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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

56 
Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 3. 
Der Begriff „Betriebsunternehmer" deckt sich ferner auch nicht mit 
dem Begriffe „selbstständiger Gewerbetreibender". Jeder selbstständige 
Gewerbetreibende ist zwar Bctriebsunternehmer, aber nicht jeder Betriebsunter 
nehmer ist selbstständiger Gewerbetreibender, da es zahlreiche andere Betriebe 
außer den gewerblichen giebt. Vergl. darüber Anm. zu XIV. Der Satz, 
daß jeder selbstständige Gewerbetreibende auch Betriebsunternehmer ist, gilt 
auch von den Hausgewerbetreibenden, jedoch hat deren Betrieb gewisse 
besondere Eigenschaften, durch die sich die hausgewerblichen Betriebe von allen 
übrigen unterscheiden; vergl. Anm. XIX 1. 
In den §§. 2 und 8 des I. u. A.V.G., an die sich die Ziffer II der Anltg. 
anschließt, ist die Bezeichnung „Betriebsunternehmer" im engeren Sinne ge 
braucht, dergestalt, daß die Hausgewerbetreibenden darunter nicht mitbegriffen 
werden, dagegen im §. 118 des I. u. A.V.G im weiteren Sinne, so daß auch 
die Hausgewerbetreibenden mit darunter fallen, wie bei der Verhandlung über 
das Gesetz im Reichstage ausdrücklich festgestellt morden ist. (Sten.Verh. S. 1968 
A. B.) Die Unterscheidung der Hausgewerbetreibenden von den Betriebsunter 
nehmern im engeren Sinne ist von Bedeutung deshalb, weil der Befugniß der 
letzteren, sich selbst zu versichern, und der Befugniß des Bundesrathes, die Ver 
sicherungspflicht auf sie auszudehnen, engere Grenzen gezogen sind als bei den 
Hausgewerbetreibenden; bei den Betriebsunternehmern ist die eine wie die 
andere Befugniß abhängig davon, daß sie regelmäßig keinen Lohnarbeiter be 
schäftigen, bei den Hausgewerbetreibenden verschlägt es nichts, ob sie überhaupt 
Lohnarbeiter und wie viele sie deren beschäftigen. Vergl. darüber Anm. XIX 3. 
Wo in den folgenden Anmerkungen von Betriebsunternehmern die Rede ist, 
ist diese Bezeichnung im engeren Sinne verstanden, so daß die Hausgewerbe 
treibenden nicht einbegriffen sind. 
Der Geschäftsbetrieb mancher kleinen Unternehmer ist nun der Beschäfti 
gungsart von Lohnarbeiten: außerordentlich ähnlich; sie stehen zu ihren Auf 
traggebern häufig in derartigen Beziehungen, daß es im Einzelfalle schwer 
ist festzustellen, ob sie nicht etwa als Personen, die beschäftigt werden, und 
demnach als versicherungspflichtige Lohnarbeiter zu erachten sind. Es wird 
dieserhalb auf die eingehenden Erörterungen über diesen Punkt in Anm. I 12 
S. 28ff. und Anm. II 6 S. 58 ff. verwiesen. 
3. Nicht entscheidend dafür, ob Jemand als Betriebsunternehmer oder als 
versicherungspflichtiger Lohnarbeiter zu gelten hat, ist der Umstand, daß der 
Betreffende sich selbst als Betriebsunternehmer bezeichnet. Insbesondere ist 
die von ihm bewerkstelligte Anmeldung eines selbstständigen Gewerbebetriebes 
nicht ausschlaggebend. Allerdings bietet sie immerhin ein Moment, auf das 
in Zweifelfällen Rücksicht zu nehmen ist (Rev.Entsch. des R.V.A. Nr. 96, 
— s. Anm. 112 Ziffer 4 S. 38 — und Nr. 53 — s. Anm. II 6 Ziffer 1 S. 60), 
aber weder für die Unterscheidung des Betriebsunternehmers vom Lohnarbeiter 
noch für seine Unterscheidung vom Hausgewerbetreibenden ist die Anmeldung 
unter allen Umständen ein sicheres Kennzeichen. 
„Selbstverständlich kann eine Anmeldung dann von irgend welcher Bedeu 
tung nicht sein, wenn sie gerade zu dem Zwecke vorgenommen ist, um den 
Betrieb als einen selbstständigen bei Ausführung der Arbeiterversicherungs 
gesetze erscheinen zu lassen. Da zu der Anmeldung eines solchen auch der 
jenige berechtigt ist, welcher einen wirklichen Betrieb nicht ausübt, so würde 
dieser Fall nicht ausgeschlossen sein; es wäre aber dann, wenn der Zweck, den 
Betrieb gerade mit Rücksicht auf die bezeichneten Gesetze als einen selbstständigen 
darzustellen, hervortritt, die Anmeldung als nicht geschehen zu betrachten. Aus 
schlaggebendes Gewicht würde er aber auch in zahlreichen anderen Fällen nicht 
haben. Für die Frage, ob Lohnarbeiter oder Hausgewerbetreibender? deshalb 
nicht, weil der selbstständige Gewerbetreibende zum Lohnarbeiter 
werden kann, ohne daß es einer Wiederabmeldung des Gewerbe-
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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