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Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

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Bibliographic data

fullscreen: Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

Monograph

Identifikator:
844102423
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-50140
Document type:
Monograph
Author:
Engel, Ernst http://d-nb.info/gnd/116486856
Title:
Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckere
Year of publication:
1861
Scope:
1 Online-Ressource (64 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten
  • Title page
  • Contents

Full text

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Persönliche Verhältnisse der 
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zur Haushaltung gehörigen Personen. 
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Hiermit bescheinige ich, dass alle die in vorstehender Haushaltungsliste enthaltenen Angaben vollständig und der Wahrheit 
Vorschriften und Erläuterungen, die 
§. 1. (Art Und Weise der Angaben Im Allgemeinen.) Die über die einzelnen Individuen zu gebenden Nachrichten sind in den Spal 
ten 4, 5, 8—11, 13 —17, 20 — 26 durch Eintrag der Ziffer 1 oder eines stehenden Strichs in diejenigen Spalten zu bewirken, 
deren Ueberschriften auf die vorn namhaft gemachte, Person Anwendung erleiden, hingegen durch Eintrag eines liegenden Strichs 
( — ) in die Spalten, wo solches nicht der Fall ist. 
§. 2. (Name und Geschlecht.) Von jeder zu zählenden Person ist der Familienname und Taufname anzugeben. Der Familienname 
ist aber voranzustellen; für die Personen mit gleichem Familiennamen brauchen die nach dem ersten folgenden nur durch Strichei 
( „„ ) angegeben zu werden. 
§. 3 zu 6 und 7. (Alter.) Das Alter ist stets in Ziffern, und zwar ist unter allen Umständen nur die Zahl des zuletzt erfüllten, nicht 
die des erst noch zu erfüllenden Lebensjahres anzugeben. Bei Kindern unter 1 Jahr ist das Alter in Monaten auszudrücken. 
§. 4 zu 8 —11. (Körper- und Geistesbeschaffenheit.) Nächst dem Nachweise darüber, welche Personen blind oder taubstumm sind, 
ist auch darüber Auskunft zu geben, ob eine Person blödsinnig oder geistesschwach, irrsinnig oder geisteskrank ist, jedoch unter 
thunlichster Unterscheidung dieser Fälle. Die Mittheilungen über solche, die Familien oft schwer heimsuchenden und von ihnen 
gern verschwiegenen und im Stillen ertragenen Verhältnisse können ohne Besorgniss darüber, dass mit solchen Angaben irgend 
ein Missbrauch gemacht werde, gegeben werden. 
§. 5 zu 12. (Confession.) Sie ist in Spalte 10 durch folgende Buchstaben zu bezeichnen: E für Evangelische; K für Römisch-Katho 
lische; D für Deutsch-Katholische und Freigemeindler ; G für Griechisch-Katholische; M für Mennoniten; I für Israelitien. 
§. 6 zu 13—17. (Familienstand.) Als getrennt lebende Verheirathete haben sich nicht etwa blos die Eheleute einzutragen, welche 
gesetzlich getrennt von Tisch und Bett leben, sondern auch die, deren Lebensstellung diese Trennung erheischt; so z. B. ver 
heirathete herrschaftliche Diener, welche bei ihrer Herrschaft wohnen müssen und deren Frauen deshalb für sich wohnen u. s. w. 
§. 7 zu 18 — 19. (Beschäftigung, Stand und Beruf. Arbeits- oder Dienstverhältnisse Bei Personen unter 14 Jahren ist, dafern 
solche den Eltern schon regelmässig in der Wirtschaft oder im Gewerbebetriebe beistehen, oder auf Arbeit gehen, diese Mit 
hilfe bemerklich zu machen, etwa durch die Worte: »hilft in der Wirthschaft, hilft im Gewerbe, geht auf Fabrikarbeit etc.« Bei 
Personen über 14 Jahren ist deren Beschäftigung, welcher Art sie auch sei, so speciell als möglich anzugeben. Angaben, 
wie z. B. Kaufmann, Fabrikant, Fabrikarbeiter genügen nicht, es muss auch der Gegenstand des Handels und der Fabrikation 
hinzugefügt werden, z. B. Schnitthändler, Baumwollenspinner etc. In Spalte 17 ist zu bemerken, ob die betreffende Person Be 
sitzer oder Pächter, Principal, Meister, Gehülfe, Knecht, Magd etc. ist. 
Wenn eine verheirathete Frau ein Nebengewerbe treibt, z. B. als Waschfrau, Schneiderin, Aufwärterin etc., so darf die 
Angabe desselben nicht unterlassen werden. Frauen und Mädchen, welche, wenn auch nur zeitweilig, aber doch mehr oder weni 
ger gewerbmässig und gegen Lohn, weibliche Arbeiten fertigen, haben diese ihre Beschäftigung in Spalte 18 gleichfalls namhaft 
zu machen, etwa durch die Worte »stickt zeitweilig«, »näht zeitweilig«. 
Wenn Jemand mehrere Gewerbe treibt, oder Nahrungsquellen hat, so sind diese einzeln anzuführen und dabei die haupt 
sächlichen voranzustellen, z. B. Gastwirth und Fleischermeister, Auszügler und Spinner, Häusler und Tagelöhner, oder umgekehrt. 
Personen, die weder ein Amt haben, noch ein Gewerbe treiben, haben die Art ihrer Nahrungs quelle in Spalte 18 namhaft 
zu machen, z. B. Rentier, Auszügler, pensionirter Beamter etc. Soldaten (Beurlaubte), welche einen längeren als monatlichen
	        

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