar nicht aufstellen. 
Roscher unterscheidet gleichfalls den Gebrauchswerth, den er nach der 
Verschiedenheit des subjektiven Zweckes in Productions- unb Genuß wert h zer 
fallen läßt, während er diesen letztern wieder, dem deutschen Sprachgebrauch entsprechend, 
in Be nn tzungswerth (Kleider, Möbel n. s. w.) und V erzehr ungs werth (der 
Lebensmittel, der Feuernngsmittel, der Wohnungen u. s. w.) eintheilt, und den Tausch 
werth. Mit Recht macht er auch darauf aufmerksam, daß der Gebranchswerth, aus 
dem der Tanschwerth der Güter beruht, nur selten bestimmt, etwa in Zahlen aus 
gedrückt werden kann. ,So läßt sich wohl die Nährkraft verschiedener Speisen, aber 
nicht die Geschmacksgüte derselben, die damit verbundene Augenweide u. s. w. genau 
berechnen.' Der Tanschwerth der Güter, der sich für die Mehrzahl derselben zwar nach 
ihrer bessern oder mindern Qualität und der Menge, in der sie verkauft werden, sowie 
nach Zeit und Ort verschieden, aber innerhalb dieser Grenzen doch für alle gleich stellt, 
ist daher etwas weit Bestimmteres als der Gebranchswerth. 
Den Begriff des Vermögens definirt Roscher als ,die Summe aller wirt 
schaftlichen Güter, die sich im Eigenthum einer physischen oder juristischen Person be 
finden. Es gibt demnach Privat-, Corporations», Gemeinde-, und endlich gibt es anch 
ein Weltvermögen'. Ferner weist derselbe Autor darauf hin, daß darüber gestritten 
worden sei, ob man bei Schätzung eines Vermögens den Gebrauchs- oder den Tausch 
werth zu Grunde legen solle, sowie darauf, daß bei Privatvermögen, deren Bestand- 
theile so vielfach nur im Wege des Verkehrs ihre Verwendung finden, der Tanschwerth 
von größter Bedeutung sei, und daß daher, selbst wenn einzelne Bestandtheile zu un 
mittelbarem Verkehr untauglich wären (z. B. Fideicommißgüter), wenigstens ihr Er 
trag nach seinem Tauschwerth geschätzt wird. Anders sei es aber bei dem Volks 
vermögen, das den Verkehr mit seinesgleichen viel weniger branchi als ein Privat 
vermögen.
	        

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Grundsätze Der Volkswirtschaftslehre. Herder, 1896.
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