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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
845394444
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-47716
Document type:
Monograph
Author:
Grotewold, Christian http://d-nb.info/gnd/133549372
Title:
Das Finanzsystem des deutschen Reiches in politischer und wirtschaftlicher Beziehung
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Poeschel
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 150 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Kapitel III - Die Situation beim Antritt des Reichsschatzsekretärs Frhr. v. Stengel. Dessen Reformpläne. Die lex Stengel. Die Finanzreform von 1906
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

I. Abschnitt. Das Budget. 5 
tragungsrecht (Virement). Das Übertragungsrecht hat selbst- 
verständlich zur Voraussetzung, daß bei einer Ausgabe Ersparungen 
gemacht werden, die dann bei einem anderen Titel ihre Verwendung 
finden. Willkürliche Beschränkung der Ausgaben, um einen Teil 
des Betrages einer anderen Verwendung zuzuführen, ist an sich 
schon ausgeschlossen. Das Virement kann sich nicht auf verschie- 
dene Zweige der Staatstätigkeit erstrecken. Es wäre ja ganz un- 
stattlich, ein Virement zwischen den Heeresausgaben und den Unter- 
Tichtsausgaben zu gestatten. Selbst die zu einem Verwaltungszweige 
gehörigen Aufgaben sind oft so verschiedener Natur, daß auch 
innerhalb dieser Grenzen ein UÜbertragungsrecht nicht zugegeben 
werden kann. Desgleichen sind Übertragungen zwischen persön- 
lichen und sachlichen Ausgaben nicht anwendbar. Andererseits 
gehört es nicht zum Kreise des Virements, wie die verschiedenen 
Posten eines im Budget mit einer Summe bedachten Zweckes, z. B. 
Universität, verwendet werden. Die UÜbertragung setzt also vor 
allem wenigstens zwei Budgetposten voraus und zwar solche, die 
ihrer Natur nach zueinander sehr nahestehen. Aber auch in diesem 
Falle setzt das Virement voraus, daß dasselbe von der Regierung 
beansprucht und vom Parlament bewilligt werde. Ohne Zustimmung 
des Parlaments kann das Virement keine Anwendung finden. Mit 
Zustimmung des gesetzgebenden Körpers ist aber alles möglich, 
also auch die alternative Verwendung. Es ist dies dann geradezu 
Gesetzeswille, wie jede andere Satzung, der gesetzgebende Körper 
aber kann in seinem Willen nicht beschränkt werden. Würde die 
Regierung freie Hand haben in der Verwendung der Budgetposten, 
dann ist ja die detaillierte Behandlung des Budgets überflüssig, 
dann würde es genügen, festzusetzen, daß der Regierung zur Deckung 
der Ausgaben eine bestimmte Summe zur Verfügung gestellt wird. 
Das Virement würde es möglich machen, daß die Regierung für 
populäre Zwecke einen den Bedarf übersteigenden, für unpopuläre 
Zwecke einen den Bedarf nicht erreichenden Betrag einstellen 
würde und dann den UÜberschuß des ersten Postens zur Deckung 
des Mangels beim zweiten verwenden würde. In den meisten 
Staaten ist darum das Virement nur mit der Zustimmung des ge- 
setzgebenden Faktors anwendbar und es werden die Posten speziali- 
siert angeführt, bei welchen das Virement gestattet wird. In Eng- 
land ist das Virement nur dem Kriegs- und Marineminister ge- 
stattet mit Rücksicht auf ihren fast die ganze Erde umspannenden 
Wirkungskreis. Selbst in Rußland war das Virement nur nach Ver- 
ständigung des Finanzministers und der obersten Kontrollbehörde 
möglich. 
eo 
(©
	        

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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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