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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
834298023
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-87504
Document type:
Monograph
Title:
Die Zucker-Industrie auf Cuba
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Kayssler
Year of publication:
1887
Scope:
1 Online-Ressource (115 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

und wenn sie nicht in der früher erwähnten Weise zu Schaden kommen 
sollen. Die so oft geübte Beschäftigung der Kopfarbeiter in Schreib— 
stuben wird in diesem Falle im Hinblick auf die gerade in diesen 
Kreisen bestehende große Beschäftigungslosigkeit versagen! Bezüglich 
der Festsetzung des Lohnes für bei Notstandsarbeiten beschäftigte Per— 
sonen wird einerseits zu berücksichtigen sein, daß von Personen, welche 
zu bis jetzt von ihnen nicht besorgten Beschäftigungen herangezogen 
werden, eine normale Arbeitsleistung nicht zu erwarten ist, daß ferner 
diese normale Arbeitsleistung auch deshalb nicht zu erwarten ist, da 
diese Arbeiten in einer, wie früher erwähnt, für dieselben oft sehr un— 
günstigen Jahreszeit durchgeführt werden und da diese Personen 
mangels eines entsprechenden Einkommens oft unterernährt und 
daher nicht voll arbeitsfähig sind. Es darf daher nicht überraschen, 
daß der finanzielle Effekt von Notstandsarbeiten oft kein befriedigen— 
der ist und diese Notstandsarbeiten einen beträchtlichen finanziellen 
Aufwand erfordern. Oft ist allerdings an diesem Mehraufwand auch 
die nicht entsprechend planmäßig vorbereitete und durchgeführte 
Arbeit Schuld. Die Aufnahme von Arbeitslosen für die Notstands— 
arbeiten soll nicht, wie es zuweilen geschieht, durch die Armenreferate 
oder das Armenamt der betreffenden Gemeinde erfolgen, sondern 
durch den Gemeindearbeitsnachweis oder das Referat für soziale Für— 
sorge, zumal die Beschäftigung Arbeitsloser mit der Armenpflege nicht 
in Zusammenhang gebracht werden soll; die Festsetzung der Löhne 
soll natürlich ebenfalls nicht etwa nach Grundsätzen erfolgen, die für 
die Armenpflege maßgebend sind. Da die Notstandsarbeiten nament— 
lich bei größeren Gemeinden eine regelmäßig wiederkehrende Er— 
scheinung sind, so haben die Gemeinden vielfach schon bestimmte 
Grundsätze für diese Arbeiten aufgestellt. Diese beschäftigen sich dann 
besonders auch mit der Frage, welche Arbeitslose überhaupt zu diesen 
Arbeiten zuzulassen sind. Oft wird Heimatsberechtigung in der be— 
treffenden Gemeinde verlangt, das wäre zu engherzig; gerechtfertigter 
ist das Verlangen, daß der Arbeitswerber eine bestimmte Zeit vorher 
in der Gemeinde gewohnt oder gearbeitet haben muß, oft wird auch 
bestimmt, daß in erster Linie verheiratete Arbeitslose einzustellen 
sind und bei diesen wieder nach der größeren Kindrerzahl ein Unter— 
schied gemacht. Sehr zu empfehlen ist, wenn solche Gemeinden, die 
wirtschaftliche Zusammenhänge haben, über die für diese Frage in 
Betracht kommenden Grundsätze in Fühlung treten und Vereinbarun— 
gen treffen. Im Hinblick auf die große Mannigfaltigkeit der für die 
Veranstaltung von Notstandsarbeiten zu berücksichtigenden Verhält— 
nisse und Umstände wird es zweifelhaft erscheinen, ob seitens der 
Staatsverwaltung für dieselben einheitliche Grundsätze festgestellt 
werden können. Eine wichtige Voraussetzung einer wirklich zweck— 
erreichenden Durchführung von Notstandsarbeiten ist, wie früher be—
	        

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Binnengrosshandel. Beuth-Vertrieb GmbH, 1960.
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