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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
845394444
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-47716
Document type:
Monograph
Author:
Grotewold, Christian http://d-nb.info/gnd/133549372
Title:
Das Finanzsystem des deutschen Reiches in politischer und wirtschaftlicher Beziehung
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Poeschel
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 150 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Kapitel II - Die historische Entwicklung der Reichsfinanzen bis 1903
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

BermögenszuwachSsteuergesetz. § 31. 
264 
Der § 21 VZAG. entspricht den beiden ersten Absätzen des § 25 KSt.G., 
ist aber jetzt überholt durch die Vorschriften der Reichsabgabeordnung, 
deren grundlegender § 8 bestimmt: 
„Die Steuern (§ 1 Abs. 2) werden von Reichsbehörden verwaltet (Finanz- 
behörden). Die oberste Leitung steht dem Reichsminister der Finanzen zu. 
Unter ihm stehen Landesfinanzämter als Oberbehörden und unter diesen 
Finanzämter mit ihren Hilfsstellen." 
Die Veranlagung erfolgt durch das Finanzamt unter Mitwirkung von Aus- - 
schüssen, hinsichtlich deren §§25—31 RAO. bestimmen: 
§ 25. Für die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ausschließlich 
der Erbschaftssteuer sind bei den Finanzämtern Ausschüsse zu bilden. Diese 
wirken mit bei der Veranlagung, bei Nach- und Neuveranlagungen außer im 
Falle des § 97, bei Berichtigung vorläufiger Veranlagungen und bei der Ent 
scheidung über Erstattungsansprüche; das gleiche gilt für die Entscheidung über 
den Einspruch gegen Befcheide, bei denen Ausschüsse mitgewirkt haben. 
Die Ausschüsse sind an die Ausfiihrungsbestimmungen gebunden. 
§ 26. Das Amt eines Ausschußmitgliedes ist ein Ehrenamt, jedoch kann 
eine angemessene Entschädigung für Aufwand und Zeitverlust zugebilligt werden. 
Bei der Bildung der Ausschüsse ist darauf zu sehen, daß die verschiedenen 
Arten des Vermögens und Einkommens vertreten sind. 
Die Ausschußmitglieder werden von Organen der Selbstverwaltung gewählt. 
Dazu können ernannte Mitglieder treten; die Zahl der ernannten Mitglieder 
darf nicht größer sein als die Hälfte der Zahl der gewählten. 
Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Ausschüsse und ihr Ver- 
fahren erläßt der Reichsminister der Finanzen unter Berücksichtigung der Ver- 
hältnisse in den Ländern nach Anhörung der obersten Landesfinanzbehörden. 
§ 27. Wählbar in die Ausschüsse sind Deutsche, die mehr als fünfundzwanzig 
Jahre alt sind, mindestens seit einem Jahre im Beranlagungsbezirk oder, wenn 
eine Gemeinde in mehrere Veranlagungsbezirke eingeteilt ist, in der Gemeinde 
wohnen und direkte Steuern zahlen. Im übrigen gelten sinngemäß die Vor- 
schriften des § 16 Abs. 2—4; an Stelle des Vorsitzenden des Finanzgerichts 
entscheidet der Vorsteher des Finanzamtes. 
§ 28. Unterlassen die Organe der Selbstverwaltung trotz Aufforderung die 
Wahl von Ausschußmitgliedern, so ernennt das Landesfinanzamt die Ausschuß. 
Mitglieder. 
Verweigert ein Ausschuß die Erledigung seiner Geschäfte, so entscheidet das 
Finanzamt ohne Hilfe des Ausschusses. 
§ 29. Die Ausschußmitglieder haben bei Eintritt in ihre Tätigkeit dem 
Vorsteher des Finanzamtes durch Handschlag an Eides Statt zu geloben, bei 
den Ausschußverhandlungen ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und 
Gewissen zu verfahren, die Verhandlungen und die hierbei zu ihrer Kenntnis 
gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheimzuhalten und 
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt zu verwerten. 
Bei Wiederwahl oder Wiederernennung genügt die Verweisung auf die 
früher abgegebene Versicherung. 
§ 30. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzeuden (Abs. 2) 
mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Ausbleiben von Mitgliedern 
gilt sinngemäß der § 56 des Gerichtsverfassungsgesetzes; der Vorsteher des Finanz, 
amtes entscheidet. 
E Der Vorsteher des Finanzamtes leitet die Verhandlungen des Ausschusses. 
Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. Der Vorsteher stimmt mit; 
bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Bilden sich wegen eines
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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