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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
833000799
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-36018
Document type:
Monograph
Author:
Schober, Hugo
Title:
Die Volkswirthschaftslehre
Edition:
3. Aufl.
Place of publication:
Kiel
Scope:
1 Online-Ressource (X, 391 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

224 
4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
an den Einzelnen anlegte, ob es sich um den Dienst im Felde, 
oder um den Dienst im Amte handelte. Und zweifellos kann nur 
dieses Prinzip maßgebend sein überall, wo der krämerische Stand 
punkt ausgeschlossen ist und einem höheren Standpunkt weichen 
muß, so in der Familie, in der Gemeinde, in der Glaubensgenossen 
schaft, mehr weniger in gesellschaftlichen Vereinigungen, wo die 
höheren ethischen Interessen gegen die Anwendung der Ethik des 
Marktes Protest einlegen. Denn bei all diesen Gebilden handelt 
es sich nicht darum, was z. B. die Familie für mich tut, sondern 
daß den ethischen Forderungen gemäß die Familie, die Kirche, 
gewisse höhere soziale Formen existieren müssen, und jeder dem 
betreffenden Verbände Angehörige hat die Pflicht, mit seiner 
ganzen Kraft die Existenz derselben zu ermöglichen. Hieraus folgt 
aber, daß jeder nach seiner Leistungsfähigkeit, nach seiner Trag 
fähigkeit zu den Lasten des Staates beitragen muß. 
Einzig und allein die Proportionalität der Steuerlast nach der 
Leistungsfähigkeit kann als das Prinzip anerkannt werden, welches 
der höheren ethischen Natur und dem sozialen Charakter des Staates 
entspricht. Die Besteuerung bildet gewissermaßen einen speziellen 
Fall der Preisbildung: auch auf dem Gebiet der Preisbildung, 
bei den höheren Leistungen des geistigen, künstlerischen Lebens 
sehen wir, daß die Zahlungsfähigkeit einen bedeutenden Einfluß aus 
übt (schriftstellerische, ärztliche Honorare usw.). Eine andere Frage 
ist es freilich, mit welcher Genauigkeit dieses Prinzip anzuwenden 
ist, mit Rücksicht auf die schwere und heikle Natur der Messung 
der Leistungsfähigkeit. 1 ) 
Die Proportionalität und Gerechtigkeit der Lastenverteilung 
verwirklicht demnach die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. 
Eine weitere Folge des Prinzipes der Besteuerung nach der 
Leistungsfähigkeit ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit des 
Opfers. Es unterliegt nämlich keinem Zweifel, daß je größer 
die Steuerkraft (Einkommen, Vermögen), desto größer auch die 
Leistungsfähigkeit ist und zwar steigert sich dieselbe nicht einfach 
in dem Maße der Zunahme der Steuerkraft, sondern in höherem 
Maße. Wenn daher z. B. die Leistungsfähigkeit eines Einkommens 
von 2000 Mark 20 Mark ist, dann wird die Leistungsfähigkeit eines 
zehnfachen Einkommens mehr als zehnfach sein. Wer mit 2000 Mark 
seine Bedürfnisse zu befriedigen hat, wird den Abgang von 20 Mark 
schwerer empfinden, als derjenige der 20000 Mark Einkommen 
] ) Die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit hat sich früh geltend ge 
macht, siehe diesbezüylich ein Schreiben des Stefan Buday von Szatmär vom 
28. April 1704 (Töneuelmi Tär, Historisches Archiv, Budapest 2. Heft S. 280).
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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