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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

Contents: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
866692347
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-93845
Document type:
Monograph
Author:
Raeder, Anton Henrik http://d-nb.info/gnd/115767741X
Title:
L' arbitrage international chez les Hellenes
Place of publication:
Kristiania
Publisher:
Aschehoug [u.a.]
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (322 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

2. Das Wesen der beiden Kriegsabgaben. 
33 
Jede Steuer bedeutet nun die Opferung eines sonst der Verfügung 
und Verwendung in der Einzelwirtschaft verbleibenden Sachgüter 
vorrats für die Zwecke der steuerberechtigten Gemeinwirtschaft und 
insofern eine Beeinträchtigung der ohne sie vorhandenen wirtschaft 
lichen Leistungsfähigkeit. Ziel der Besteuerung nach der Lerstungs- 
fähiqkeit ist tunlichste Gleichheit dieser Opfer, d. h. eine derartige Steuer 
verteilung, daß durch die Opfer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 
möglichst gleichmäßig beeinträchtigt wird. Maßgebend fein muß daher 
der Grad der Entbehrlichkeit der durch die Steuer entzogenen Quote 
des geldwerten Sachgütervorrats. Hat dieser nun eine Vermehrung 
erfahren, so kann in dem Grade der Vermehrung mehr von chm weg 
genommen werden, als wenn er gleichgeblieben oder gar geringer 
geworden ist, ohne daß dadurch im ersten Fall die bisherige wirtschaft 
liche Leistungsfähigkeit mehr beeinträchtigt wird, als durch die ge 
ringere Steuer in den beiden letzten Fällen. Daraus rechtfertigt sich 
wie die Erbschaftssteuer so auch eine Vermögenszuwachssteuer, tote sie 
schon vor dem Kriege in der Besitzsteuer nach dem Gesetze vom 3. Juli 
1913 bestand. 
Im normalen Verlaufe einer gesunden Volkswirtschaft vermehren 
sich nun wie das Volksvermögen so im Durchschnitte die Einzelver- 
möqen. Auf diese normale Entwicklung ist eine Vermögenszuwachs 
steuer wie die Besitzsteuer vom 3. Juli 1913 zugeschnitten. Während 
eines Krieges wie des hinter uns liegenden vollziehen sich Preis- und 
Wertrevolutionen, denen nach seiner Beendigung in Richtung und 
Umfang nicht vorherzusehende Gegenrevolutionen folgen. Die wirklichen 
wirtschaftlichen Vorteile, die der Krieg für einzelne m Gefolge hat, 
konzentrieren sich, da die kleineren, wie höhere Löhne u. dgl., durch 
die während des Krieges herrschende Teuerung sofort mehr oder minder 
wieder ausgewogen werden, im Gegensatze zu der Vermehrung der 
Volkseinkommens und -Vermögens im Frieden auf einen Bruchteil der 
Bevölkerung. Ein anderer, vielleicht die Mehrheit, wird ärmer, und 
dieses Ärmerwerden ist begleitet von einer Plutokratifterung der Ver 
mögen, um so mehr, weil während der Kriegszeit die kleinen und mitt 
leren Vermögen viel stärker als die größeren wegen Insuffizienz des 
Einkommens gegenüber den enorm gesteigerten Kosten der Lebens 
haltung und den sonstigen durch den Krieg hervorgerufenen außer 
ordentlichen Anforderungen angegriffen werden müssen. Ist also das 
Gesamtergebnis des Krieges eine Wohlstandsverminderung eines 
sehr großen Teiles des Volkes, so ist es — mit diesem Gesamtesfekt — 
auch eine Wohlstands Verschiebung von solcher extensiver wie inten 
siver Tragweite und solcher Verschiedenartigkeit wie das keiner anderen 
Wirtschaftskatastrophe. Dazu kam, daß die Wohlstandsverschiebungen 
nach unten zum großen Teil herbeigeführt sind durch Maßnahmen der 
Staatsgewalt, die aus höheren Staatsnotwendigkeiten ohne Schonung 
der durch die Friedensgesetzgebung geschützten wirtschaftlichen Inter 
essen der betroffenen Kreise und vom Standpunkt ausgleichender Ge- 
Strutz. Vermögenizuwachs und Kriegsabgabc 3
	        

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Banking Standards under the Federal Reserve System. A. W. Shaw Company, 1928.
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