Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
  • Title page
  • Contents

Full text

392 
560—562. Maßregeln zur Neberwachuņg des Verkehrs. 
chen eine ausdrückliche Vorschrift anordnet, daß die Ladung mit 
einer schriftlichen Bedeckung versehen fein müsse, vollziehen. 
(§. 269 8. D.) 
Hieher gehören auch die Hausirer. 
(F. M. Erl. v. 5. Okl. 1842, Nr. 33695.) 
2. Kecht der Gefällsbeamten. in die AerKaufsstätteu und Mieder- 
lagen der Gewerbetreibenden und Kaulirer einzutreten. 
561. Den Gefällsbeamten und den Angestellten der Finanz 
wache ist gestattet, auch außer den Fällen, in denen dieß zum 
Behufe einer Durchsuchung, oder der Einsicht in die Gewerbs- 
bücher auf vorschriftsmäßige Weise geschieht, in die Verschleiß 
stätten, Kaufläden oder Waaren - Niederlagen der Gewerbetrei 
benden, welche sich mit der Erzeugung, Bereitung, dem Umsätze 
oder Transporte von Waaren beschäftigen, bei Tage, das ist, nach 
Sonnenaufgang, und vor Sonnenuntergang, so oft sie es ange 
messen finden, einzutreten, und daselbst durch eine dem Zwecke 
angemessene Zeit zu verweilen. Die Beamten und Angestellten, 
welche diese Befugniß ausüben, müssen aber mit einem besondern 
hierzu erhaltenen und den Gewerbetreibenden namentlich bezeichnen 
den schriftlichen Aufträge der die Zollgeschäfte leitenden Bezirks 
behörde versehen sein, und sich auf Verlangen des Gewerbetreibenden 
mit diesem Aufträge ausweisen. Von dieser Befugniß darf in je 
dem Falle nur ohne Störung des regelrnäßigen Gewerbsbetriebes 
Gebrauch gemacht werden. Auch kaun außer den Fällen, in denen 
die Bedingungen einer Durchsuchung vorhanden sind, nicht gefordert 
werden, daß man die genannten Räume in einem Zeitpuncte, in 
welchem dieselben für den Gewerbsbetrieb gewöhnlich nicht geöffnet 
sind, blos für den Zweck öffne, damit ein Gefällsbeamter oder An 
gestellter der Finanzwache eintrete« könne. (§• 270 Z. O.) 
3. Durchsuchung en. 
a) Bei den unter Aufsicht gestellten Gewerbetreibenden. 
562. In den Gewerbs- und Verschleißstätten der Gewerbe 
treibenden, deren Gewerbsbetrieb unter Aufsicht gestellt ist, können 
die hiezu beauftragten Beamten und Angestellten, so oft sie es er 
forderlich finden, Nachforschungen Pflegen, die vorhandenen Waaren- 
vorräthe aufnehmen, und die Nachweisungen über dieselben, nach 
Maß der von Seite des Inhabers zur Ausweisung bestehenden Ver 
bindlichkeit fordern. (§- 271 Z. O.)
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.