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Essays of Benjamin Franklin

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Bibliographic data

Full text: Essays of Benjamin Franklin

Monograph

Identifikator:
834004690
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-83835
Document type:
Monograph
Author:
Werner, Eugen
Title:
Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Vollrath
Year of publication:
1876
Scope:
1 Online-Ressource (100 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe
  • Title page
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Y
  • Z
  • Index

Full text

534 
weinsteuerzeichen in der Absicht verfälscht, sie 
zu einem höheren Werte zu verwenden, oder 
wissentlich von falschen oder verfälscht enSchaum- 
weinsteuerzeichen Gebrauch macht. Neben der 
Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren 
rechte erkannt werden. 
§ 23. Wer wissentlich schon einmal verwen 
dete Schaumweinsteuerzeichen verwendet, wird 
mit Geldstrafe bis zu 600 Mark bestraft, 
§ 24. Neben der in den §§ 22 und 23 ange 
drohten Strafe kommt die durch die Hinter 
ziehung der Schaumweinsteuer begründete 
Strafe zur Anwendung. 
§ 25. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder 
mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen 
Auftrag einer Behörde • 
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere 
Formen, welche zur Anfertigung von 
Schaumweinsteuerzeichen dienen können, 
anfertigt oder an einen anderen als die Be 
hörde verabfolgt; 
2. den Abdruck der in Nr. 1 bezeichneten 
Stempel, Stiche, Platten oder Formen un 
ternimmt oder Abdrucke an einen anderen 
als die Behörde verabfolgt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der 
Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen 
Formen sowie der Abdrucke erkannt werden, 
ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten ge 
hören oder nicht. 
§ 26. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird 
bestraft, wer wissentlich schon einmal verwen 
dete Schaumweinsteuerzeichen veräußert oder 
feilhält. 
§ 27. In den Fällen der §§ 15 bis 21 kommen 
hinsichtlich des Strafverfahrens sowie in betreff 
der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe 
im Gnadenwege die Vorschriften zur Anwen 
dung, nach denen sich das Verfahren wegen 
Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze be 
stimmt. Der Erlös aus eingezogenem Schaum 
wein sowie Geldstrafen fallen dem Staate zu, 
von dessen Behörden die Strafentscheidung er 
lassen ist. 
Die Strafverfolgung von Defraudationen ver 
jährt in drei Jahren, von anderen Zuwiderhand 
lungen in einem Jahre. 
§ 28. Die Erhebung und Verwaltung der 
Schaumweinsteuer erfolgt durch die Landes 
behörden. Für die erwachsenden Kosten wird 
den Bundesstaaten nach Maßgabe der vom 
Bundesrate zu erlassenden Bestimmungen Ver 
gütung gewährt. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und 
Steuern und die Stationskontrolleure üben in 
bezug auf die Ausführung des Schaumwein 
steuergesetzes dieselben Rechte und Pflichten, 
welche ihnen bezüglich der Erhebung und Ver 
waltung der Zölle und Verbrauchssteuern bei 
gelegt sind. 
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zoll 
grenze liegenden Teile des Reichsgebiets zahlen 
an Stelle der Schaumweinsteuer einen ent 
sprechenden Ausgleichungsbetfag an die Reichs 
kasse. 
. § 29. Schaumwein, der aus den dem Zoll 
gebiet ängeschlossenen Staaten und Gebiets 
teilen zum Verbrauch eingeht, ist spätestens 
beim Eintritt in das Inland mit den Steuerzeichen 
(§ 3) zu versehen. 
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung 
des Bundesrats mit den zuständigen fremden 
Regierungen wegen Herbeiführung einer den 
Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden 
Besteuerung des Schaumweins in den dem Zoll 
gebiet angeschlossenen Staaten und Gebiets 
teilen, wegen Überweisung der Steuer für den 
im gegenseitigen Verkehr übergehenden Schaum 
wein oder wegen Begründung einer Steuer- 
gemeinschaft Vereinbarungen treffen. 
§ 30. Landessteuem von Schaumwein werden 
nicht mehr erhoben. 
§ 31. Dieses Gesetz tritt am 1. September 1918 
in Kraft. 
Schaumwein, der sich beim Inkrafttreten 
dieses Gesetzes außerhalb der Erzeugungs 
stätte {§ 3) oder einer Zollniederlage befindet, 
unterliegt nach näherer Bestimmung des Bun 
desrats einer Nachsteuer, die für Schaumwein 
aus Fruchtwein (§2 Abs. 1 unter a) 60 Pfen 
nig, und für Schaumwein aus Traubenwein und 
schaumweinähnliche Getränke (§2 Abs. 1 unter b) 
3' Mark für die Flasche beträgt. Bereits ent 
richtete Steuerbeträge sind auf die Nachsteuer 
anzurechnen. 
Auszug- aus den Schaumwcinsteuer-Äusführungsbestimmungcn. 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918 S. 368.) 
§1. Gegenstand der Besteuerung sind alle 
zum Verbrauch im Inland bestimmten fertigen 
Schaumweine (Abs. 2) und schaumweinähnlichen 
Getränke (Abs. 6). Aus dem Ausland eingehende 
Schaumweine und schaumweinähnliche Ge 
tränke unterliegen der Steuer neben dem nach 
dem Zolltarife zu entrichtenden Zolle. 
Als Schaumwein im Sinne des Abs. 1 gelten 
alle Weine, Fruchtweine (Obst- und Beeren 
weine), weinhaltigen und fruchttweinhaltigen Ge 
tränke, mit einem Weingeistgehalte von mehr 
als 10 Gramm in einem Liter, deren Kohlen 
säure beim Öffnen der Umschließungen unter 
Aufbrausen entweicht. 
Als fertig ist der nach dem Flaschengärungs 
verfahren hergestellte Schaumwein anzusehen, 
sobald die enthefte (degorgierte) Flasche ver 
korkt worden ist. Der nach dem Imprägnie 
rungsverfahren oder durch Gärung in ande 
ren Behältnissen als Flaschen hergestellte 
Schaumwein ist als fertig anzusehen, sobald das 
Getränk auf die Flasche abgefüllt und letztere 
verkorkt ist; Schaumwein aus Muskatwein oder 
ähnlichem Weine (Asti spumante, Moscato spu- 
manfe, Nebbiolo spumante, Refosco spumante 
und dergleichen) gilt als fertig, sobald der Wein 
aus dem Fasse auf die Flasche abgefüllt und 
letztere verkorkt ist. 
Kostproben, die in der Fabrik von dem fer 
tigen, aber noch nicht versteuerten Schaumwein
	        

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Merck’s Warenlexikon Für Handel, Industrie Und Gewerbe. G.A. Gloeckner, Verlag für Handelswissenschaft, 1919.
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