Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Banking standards under the federal reserve system

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

Object: Banking standards under the federal reserve system

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Quellenbuch
  • Title page
  • Autorenverzeichnis
  • Contents
  • Erster Teil. Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. Handel
  • Dritter Teil. Industrie
  • Vierter Teil. Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. Verkehr
  • Sechster Teil. Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Index

Full text

7. Der heutige Stand der deutschen Eisenbahnverfassung. 537 
gegenüber Einfluß üben können. Würde hingegen die preußisch-hessische Eisenbahn 
gemeinschaft auf das übrige Deutschland ausgedehnt, so würden die vereinigten 
Verwaltungen nicht einer Vertretung der gesamtdeutschen Interessen, sondern ein 
zelnen Landtagen verantwortlich sein. In diesem Falle würde infolge der Uneinigkeit 
der verschiedenen Landtage untereinander die Verantwortlichkeit der Verwaltungen 
weit weniger klar und wirksam als bei Durchführung des Reichseisenbahnprojekts 
geregelt sein. Die hanseatischen und die thüringischen Regierungen und Untertanen 
vollends wären viel schlechter als bei Verstaatlichung aller Bahnen durch das Reich 
gestellt. Die Bahnrente fiele nur den größeren Staaten zu, obwohl auch ein Teil 
der Überschüsse im thüringischen und hanseatischen Verkehre mitverdient wird. Ein 
Einfluß auf den Gang der Eisenbahnpolitik stände nach wie vor diesen Gebieten 
nicht zu, obwohl sie durch diese Politik mitbetroffen werden. 
Seit 1904 kamen Bestrebungen in anderer Weise, als mittels des Reichseisen 
bahngedankens oder einer ganz Deutschland umfassenden Betriebsgemeinschaft eine 
engere Verbindung zwischen den deutschen Eisenbahnsystemen zu schaffen, in Fluß. 
In Württemberg waren 1903 im Landtage sehr unbefriedigende Zustände festgestellt 
worden. Durch künstliche Umleitung mit enormen Umwegen sei von anderen — 
namentlich süddeutschen — Verwaltungen Württemberg ein Durchgangsverkehr ent 
zogen worden, der ihm nach dem natürlichen Stand der Verkehrsentfernungen gebühre. 
Ausschlaggebende Parteien hatten sich gegen Reichseisenbahnen und gegen Anschluß 
an die preußisch-hessische Betriebsgemeinschaft vielfach in Süddeutschland festgelegt. 
Durch Initiative des Königs von Württemberg, der sich an den preußischen König 
wandte, kamen Verhandlungen über ein schon früher zwischen Preußen und Bayern 
erörtertes Projekt in Fluß, welches den schlimmsten übelständen der Eisenbahn 
zersplitterung und unwirtschaftlichen Zuständen des bisherigen Betriebs abhelfen 
soll. Zu den Verhandlungen wurden seit dem Winter 1904/1905 Vertreter aller 
größeren deutschen Systeme zugezogen. Man erwog den Gedanken einer Betriebs 
mittelgemeinschaft der deutschen Staatsbahnverwaltungen, wobei im übrigen deren 
Selbständigkeit gewahrt bleiben sollte. Erstrebt wurde mindestens jedenfalls dreierlei: 
1. einheitliche Handhabung des Eisenbahnwesens in Deutschland auf nationaler deut 
scher Grundlage, aber ohne Beeinträchtigung der Hoheit und der Besitzrechte der 
Einzelstaaten; 2. größtmögliche Beseitigung der wirtschaftlich schädlichen Leerläufe 
des Wagenmaterials: 3. unbeschränkte gegenseitige Benutzung des Güterwagenparks. 
Erreicht wurde eine die Staatsbahnen umfassende allgemeine deutsche Güter 
wagengemeinschaft, d. h. eine teilweise Betriebsmittelgemeinschaft, die sich 
jedoch nicht auf Personenwagen, Kohlen, Schienen usw. mit erstreckt. Mit Wirksam 
keit vom 1. April 1909 ab schlossen sich die bayerischen, württembergischen, sächsischen, 
badischen Staatsbahnen mit den schon früher in einem Verband geeinten preußisch 
hessischen, oldenburgischen Staatsbahnen, Reichsbahnen, mecklenburgischen Staats 
bahnen zum deutschen Staatsbahnwagenverband zusammen. Als Zweck des Ab 
kommens wird bezeichnet, durch freie Verwendung der Güterwagen „den Verkehr zu 
fördern sowie den Betrieb und die Abrechnung zu vereinfachen und zu verbilligen". 
Bis dahin durften fremde Güterwagen, die auf einem Bahngebiet beladen ankamen, 
nur binnen kurzer Benutzungsfristen und in der Richtung zur Heimatbahn wieder 
beladen werden, sonst mußten sie leer zurückrollen. Nunmehr wird ein Bestand 
von etwa einer halben Million Güterwagen, die Sondereigentum der beteiligten 
Bahnen bleiben, unter Mitwirkung der einzelnen Bahnverwaltungen, gewisser 
Gruppenausgleichsstellen und des Hauptwagenamts in Berlin nach Bedarf auf das 
gesamte deutsche Netz verteilt. Es wird nicht nur die Abrechnung vereinfacht, sondern 
eine wesentliche Minderung der auf 200 Millionen Achskilometer geschätzten bis 
herigen Leerläufe erhofft. Einheitliche Grundsätze gelten für Beschaffung des Güter 
wagenparks.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Volkswirtschaftliches Quellenbuch. Verlag von A. W. Zickfeldt, 1913.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.