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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
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  • Contents

Full text

310 
448—449. Anweisung bei der Schifffahrt mit Ansageschein. 
II. Besondere Bestimmungen. 
A) Für den Eintritt über die Zoll li nie. 
1. ^erfahren des Kmtriltsamtes. 
a) Untersuchung der Ladung. 
a a ) I m Allgemeinen. 
448. Das Eintrittsamt, welches die Obliegenheiten eines Ansage 
postens in Vollzug zu setzen bestimmt ist, hat nach dem Eintreffen des 
Transportes von dein Waarenführer die Ladungsliste zu übernehmen 
und sich durch Vergleichung derselben unter einander, mit den Nummern 
und Marken des Fahrzeuges und den Abtheilungen von der Ueberein 
stimmung der Ladungslisten mit denselben, dann von der Beschaffenheit 
der Ladungsräume in Bezug auf ihre Verschlußfähigkeit zu überzeugen. 
(F. M. Erl. v. 28. Juni 1851, Nr. 9339 §. 18.) 
Die auf Schiffen, welche zur Anlegung eines sicheren Ladungs- 
Naumverschlusses geeignet sind, am bosnischen oder serbischen Ufer in 
Ladung genommenen Products müssen zu den am ungarischen User gele 
genen Zollämtern gestellt, unter zollamtlichen Ladungs-Raumverschluß 
gelegt und an ein an der Save oder Donau gelegenes Ungar. Zollamt, 
welches zur Eingangsverzollung solcher Products ermächtigt ist, zur Amts 
handlung angewiesen werden. (Vdgb. 1860, Nr. 40.) 
db) Der mit Getreide, Sum m ach, Knoppern und ähnlichen 
R o h . ti n b Hilfs-Stoffen der Industrie b e l a d e n e n Schiffe. 
449. Die zur Anlegung des Ladungs-Raumverschlusses geeigneten 
Schiffe, welche in der Einfuhr mit dem im Zolltarife unter Abtheilung 
10 litt. a, b, c genannten Getreidegattungen und Hülsenfrüchten, dann 
mit Knoppern, Summach oder andern Roh- und Hilfsstoffen der Industrie 
oder überhaupt mit anderen Gegenständen, welche in der Einfuhr entweder 
zollfrei oder nicht höher als mit 53 kr. Oest. Whg. pr. Centner belegt 
sind, beladen sind, können ohne Unterschied des Eigenthümers und der 
Grenzstrecke, über welche dieselben eintreten, nach der von dem Eintritts 
amte gewonnenen Ueberzeugung, daß keine anderen Waaren als die an 
gegebenen vorhanden seien, ohne Erklärung und Constatirung des Gewich 
tes selbst dann, wenn deren Verladung auf türkischem (ausländischem) 
Gebiete statt fand, in Orsova nach vorhergegangener sanitätsamtlicher 
Behandlung unter Raumverschluß und Begleitung an ein zur Einfuhr- 
Verzollung ermächtigtes Amt im Innern mittelst Ansageschein angewiesen 
werden. , .> 
Die Richtigkeit der Mengenangabe ist nur insoweit zu prüfen, als 
dieses ohne Abwägung und Abmessung der ganzen oder eines namhaften 
Theils der Ladung und ohne erheblichen Zeitaufwand geschehen kann, 
und die Sicherstellung des Einfuhrzolles nur dann zu fordern, wenn die 
Sendung ohne amtliche Begleitung unter Ladungs-Raumverschluß ent 
lassen wird. (Vdgb. 1858. Nr. 15.)
	        

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Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
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