Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Frau als kaufmännische Angestellte im Handelsgewerbe

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

Object: Die Frau als kaufmännische Angestellte im Handelsgewerbe

Monograph

Identifikator:
836084659
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-28892
Document type:
Monograph
Author:
Ricardo, David
Title:
Oeuvres complètes
Place of publication:
Paris
Publisher:
Guillaumin
Year of publication:
1847
Scope:
1 Online-Ressource (XLVIII, 752 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die Frau als kaufmännische Angestellte im Handelsgewerbe
  • Title page
  • Contents
  • 1. Kapitel. Der Umfang der Frauenarbeit im Handelsgewerbe
  • 2. Kapitel. Soziale Herkunft, Alter und Familienstand
  • 3. Kapitel. Die Ausbildung der Handlungsgehilfinnen
  • 4. Kapitel. Der Arbeitsnachweis
  • 5. Kapitel. Die Arbeitszeit
  • 6. Kapitel. Die Lohnfrage
  • 7. Kapitel. Die Organisation der weiblichen Angestellten

Full text

53 
gesetzt werden, da sonst die Zeit bei der vielfach großen Entfernung 
der Arbeitsstätte von der Wohnung nicht erlaubt, nach Haus zu gehen 
und mit Ruhe eine Mittagsmahlzeit einzunehmen. Nur für das Verkaufs 
personal und die Kontorangestellten in den Kleinhandelsbetrieben be 
stehen Vorschriften über die Gewährung einer angemessenen Mittags 
pause in dem § 139c Abs. 3 der GO. Für Angestellte, die außerhalb des 
Geschäftes ihre freie Zeit verbringen, ist die Dauer auf mindestens 
1 y 2 Stunden festgesetzt; für die Angestellten, die der Arbeitgeber selbst 
beköstigt, ist diesem auch weiterhin die Bemessung der Pausen über 
lassen und dadurch häufig die Ruhepause sehr verkürzt. Da die Sitte 
der Beköstigung im Hause des Arbeitgebers immer seltener wird, so 
ist dieser Mangel im Gesetz nicht so schwerwiegend. Auf diese Art 
haben die Verkäuferinnen einen Rechtsanspruch auf Mittagspause er 
halten, den Kontorangestellten ist aber diese Begünstigung noch nicht 
gewährt. Es ist daher zu wünschen, daß auch das Büropersonal in 
den § 139c der GO. einbezogen wird, um einer ungehörigen Ausnutzung 
der Arbeitskräfte entgegenzuwirken. 
Zu dieser Überlastung, die vielfach zu vermeiden wäre, gehört 
auch die Sonntagsarbeit. Nach der Erhebung von 1901, die die Kom 
mission für Arbeiterstatistik zur Ermittlung der Arbeitszeit veranstaltete, 
wurden noch ein Drittel aller Angestellten auch Sonntags beschäftigt. 
Die Mißstände, die die Erhebung in dieser Hinsicht zutage förderte, 
bewirkten die Regelung der Sonntagsarbeit im Handelsgewerbe durch 
§ 105 b der GO. Danach besteht Erlaubnis zur höchstens fünfstündigen 
Beschäftigung der Angestellten im Handelsgewerbe, doch kann durch 
Ortsstatut diese Beschränkung noch weiter ausgedehnt werden. Von 
diesem Recht haben die Gemeinden vielfach Gebrauch gemacht, so daß 
sich die Verhältnisse jetzt tatsächlich dahin geändert haben, daß im 
Verkauf die Sonntagsarbeit sich auf die Bedürfnisgewerbe beschränkt. 
Im Kontor ist es der Einsicht der Arbeitgeber zu verdanken, daß 
auch ohne gesetzlichen Zwang Sonntagsarbeit nur noch in den 
wenigsten Fällen stattfindet. Dieser tatsächlichen Entwicklung 
will jetzt die Gesetzgebung durch eine Neuordnung der Sonntags- 
. arbeit folgen. Die Sonntagsbeschäftigung soll jetzt einheitlich für 
das ganze Reichsgebiet geregelt werden: Bedürfnisgewerben soll 
eine beschränkte Sonntagsarbeit mit einer Unterscheidung nach 
Ortsgrößenklassen zugestanden werden, für alle anderen Geschäfts 
zweige vollständige Sonntagsruhe eintreten. Die einzelnen Bestim 
mungen haben eine Flut von Gegenvorschlägen und Protesten der 
interessierten Kreise hervorgerufen, doch ist bisher die tatsächliche 
Gestaltung noch nicht anzugeben, da die endgültige Regelung noch 
.aussteht.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Lexikon Der Handelsgeographie. Verl. des Bibliogr. Inst., 1882.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.